Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov BGBl römisch eins 2002/1).
Der Oberste Gerichtshof hat seinem im ersten Rechtsgang zu 10 ObS 273/02y gefassten Aufhebungsbe- schluss dem Berufungsgericht aufgetragen, mit den Parteien zu erörtern, ob in den von den Vorinstanzen angeführten möglichen Verweisungsberufen eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt vorhanden ist. Diese Erörterung wurde durchgeführt, sodass der im ersten Rechtsgang beanstandete Mangel behoben ist. Das Berufungsgericht hat als offenkundig festgestellt, dass es auf dem österreichischen Arbeitsmarkt mindestens 100 Arbeitsplätze für Angestellte gibt, die einfache Tätigkeiten im Büro- und Rechnungswesen ausführen.
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen - etwa dass in möglichen Verweisungsberufen mindestens 100 Arbeitsplätze auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt vorhanden sind - resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Ob zu der strittigen Frage der Anzahl von Arbeitsplätzen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, betrifft die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 mwN; RIS-Justiz RS0043320, RS0040046 [T17]).
Das Berufungsgericht hat sich im Übrigen im Einzelnen mit der Tatsachenrüge der Klägerin auseinander gesetzt.
Trotz Benennung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO enthält die Revision keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge, weil ihr nicht die Feststellungen der Tatsacheninstanzen zugrunde gelegt werden (RIS-Justiz RS0042648 [T6] und RS0043603 [T2]; zuletzt etwa 10 ObS 173/02t und 10 ObS 222/02y; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 5 und § 506 Rz 2).Trotz Benennung des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO enthält die Revision keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge, weil ihr nicht die Feststellungen der Tatsacheninstanzen zugrunde gelegt werden (RIS-Justiz RS0042648 [T6] und RS0043603 [T2]; zuletzt etwa 10 ObS 173/02t und 10 ObS 222/02y; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 5 und Paragraph 506, Rz 2).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.