Der erkennende Senat vermag sich der Argumentation der Revisionswerberin nicht anzuschließen und hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der Fristsetzung in der genannten gesetzlichen Bestimmung keine Bedenken.
Eine Differenzierung ist dann sachlich begründet, wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen (aus Unterschieden im Tatsächlichen) erfolgt (VfSlg. 2088, 3754, 4140, 4392). Der Gesetzgeber ist demnach durch den Gleichheitsgrundsatz verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen (VfSlg. 2956, 5727). Wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich müssen zu entsprechenden unterschiedlichen Regelungen führen (VfSlg. 8217, 8806). Nur unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen eine Grundlage haben, sind gleichheitswidrig (VfSlg. 7947, 8600), wobei unter der Sachlichkeit einer Regelung nicht eine "Zweckmäßigkeit" oder "Gerechtigkeit" zu verstehen ist (VfSlg. 4711). Es ist zulässig, von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen (VfSlg. 5318). Es ist dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, soferne nur die betreffende Regelung in sich sachlich begründet ist (VfSlg. 7040, 7705 ua).
Die Revisionswerberin hat in ihren Rechtsmittelschriften selbst ausführlich die Entstehungsgeschichte des ARÜG bis zu seiner letzten Ausformung in der Fassung des BG vom 5. April 1962 BGBl. 114 dargelegt, welches durch das zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland getroffene Abkommen, in welchem die Bundesrepublik Deutschland einen erheblichen Teil der dadurch entstandenen und neu entstehenden, durch keinerlei Beitragsleistungen gedeckten Lasten übernahm, erst möglich wurde. Durch das ARÜG sollten die Auswirkungen des Zweiten Weltkrieges mit seinen vielen Flüchtlingen und Heimatvertriebenen auf österreichische und deutsche Staatsbürger sowie auf Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit) auf dem Gebiet der Renten- und Unfallversicherung gemildert werden. Auch die Revisionswerberin gesteht zu, daß die Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten - ohne Vereinbarung mit dem betreffenden anderen Staat und ohne jede Gegenseitigkeit - ein "Benefiz" für die dadurch Begünstigten darstellt. Wie eingangs dargelegt, ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen und auch für die dadurch Betroffenen ungünstigere Normen zu erlassen, oder wie hier besondere Begünstigungen zu befristen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum insoferne zu, als er in seinen rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist und es sind gerade im Sozialversicherungsbereich Stichtagsregelungen in Anpassung an die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unvermeidlich, mögen sie auch in Einzelfällen Härten mit sich bringen. Gerade wenn es, wie beim ARÜG, um die Milderung der Kriegsauswirkungen geht, ist die Festsetzung eines Endpunktes für nur bestimmte Personengruppen gewährte Begünstigungen geradezu geboten, weil vielmehr eine unbeschränkte Weitergewährung solcher Begünstigungen gegenüber anderen im Staatsgebiet wohnenden Personen, welche für den Erwerb von Anwartschaften auf Versicherungsleistungen an die Versicherungsträger auch Beiträge zu zahlen haben, gleichheitswidrig sein könnte. Die Beschränkung der Anrechnungsmöglichkeit ausländischer Versicherungszeiten durch die Stichtagsregelung ist daher nicht als gleichheitswidrig zu betrachten.Die Revisionswerberin hat in ihren Rechtsmittelschriften selbst ausführlich die Entstehungsgeschichte des ARÜG bis zu seiner letzten Ausformung in der Fassung des BG vom 5. April 1962 Bundesgesetzblatt 114 dargelegt, welches durch das zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland getroffene Abkommen, in welchem die Bundesrepublik Deutschland einen erheblichen Teil der dadurch entstandenen und neu entstehenden, durch keinerlei Beitragsleistungen gedeckten Lasten übernahm, erst möglich wurde. Durch das ARÜG sollten die Auswirkungen des Zweiten Weltkrieges mit seinen vielen Flüchtlingen und Heimatvertriebenen auf österreichische und deutsche Staatsbürger sowie auf Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit) auf dem Gebiet der Renten- und Unfallversicherung gemildert werden. Auch die Revisionswerberin gesteht zu, daß die Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten - ohne Vereinbarung mit dem betreffenden anderen Staat und ohne jede Gegenseitigkeit - ein "Benefiz" für die dadurch Begünstigten darstellt. Wie eingangs dargelegt, ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen und auch für die dadurch Betroffenen ungünstigere Normen zu erlassen, oder wie hier besondere Begünstigungen zu befristen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum insoferne zu, als er in seinen rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist und es sind gerade im Sozialversicherungsbereich Stichtagsregelungen in Anpassung an die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unvermeidlich, mögen sie auch in Einzelfällen Härten mit sich bringen. Gerade wenn es, wie beim ARÜG, um die Milderung der Kriegsauswirkungen geht, ist die Festsetzung eines Endpunktes für nur bestimmte Personengruppen gewährte Begünstigungen geradezu geboten, weil vielmehr eine unbeschränkte Weitergewährung solcher Begünstigungen gegenüber anderen im Staatsgebiet wohnenden Personen, welche für den Erwerb von Anwartschaften auf Versicherungsleistungen an die Versicherungsträger auch Beiträge zu zahlen haben, gleichheitswidrig sein könnte. Die Beschränkung der Anrechnungsmöglichkeit ausländischer Versicherungszeiten durch die Stichtagsregelung ist daher nicht als gleichheitswidrig zu betrachten.
Auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung in der Behandlung jenes Personenkreises des § 2 ARÜG, dem die Begünstigungen des § 1 leg cit zugutekommen, liegt nicht vor, da der Stichtag 27. November 1961 gleichermaßen für alle vom ARÜG erfaßten Personen ohne Ausnahme gilt. Gerade durch die Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit b und c hat der Gesetzgeber dafür Sorge getragen, daß auch jene Personen, die unverschuldet erst nach dem Stichtag nach Österreich kommen konnten, auch in den Genuß der einheitlich geregelten Anrechnungsvorschrift gelangen. Daß sich diese auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles - also nur aus Unterschieden im Tatsächlichen - unterschiedlich auswirken können und müssen, liegt auf der Hand und erscheint nicht verfassungswidrig. Für eine Vorgangsweise nach Art 140 Abs 1 B-VG sieht der Oberste Gerichtshof daher keine Veranlassung.Auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung in der Behandlung jenes Personenkreises des Paragraph 2, ARÜG, dem die Begünstigungen des Paragraph eins, leg cit zugutekommen, liegt nicht vor, da der Stichtag 27. November 1961 gleichermaßen für alle vom ARÜG erfaßten Personen ohne Ausnahme gilt. Gerade durch die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c hat der Gesetzgeber dafür Sorge getragen, daß auch jene Personen, die unverschuldet erst nach dem Stichtag nach Österreich kommen konnten, auch in den Genuß der einheitlich geregelten Anrechnungsvorschrift gelangen. Daß sich diese auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles - also nur aus Unterschieden im Tatsächlichen - unterschiedlich auswirken können und müssen, liegt auf der Hand und erscheint nicht verfassungswidrig. Für eine Vorgangsweise nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG sieht der Oberste Gerichtshof daher keine Veranlassung.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.