Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war als bei einem Dienstgeber beschäftigte Dienstnehmerin vom 1.1.1981 bis 15.2.1987 ua in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversichert. Vom 27.1. bis 15.2.1987 war sie infolge Krankheit (wegen Hüftbeschwerden) arbeitsunfähig. Vom 16.2. bis 6.3.1987 bezog sie Arbeitslosengeld. Am 7.3.1987 wurde sie infolge der Krankheit, für die der am 15.2.1987 weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hatte, neuerlich arbeitsunfähig. Das letzte tägliche Arbeitslosengeld betrug 105,90 S.
Mit Bescheid vom 15.7.1987 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin, ihr anläßlich der Arbeitsunfähigkeit vom 7.3.1987 ein höheres Krankengeld als täglich 105,90 S zu gewähren, im wesentlichen mit der Begründung ab, daß das Krankengeld nach § 41 Abs 1 AlVG in der Höhe des letzten Leistungsbezuges nach dem AlVG gebühre.Mit Bescheid vom 15.7.1987 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin, ihr anläßlich der Arbeitsunfähigkeit vom 7.3.1987 ein höheres Krankengeld als täglich 105,90 S zu gewähren, im wesentlichen mit der Begründung ab, daß das Krankengeld nach Paragraph 41, Absatz eins, AlVG in der Höhe des letzten Leistungsbezuges nach dem AlVG gebühre.
In ihrer rechtzeitigen Klage begehrte die Klägerin von der beklagten Partei ab 7.3.1987 ein Krankengeld im gesetzlichen Ausmaß des § 141 ASVG. Weil eine Fortsetzungserkrankung vorliege, sei am 7.3.1987 kein neuer Versicherungsfall eingetreten, weshalb ihr das Krankengeld nach der sich aus dem Versicherungsfall vom 27.1.1987 ergebenden Bemessungsgrundlage zustehe.In ihrer rechtzeitigen Klage begehrte die Klägerin von der beklagten Partei ab 7.3.1987 ein Krankengeld im gesetzlichen Ausmaß des Paragraph 141, ASVG. Weil eine Fortsetzungserkrankung vorliege, sei am 7.3.1987 kein neuer Versicherungsfall eingetreten, weshalb ihr das Krankengeld nach der sich aus dem Versicherungsfall vom 27.1.1987 ergebenden Bemessungsgrundlage zustehe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und berief sich auf die Begründung ihres Bescheides.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klägerin ab 7.3.1987 Anspruch auf Gewährung des Krankengeldes im gesetzlichen Ausmaß nach der für die Arbeitsunfähigkeit vom 27.1. bis 15.2.1987 geltenden Bemessungsgrundlage habe und trug der beklagten Partei auch eine vorläufige Zahlung auf.
Es vertrat die Rechtsansicht, daß § 139 Abs 3 ASVG auch für die Bemessungsgrundlage gelte und berief sich dazu auf die E des Oberlandesgerichtes Wien 30.12.1986 SSV 26/139.Es vertrat die Rechtsansicht, daß Paragraph 139, Absatz 3, ASVG auch für die Bemessungsgrundlage gelte und berief sich dazu auf die E des Oberlandesgerichtes Wien 30.12.1986 SSV 26/139.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge, änderte das angefochtene Urteil durch Abweisung der Klage ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegentandes, über den es entschieden habe, nicht 30.000 S übersteige und daß die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig sei.Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge, änderte das angefochtene Urteil durch Abweisung der Klage ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegentandes, über den es entschieden habe, nicht 30.000 S übersteige und daß die Revision nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zulässig sei.
Nach der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes bestehe nach § 122 Abs 2 ASVG nach dem Ende der Versicherung ua ein Anspruch nur dann, wenn der Versicherte erwerbslos geworden sei, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eingetreten sei. Nach Abs 4 leg cit werde eine Leistung nach Abs 2 Z 2 dann nicht gewährt, wenn die betreffende Person auf Grund des ASVG oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung versichert sei. zB wenn ein Versicherungsschutz nach § 40 AlVG bestehe. Die Klägerin habe vom 16.2. bis 6.3.1987 Arbeitslosengeld bezogen und sei während dieser Zeit nach § 40 AlVG bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes, also bei der beklagten Partei, krankenversichert gewesen. Für diese Versicherung gelten die Vorschriften des ASVG über die gesetzliche Krankenversicherung für Pflichtversicherte, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen des AlVG Abweichendes ergebe. Dies sei bei § 41 Abs 1 AlVG der Fall, wonach das Krankengeld in der Höhe des letzten Leistungsbezuges nach dem AlVG gebühre. Diese Regelung entspreche dem offenbaren Zweck des Krankengeldes, das den Lohnausfall ausgleichen solle. Von einem solchen könne bei einem Erwerbslosen keine Rede sein. Vielmehr solle im vorliegenden Fall nur der Ausfall des Arbeitslosengeldes ausgeglichen werden.Nach der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes bestehe nach Paragraph 122, Absatz 2, ASVG nach dem Ende der Versicherung ua ein Anspruch nur dann, wenn der Versicherte erwerbslos geworden sei, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eingetreten sei. Nach Absatz 4, leg cit werde eine Leistung nach Absatz 2, Ziffer 2, dann nicht gewährt, wenn die betreffende Person auf Grund des ASVG oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung versichert sei. zB wenn ein Versicherungsschutz nach Paragraph 40, AlVG bestehe. Die Klägerin habe vom 16.2. bis 6.3.1987 Arbeitslosengeld bezogen und sei während dieser Zeit nach Paragraph 40, AlVG bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes, also bei der beklagten Partei, krankenversichert gewesen. Für diese Versicherung gelten die Vorschriften des ASVG über die gesetzliche Krankenversicherung für Pflichtversicherte, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen des AlVG Abweichendes ergebe. Dies sei bei Paragraph 41, Absatz eins, AlVG der Fall, wonach das Krankengeld in der Höhe des letzten Leistungsbezuges nach dem AlVG gebühre. Diese Regelung entspreche dem offenbaren Zweck des Krankengeldes, das den Lohnausfall ausgleichen solle. Von einem solchen könne bei einem Erwerbslosen keine Rede sein. Vielmehr solle im vorliegenden Fall nur der Ausfall des Arbeitslosengeldes ausgeglichen werden.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung. Weil es sich um ein Verfahren über eine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen handelt, hätte nach § 45 Abs 5 ASGG ein Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Abs 1 leg cit zu unterbleiben gehabt. Die Revision ist nämlich nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässig.Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung. Weil es sich um ein Verfahren über eine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen handelt, hätte nach Paragraph 45, Absatz 5, ASGG ein Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Absatz eins, leg cit zu unterbleiben gehabt. Die Revision ist nämlich nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässig.