Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem erkennbaren Antrag auf Abänderung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens.
Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG ungeachtet der überflüssigen Bewertung des Entscheidungsgegenstandes auch ohne die Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig, weil das Verfahren auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach § 124 a BSVG ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen ist (SSV-NF 5/114, 5/138 = SZ 64/181 = JBl 1992, 403 ua).Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG ungeachtet der überflüssigen Bewertung des Entscheidungsgegenstandes auch ohne die Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässig, weil das Verfahren auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 124, a BSVG ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen ist (SSV-NF 5/114, 5/138 = SZ 64/181 = JBl 1992, 403 ua).
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die als aktenwidrig gerügte Feststellung, der Kläger könne von seinem Wohnort aus (durch Tagespendeln) mindestens 100 Arbeitsstellen in dem genannten Verweisungsberuf erreichen, beruht auf dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen (ON 58 S 2). Die vorhergegangenen Ausführungen dieses Sachverständigen, im "unmittelbaren Wohnsitzbereich" des Klägers liege kein "ausreichender" Arbeitsmarkt vor (ON 43), stehen damit nicht in Widerspruch, weil sie nur die Orte Straß, Schwaz und Jenbach betreffen.Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die als aktenwidrig gerügte Feststellung, der Kläger könne von seinem Wohnort aus (durch Tagespendeln) mindestens 100 Arbeitsstellen in dem genannten Verweisungsberuf erreichen, beruht auf dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen (ON 58 S 2). Die vorhergegangenen Ausführungen dieses Sachverständigen, im "unmittelbaren Wohnsitzbereich" des Klägers liege kein "ausreichender" Arbeitsmarkt vor (ON 43), stehen damit nicht in Widerspruch, weil sie nur die Orte Straß, Schwaz und Jenbach betreffen.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache liegt nur vor, wenn - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - aufgezeigt wird, daß dem Berufungsgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (SSV-NF 7/15 ua). Die vorliegenden Revisionsausführungen, wonach auf Grund verschiedener medizinischer Gutachten "davon auszugehen" sei, daß sich beim Kläger "insgesamt weit mehr als 7 Wochen jährlich an Krankenständen ergeben" und wonach das Berufungsgericht "in rechtlicher Würdigung dieses Beweisergebisses" Erwerbsunfähigkeit des Klägers annehmen hätte müssen, entsprechen nicht den genannten Anforderungen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.