Der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision der beklagten Partei kommt keine Berechtigung zu.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Berufsschutz nicht verloren geht, wenn während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in der Praxis nur mehr Teiltätigkeiten des erlernten Berufes ausgeübt wurden, soferne diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren (10 Ob S 324/88). Fordert die ausgeübte Tätigkeit nämlich auch Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand der Ausbildung im erlernten Beruf und darüber hinaus auch nicht nur ganz unbedeutend sind, dann kann man davon ausgehen, dass der Versicherte den erlernten Beruf, wenn auch mit einer gewissen Spezialisierung, weiter ausgeübt hat, sodaß die Qualifikation im Sinne des § 255 Abs. 1 ASVG nicht verloren geht. Zum Berufsbild des Maurers (BGBl. 1979/291) gehört unter anderem nicht nur das Herstellen von einfachen Schalungen - eine Einschränkung auf ganz bestimmte Schalungsarten besteht nicht - sondern auch das Verlegen und Einmauern von Stahlträgern und deren Verankerung sowie von Holzbauteilen, das Aufstellen von Gerüsten aller Art und das Lesen von Bauzeichnungen sowie Material- und Stücklisten. Der Kläger konnte nicht nur diese Fertigkeiten bei seiner Arbeit als Schalungszimmerer, für welche er nur mehr die weiteren berufstypischen Fähigkeiten - komplizierte Schalungen - erwerben mußte, in der Praxis anwenden, er hat darüber hinaus, wenn auch im Verhältnis zu seiner überwiegenden Tätigkeit in geringerem Umfange, weiterhin als Maurer gearbeitet. Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß der als Maurer erworbene Berufsschutz durch die während der letzten 15 Jahre tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht verloren gegangen ist. Da hier nur diese Rechtsfrage zu prüfen war, ist es auch nicht entscheidend, daß sich die Tätigkeit eines Schalungszimmerers überwiegend als Teiltätigkeit des Lehrberufes Zimmerer darstellt, weil sich hier die Frage der Verweisbarkeit nicht stellt. Es ist nämlich unbestritten, daß dem Kläger sämtliche Zimmerer- und Maurerberufe nicht mehr zumutbar sind. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Berufsschutz nicht verloren geht, wenn während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in der Praxis nur mehr Teiltätigkeiten des erlernten Berufes ausgeübt wurden, soferne diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren (10 Ob S 324/88). Fordert die ausgeübte Tätigkeit nämlich auch Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand der Ausbildung im erlernten Beruf und darüber hinaus auch nicht nur ganz unbedeutend sind, dann kann man davon ausgehen, dass der Versicherte den erlernten Beruf, wenn auch mit einer gewissen Spezialisierung, weiter ausgeübt hat, sodaß die Qualifikation im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG nicht verloren geht. Zum Berufsbild des Maurers (BGBl. 1979/291) gehört unter anderem nicht nur das Herstellen von einfachen Schalungen - eine Einschränkung auf ganz bestimmte Schalungsarten besteht nicht - sondern auch das Verlegen und Einmauern von Stahlträgern und deren Verankerung sowie von Holzbauteilen, das Aufstellen von Gerüsten aller Art und das Lesen von Bauzeichnungen sowie Material- und Stücklisten. Der Kläger konnte nicht nur diese Fertigkeiten bei seiner Arbeit als Schalungszimmerer, für welche er nur mehr die weiteren berufstypischen Fähigkeiten - komplizierte Schalungen - erwerben mußte, in der Praxis anwenden, er hat darüber hinaus, wenn auch im Verhältnis zu seiner überwiegenden Tätigkeit in geringerem Umfange, weiterhin als Maurer gearbeitet. Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß der als Maurer erworbene Berufsschutz durch die während der letzten 15 Jahre tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht verloren gegangen ist. Da hier nur diese Rechtsfrage zu prüfen war, ist es auch nicht entscheidend, daß sich die Tätigkeit eines Schalungszimmerers überwiegend als Teiltätigkeit des Lehrberufes Zimmerer darstellt, weil sich hier die Frage der Verweisbarkeit nicht stellt. Es ist nämlich unbestritten, daß dem Kläger sämtliche Zimmerer- und Maurerberufe nicht mehr zumutbar sind. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. a ASGG.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.