Entscheidungsgründe:
Die am 8. Juli 1921 geborene Klägerin weist an Pflichtversicherungs- und Ersatzzeiten nach dem ASVG und dem BSVG insgesamt 480 Versicherungsmonate auf. Sie stellte am 30. Oktober 1984 den Antrag auf Gewährung der Alterspension. Mit Bescheid vom 20. Februar 1985 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch auf Alterspension und setzte diese ab 1. November 1984 mit monatlich S 7.472,80 und ab 1. Jänner 1985 mit monatlich S 7.719,40 fest. Ausgehend von einem Stichtag 1. November 1984 zog die beklagte Partei bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlagen der Jahre 1979 bis 1983 heran.
Die Klägerin begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Pension auch unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen vom 1. Jänner 1984 bis 31. Oktober 1984 zu bezahlen.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren unter Hinweis auf die Bestimmung des § 238 Abs. 2 ASVG.Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 238, Absatz 2, ASVG.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es begründete seine Entscheidung rechtlich damit, daß für die Ermittlung der Bemessungszeit nach § 238 Abs. 2 ASVG zum Stichtag 1. November 1984 die letzten 60 anrechenbaren Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung in Betracht gekommen seien, welche vor dem Kalenderjahr liegen, in welches der Bemessungszeitpunkt falle. Es seien daher nur die Beitragsgrundlagen aus den Jahren 1979 bis 1983, nicht aber auch jene aus dem Jahr 1984 für die Bemessungsgrundlage heranzuziehen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es begründete seine Entscheidung rechtlich damit, daß für die Ermittlung der Bemessungszeit nach Paragraph 238, Absatz 2, ASVG zum Stichtag 1. November 1984 die letzten 60 anrechenbaren Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung in Betracht gekommen seien, welche vor dem Kalenderjahr liegen, in welches der Bemessungszeitpunkt falle. Es seien daher nur die Beitragsgrundlagen aus den Jahren 1979 bis 1983, nicht aber auch jene aus dem Jahr 1984 für die Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung keine Folge. Die Klägerin habe in den Berufungsausführungen nur geltend gemacht, sie habe den Pensionsantrag nur deshalb gestellt, weil ihr von der beklagten Partei verbindlich die Auskunft erteilt worden sei, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die letzten 60 Versicherungsmonate vor dem 1. November 1984 herangezogen würden. Dies habe sie auch der ihr ausgehändigten Broschüre "Die Pensionsberechnung" entnehmen müssen. Da die anwaltlich vertretene Klägerin ein solches Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet habe, seien die Berufungsausführungen als Neuerungen anzusehen und daher gemäß § 482 ZPO unzulässig. Nur als obiter dictum wies das Berufungsgericht darauf hin, daß auch die mit der Berufung vorgelegte Broschüre "Die Pensionsberechnung" den Hinweis enthalte: "Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind jedoch nur anrechenbare Versicherungsmonate bis spätestens Dezember des Kalenderjahres heranzuziehen, das vor dem 1. Jänner des Jahres liegt, in das der Stichtag fällt (vor dem 1. Jänner des Stichtagjahres)". Die Klägerin könne sich daher auch nicht auf Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum berufen, weil schon aus der Broschüre bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sei, daß nur die Beitragsgrundlagen bis Ende 1983 herangezogen werden konnten.Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung keine Folge. Die Klägerin habe in den Berufungsausführungen nur geltend gemacht, sie habe den Pensionsantrag nur deshalb gestellt, weil ihr von der beklagten Partei verbindlich die Auskunft erteilt worden sei, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die letzten 60 Versicherungsmonate vor dem 1. November 1984 herangezogen würden. Dies habe sie auch der ihr ausgehändigten Broschüre "Die Pensionsberechnung" entnehmen müssen. Da die anwaltlich vertretene Klägerin ein solches Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet habe, seien die Berufungsausführungen als Neuerungen anzusehen und daher gemäß Paragraph 482, ZPO unzulässig. Nur als obiter dictum wies das Berufungsgericht darauf hin, daß auch die mit der Berufung vorgelegte Broschüre "Die Pensionsberechnung" den Hinweis enthalte: "Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind jedoch nur anrechenbare Versicherungsmonate bis spätestens Dezember des Kalenderjahres heranzuziehen, das vor dem 1. Jänner des Jahres liegt, in das der Stichtag fällt (vor dem 1. Jänner des Stichtagjahres)". Die Klägerin könne sich daher auch nicht auf Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum berufen, weil schon aus der Broschüre bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sei, daß nur die Beitragsgrundlagen bis Ende 1983 herangezogen werden konnten.