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Entscheidung 10 ObS 103/16v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS103/16v

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juni 2016, GZ 8 Rs 14/16m-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die unrichtige Tatsachenfeststellung zählt ebenso wenig wie die Beweiswürdigung zu den in Paragraph 503, ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen und kann daher in dritter Instanz nicht geltend gemacht werden. Die Richtigkeit einer bekämpften Feststellung kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0042903).

Die Klägerin kann aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen Arbeiten bei übermäßiger Kälte- und Nässeexposition nicht mehr ausüben. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist sie aber, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat, in der Lage, als Portierin in Verwaltungsgebäuden und Produktionsstätten tätig zu sein. Diese Hilfskraft-Berufstätigkeiten sind Arbeiten ohne übermäßige Kälte- und Nässeexposition und ohne außergewöhnliche Abweichung von der Umgebungstemperatur.

Die Revisionswerberin geht in ihren Ausführungen nicht von dieser Sachverhaltsgrundlage aus, sodass die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision der Klägerin daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E115797

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00103.16V.0913.000

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016

Dokumentnummer

JJT_20160913_OGH0002_010OBS00103_16V0000_000