Entscheidung 10 ObS 104/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.06.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber Dr.Karlheinz Kux und Mag. Dr.Friedrich Tschochner in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Paul G*****, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen Erwerbsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Jänner 1993, GZ 8 Rs 112/92-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12.Juni 1992, GZ 30 Cgs 294/91-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht gab der nur wegen Mangelhaftigkeit erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge, weil es die behaupteten Mängel (keine amtswegige Ladung insb des Sachverständigen für Berufskunde zur Erörterung des Gutachtens und Nichteinholung eines orthopädischen Gutachtens) verneinte.
Rechtliche Beurteilung
Unter dem einzigen benannten Revisionsgrund der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" rügt der Kläger diese angeblichen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens neuerlich. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 5/116 uva) auch in Sozialrechtssachen unzulässig. Deshalb liegt die inhaltlich ausgeführte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).Unter dem einzigen benannten Revisionsgrund der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" rügt der Kläger diese angeblichen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens neuerlich. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 5/116 uva) auch in Sozialrechtssachen unzulässig. Deshalb liegt die inhaltlich ausgeführte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).
Der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, ist nicht gesetzgemäß ausgeführt. Er könnte es auch nicht sein, weil das Berufungsgericht mangels einer Rechtsrüge keine rechtliche Beurteilung der Sache vorgenommen hat.Der im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, ist nicht gesetzgemäß ausgeführt. Er könnte es auch nicht sein, weil das Berufungsgericht mangels einer Rechtsrüge keine rechtliche Beurteilung der Sache vorgenommen hat.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00104.93.0615.000
Dokumentnummer
JJT_19930615_OGH0002_010OBS00104_9300000_000