Begründung:
Mit Bescheid vom 4.5.1990 lehnte die Beklagte den Antrag des am 23.8.1941 geborenen Klägers vom 23.2.1990 auf Invaliditätspension mangels Invalidität ab.
Die auf eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag gerichtete Klage stützt sich im wesentlichen darauf, daß die Arbeitskraft des überwiegend im angelernten Beruf eines Hilfszimmerers (Schalers) tätig gewesenen Klägers infolge seines Gesundheitszustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken sei.
Die Beklagte behauptete, daß der Kläger überwiegend als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei und durch solche Tätigkeiten wenigstens die Hälfte des üblichen Entgeltes eines gesunden Versicherten erwerben könne.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger ab Stichtag (1.3.1990) die Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe zu gewähren, ohne dem beklagten Versicherungsträger nach § 89 Abs 2 ASGG eine vorläufige Zahlung aufzutragen.Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger ab Stichtag (1.3.1990) die Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe zu gewähren, ohne dem beklagten Versicherungsträger nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG eine vorläufige Zahlung aufzutragen.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen kann der Kläger infolge seines seit Februar 1990 bestehenden körperlichen und geistigen Zustandes nur mehr leichte, eine halbe Stunde auch mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, im Freien und in geschlossenen Räumen verrichten. Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, häufiges Bücken und Treppensteigen sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten sind zu vermeiden. Die Anmarschwege und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind nicht beschränkt. Auspendeln aus dem Wohnbezirk (Osttirol) ist zumutbar. Wegen der schon vor Eintritt in das Berufsleben bestehenden und seither nicht wesentlich veränderten sehr niedrigen intellektuellen Leistungsfähigkeit (IQ 71) ist der Kläger weder umschulbar noch anlernbar, aber unterweisbar. Deshalb kann er nur einfache Arbeiten verrichten, die nur geringe Anforderungen an die intellektuelle Leistungsfähigkeit stellen, keine besonderen Gedächtnisleistungen verlangen, keine höheren Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, die Monotonie- und Belastungsbedingungen sowie an die motorische Geschicklichkeit stellen und kein rasches Arbeitstempo und kein häufiges Umstellen auf neue Arbeitsbedingungen erfordern.
Der Kläger (- der keinen Beruf erlernt hat -) hat vom 1.3.1975 bis Ende Februar 1990 152 Beitragsmonate (der Pflichtversicherung) erworben. Vom 18.9.1978 bis 8.1.1990 war er - mit Unterbrechungen - bei ein und derselben Baufirma als "Schaler" beschäftigt. Dieser Beruf scheint in der Lehrberufsliste nicht auf. Seit 15.7.1987 gibt es allerdings den Lehrberuf 'Schalungsbauer'. Der Kollektivvertrag für die Bauindustrie und das Baugewerbe kennt den angelernten Beruf "Schaler".
Das Erstgericht beschrieb das Berufsbild des "Schalers" und des "Schalungsbauers" und stellte fest, daß die theoretischen Kenntnisse eines "Schalungsbauers" und die für die Herstellung der diversen Schalungen erforderlichen Materialkenntnisse höchstens während je eines Zehntels des täglichen Arbeitseinsatzes (der täglichen Arbeitszeit) benötigt werden. Die schwere körperliche Tätigkeit eines "Schalers" und "Schalungsbauers" erfordert Handgeschicklichkeit, räumliche Vorstellungskraft und mathematisch-technisches Verständnis. "Beim Kläger liegen die von einem gelernten "Schalungsbauer" geforderten und ihm während seiner - auch theoretischen - Ausbildung beigebrachten theoretischen Kenntnisse nicht vor".
Die Feststellungen zum Anforderungsprofil und den tatsächlichen Kenntnissen des Klägers traf das Erstgericht aus dem berufskundlichen Gutachten. Die von der Beklagten beantragte Vernehmung von informierten Vertretern insbesondere des langjährigen Arbeitgebers des Klägers wurde wegen offenkundiger Verschleppungsabsicht abgelehnt.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht ua aus, die Tätigkeit eines "Schalers" sei früher von Maurern, Zimmerern oder Betonbauern verrichtet worden, die sich ausschließlich auf das Anfertigen von Schalungen verlegt hatten. Der "Schaler" verrichte insgesamt qualifizierte Arbeiten, wofür die durch die herkömmlichen Lehrberufe (Zimmerer und Betonbauer) vermittelte Ausbildung einerseits nicht genügte und genügt, andererseits in der Praxis entbehrlich ist. "Nach den Feststellungen beherrscht der Kläger die praktischen Fähigkeiten, die von einem Schaler oder 'Schalungsbauer' im täglichen Leben verlangt werden, vollständig. Der Kläger hat jedoch nicht die theoretischen Kenntnisse eines Schalungsbauers. Derartige theoretische Kenntnisse werden im praktischen Berufsleben höchstens zu 10 % verlangt." Der Kläger sei überwiegend im angelernten Beruf "Schaler" tätig gewesen und gelte daher als invalid iS des § 255 Abs 1 ASVG.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht ua aus, die Tätigkeit eines "Schalers" sei früher von Maurern, Zimmerern oder Betonbauern verrichtet worden, die sich ausschließlich auf das Anfertigen von Schalungen verlegt hatten. Der "Schaler" verrichte insgesamt qualifizierte Arbeiten, wofür die durch die herkömmlichen Lehrberufe (Zimmerer und Betonbauer) vermittelte Ausbildung einerseits nicht genügte und genügt, andererseits in der Praxis entbehrlich ist. "Nach den Feststellungen beherrscht der Kläger die praktischen Fähigkeiten, die von einem Schaler oder 'Schalungsbauer' im täglichen Leben verlangt werden, vollständig. Der Kläger hat jedoch nicht die theoretischen Kenntnisse eines Schalungsbauers. Derartige theoretische Kenntnisse werden im praktischen Berufsleben höchstens zu 10 % verlangt." Der Kläger sei überwiegend im angelernten Beruf "Schaler" tätig gewesen und gelte daher als invalid iS des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG.
