Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 105/91×

Entscheidung 10 ObS 105/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS105/91

Entscheidungsdatum

09.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Viktor Schlegelbauer (Arbeitgeber) und Rudolf Eichinger (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hildegard G*****, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (Landesstelle Linz), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Dezember 1990, GZ 13 Rs 105/90-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5. März 1990, GZ 8 Cgs 173/89-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Die neuerliche Geltendmachung der schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision ist nach stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 1/32, zuletzt SSV-NF 3/115) unzulässig. Der Versuch, im Rahmen der Mängelrüge die Beweiswürdigung zu bekämpfen, muß an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im Paragraph 503, ZPO scheitern.

Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß die Klägerin selbst dann nicht invalid iS des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG wäre, wenn sie überwiegend im angeblich erlernten (angelernten) Beruf als Schneiderin tätig gewesen wäre,- was übrigens nach ihren eigenen Angaben im Pensionsakt über ihren Beschäftigungsverlauf in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag eindeutig zu verneinen wäre - weil ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres festgestellten Gesundheitszustandes nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, ist richtig (Paragraph 48, ASGG).

Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19; SSV-NF 2/26, 27 ua).

Anmerkung

E25836

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00105.91.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19910409_OGH0002_010OBS00105_9100000_000