Die Revision ist im Sinne des Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrages berechtigt.
War der Versicherte nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig - wovon im Fall des Klägers auszugehen ist - gilt er als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, daß ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (§ 255 Abs 3 ASVG).War der Versicherte nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig - wovon im Fall des Klägers auszugehen ist - gilt er als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, daß ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG).
Die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage; ihre Lösung bedingt jedoch das Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0043194). Das Berufungsgericht mißverstand offenbar den vom Kläger schon in der Berufung erhobenen Einwand, daß im Ersturteil Feststellungen darüber fehlen, welche Tätigkeiten der Kläger jemals ausgeübt hat. Dem Kläger ging es nicht um die Begründung eines Berufsschutzes im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG, sondern vielmehr um eine Einengung der aufgrund des medizinischen Leistungskalküls für ihn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten. Das Erstgericht stellte nämlich wie bereits erwähnt ausdrücklich fest, daß die Verweisungstätigkeiten "in intellektueller und struktueller Hinsicht" an den Kläger keine größeren Anforderungen stellen dürfen als die bisher geleisteten Arbeiten. Die Frage, ob die vom Erstgericht angenommenen Verweisungsberufe eines Portiers, eines Wächters im Standpostendienst oder eines Kontrollarbeiters beim Kläger "in intellektueller und struktueller Hinsicht" in Frage kommen, kann nämlich erst dann verläßlich beurteilt werden, wenn die vom Kläger bisher geleisteten Arbeiten und deren Anforderungen "in intellektueller und struktureller Hinsicht" festgestellt werden.Die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage; ihre Lösung bedingt jedoch das Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0043194). Das Berufungsgericht mißverstand offenbar den vom Kläger schon in der Berufung erhobenen Einwand, daß im Ersturteil Feststellungen darüber fehlen, welche Tätigkeiten der Kläger jemals ausgeübt hat. Dem Kläger ging es nicht um die Begründung eines Berufsschutzes im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG, sondern vielmehr um eine Einengung der aufgrund des medizinischen Leistungskalküls für ihn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten. Das Erstgericht stellte nämlich wie bereits erwähnt ausdrücklich fest, daß die Verweisungstätigkeiten "in intellektueller und struktueller Hinsicht" an den Kläger keine größeren Anforderungen stellen dürfen als die bisher geleisteten Arbeiten. Die Frage, ob die vom Erstgericht angenommenen Verweisungsberufe eines Portiers, eines Wächters im Standpostendienst oder eines Kontrollarbeiters beim Kläger "in intellektueller und struktueller Hinsicht" in Frage kommen, kann nämlich erst dann verläßlich beurteilt werden, wenn die vom Kläger bisher geleisteten Arbeiten und deren Anforderungen "in intellektueller und struktureller Hinsicht" festgestellt werden.
Die Verweisungstätigkeit eines Portiers stellt zwar keine besonderen geistigen Anforderungen und kann auch kurzfristig angelernt werden (SVSlg 38.242); diese (relativ) geringen geistigen Anforderungen müssen jedoch beim Kläger in Relation zu den bisher geleisteten Arbeiten gesetzt werden, wozu jedoch Feststellungen fehlen. Wie das Erstgericht ohne diese Feststellungen zu den von ihm angenommenen Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kam, ist aus dem Ersturteil selbst nicht nachvollziehbar.
Fehlen aber die erforderlichen Feststellungen infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung dann liegt ein "rechtlicher Feststellungsmangel" vor (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 496), der vom Revisionswerber zu Recht gerügt wird. Da demnach wesentliche, für die Entscheidung relevante Fragen ungeprüft geblieben sind und Feststellungen nicht getroffen wurden, ist die Sache noch nicht reif zur Entscheidung. Um die Sache spruchreif zu machen, bedarf es insoweit einer Verhandlung erster Instanz, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht spruchgemäß zurückzuverweisen war.Fehlen aber die erforderlichen Feststellungen infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung dann liegt ein "rechtlicher Feststellungsmangel" vor (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 496,), der vom Revisionswerber zu Recht gerügt wird. Da demnach wesentliche, für die Entscheidung relevante Fragen ungeprüft geblieben sind und Feststellungen nicht getroffen wurden, ist die Sache noch nicht reif zur Entscheidung. Um die Sache spruchreif zu machen, bedarf es insoweit einer Verhandlung erster Instanz, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht spruchgemäß zurückzuverweisen war.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.