In der Berufung machte die Beklagte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge und wies das Klagebegehren ab.
Entscheidend sei, ob der Kläger jene Qualifikation aufweise, die dem erst mit Wirkung vom 15.7.1987 (BGBl 1987/299) in die Lehrberufsliste eingefügten Lehrberuf "Schalungsbauer" entspreche. Dies sei bereits nach dem unstrittigen Sachverhalt zu verneinen. Der Kläger sei mit dem Vermessen von Bauteilen, dem Lesen von Plänen und der Feststellung des Materialbedarfes nicht befaßt gewesen und habe selbst eingeräumt, daß er die theoretischen Teile des Berufsbildes "Schalungsbauer" nicht beherrsche, der die oben wiedergegebenen Bereiche umfasse. Von den 1200 Unterrichtsstunden in der Berufsschule entfielen 508 Stunden auf die im Ersturteil angeführten reinen Theoriefächer. Es gehe nicht an, diesen theoretischen Teil des Berufsbildes mit der Begründung zu vernachlässigen, daß er im praktischen Berufsleben nur ca 10 % einnehme. Eine solche Betrachtungsweise werde dem Stellenwert der für jeden angelernten Beruf essentiellen nichtmanuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht gerecht, die vielfach, auch wenn sie zeitlich nur von untergeordneter Bedeutung seien, eine unentbehrliche Voraussetzung für die Verrichtung der Arbeit seien. Dem Kläger fehle der theoretische "Unterbau" des Lehrberufes "Schalungsbauer", von dem nicht gesagt werden könne, daß er in der Praxis entbehrlich sei, zur Gänze. Deshalb könne er nicht einem gelernten Versicherten gleichgestellt werden. Die Frage, ob er invalid sei, sei daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen und wegen einer Reihe von seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden leichten Arbeiten, zB eines Portiers, Fabriksportiers, Wachorganes und Aufsehers, zu verneinen.Entscheidend sei, ob der Kläger jene Qualifikation aufweise, die dem erst mit Wirkung vom 15.7.1987 (BGBl 1987/299) in die Lehrberufsliste eingefügten Lehrberuf "Schalungsbauer" entspreche. Dies sei bereits nach dem unstrittigen Sachverhalt zu verneinen. Der Kläger sei mit dem Vermessen von Bauteilen, dem Lesen von Plänen und der Feststellung des Materialbedarfes nicht befaßt gewesen und habe selbst eingeräumt, daß er die theoretischen Teile des Berufsbildes "Schalungsbauer" nicht beherrsche, der die oben wiedergegebenen Bereiche umfasse. Von den 1200 Unterrichtsstunden in der Berufsschule entfielen 508 Stunden auf die im Ersturteil angeführten reinen Theoriefächer. Es gehe nicht an, diesen theoretischen Teil des Berufsbildes mit der Begründung zu vernachlässigen, daß er im praktischen Berufsleben nur ca 10 % einnehme. Eine solche Betrachtungsweise werde dem Stellenwert der für jeden angelernten Beruf essentiellen nichtmanuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht gerecht, die vielfach, auch wenn sie zeitlich nur von untergeordneter Bedeutung seien, eine unentbehrliche Voraussetzung für die Verrichtung der Arbeit seien. Dem Kläger fehle der theoretische "Unterbau" des Lehrberufes "Schalungsbauer", von dem nicht gesagt werden könne, daß er in der Praxis entbehrlich sei, zur Gänze. Deshalb könne er nicht einem gelernten Versicherten gleichgestellt werden. Die Frage, ob er invalid sei, sei daher nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen und wegen einer Reihe von seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden leichten Arbeiten, zB eines Portiers, Fabriksportiers, Wachorganes und Aufsehers, zu verneinen.
In der Revision macht der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung (der Sache) geltend und beantragt, das Berufungsurteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.