Wie bereits der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend ausführt, hat der Oberste Gerichtshof mittlerweile in der Entscheidung 10 ObS 284/02s vom 14. 1. 2003 näher begründet, dass die Bestimmung des § 588 Abs 7 ASVG entgegen der Ansicht der Vorinstanzen keine für Männer und Frauen unterschiedliche "Anhebung" der für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erforderlichen Anzahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung (im Dauerrecht) zum Inhalt hat, sondern lediglich jenen Personenkreis umschreibt, der nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen einer Übergangsbestimmung von der Anhebung des Pensionsanfallsalters ausgenommen sein soll. Die Regelung des § 588 Abs 7 ASVG fällt daher unter die Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 lit a der Richtlinie 79/7/EWG und steht somit nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht (vgl idS auch 10 ObS 377/02t; 10 ObS 378/02i und 10 ObS 11/03w). Da sowohl der Klagevertreter, die beklagte Partei als auch der Beklagtenvertreter an zumindest einem der genannten Verfahren beteiligt waren, kann im Hinblick auf § 15a OGHG auf die Begründung dieser Entscheidungen verwiesen werden.Wie bereits der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend ausführt, hat der Oberste Gerichtshof mittlerweile in der Entscheidung 10 ObS 284/02s vom 14. 1. 2003 näher begründet, dass die Bestimmung des Paragraph 588, Absatz 7, ASVG entgegen der Ansicht der Vorinstanzen keine für Männer und Frauen unterschiedliche "Anhebung" der für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erforderlichen Anzahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung (im Dauerrecht) zum Inhalt hat, sondern lediglich jenen Personenkreis umschreibt, der nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen einer Übergangsbestimmung von der Anhebung des Pensionsanfallsalters ausgenommen sein soll. Die Regelung des Paragraph 588, Absatz 7, ASVG fällt daher unter die Ausnahmebestimmung des Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 79/7/EWG und steht somit nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht vergleiche idS auch 10 ObS 377/02t; 10 ObS 378/02i und 10 ObS 11/03w). Da sowohl der Klagevertreter, die beklagte Partei als auch der Beklagtenvertreter an zumindest einem der genannten Verfahren beteiligt waren, kann im Hinblick auf Paragraph 15 a, OGHG auf die Begründung dieser Entscheidungen verwiesen werden.
Aber auch die vom Kläger in seiner Revisionsbeantwortung gegen das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl 1992/832, vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung eines Bauprinzips der Verfassung werden vom erkennenden Senat nicht geteilt. Es ist zwar richtig, dass der Verfassungsgesetzgeber immer wieder Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs dadurch "unterlaufen" hat, dass er vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetze als Verfassungsgesetz wieder in Kraft setzte oder die Gesetzesaufhebung in ähnlicher Weise unwirksam machte (Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundes-Verfassungsrecht9 Rz 146; Mayer, Bundes-Verfassungsrecht3 Art 44 II.3). Diese der rechtspolitischen Kritik ausgesetzte Verfassungsgesetzgebung ist verfassungsrechtlich nur dann unzulässig, wenn dadurch ein Baugesetz der Verfassung verletzt wird (VfSlg 15.373). Eine solche Verletzung wird von einem Teil der Lehre wegen Verletzung des rechtsstaatlichen und des gewaltenteilenden Grundprinzips behauptet (Walter/Mayer aaO mwN; zuletzt etwa Hiesel, Von der Verfassungsunkultur zur verfassungswidrigen Verfassungsgesetzgebung? AnwBl 2001, 306 [308 f]). Freilich muss dem "einfachen" Verfassungsgesetzgeber im Lichte des demokratischen Grundprinzips bei einer harmonisierenden Auslegung auch in diesem Bereich ein gewisser Gestaltungsspielraum zugebilligt werden. Im Hinblick darauf, dass die Gesetzsprüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes (nur) zu einer speziellen und eingegrenzten Problematik ausgeschaltet, das rechtsstaatliche Prinzip aber nicht in breiten und unbestimmten Ausmaß beeinträchtigt wird, erscheint dem Senat der Gestaltungsspielraum des einfachen Verfassungsgesetzgebers nicht überschritten (vgl 10 ObS 353/02p; 10 ObS 17/03b; 10 ObS 18/03z ua).Aber auch die vom Kläger in seiner Revisionsbeantwortung gegen das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl 1992/832, vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung eines Bauprinzips der Verfassung werden vom erkennenden Senat nicht geteilt. Es ist zwar richtig, dass der Verfassungsgesetzgeber immer wieder Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs dadurch "unterlaufen" hat, dass er vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetze als Verfassungsgesetz wieder in Kraft setzte oder die Gesetzesaufhebung in ähnlicher Weise unwirksam machte (Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundes-Verfassungsrecht9 Rz 146; Mayer, Bundes-Verfassungsrecht3 Artikel 44, römisch zwei.3). Diese der rechtspolitischen Kritik ausgesetzte Verfassungsgesetzgebung ist verfassungsrechtlich nur dann unzulässig, wenn dadurch ein Baugesetz der Verfassung verletzt wird (VfSlg 15.373). Eine solche Verletzung wird von einem Teil der Lehre wegen Verletzung des rechtsstaatlichen und des gewaltenteilenden Grundprinzips behauptet (Walter/Mayer aaO mwN; zuletzt etwa Hiesel, Von der Verfassungsunkultur zur verfassungswidrigen Verfassungsgesetzgebung? AnwBl 2001, 306 [308 f]). Freilich muss dem "einfachen" Verfassungsgesetzgeber im Lichte des demokratischen Grundprinzips bei einer harmonisierenden Auslegung auch in diesem Bereich ein gewisser Gestaltungsspielraum zugebilligt werden. Im Hinblick darauf, dass die Gesetzsprüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes (nur) zu einer speziellen und eingegrenzten Problematik ausgeschaltet, das rechtsstaatliche Prinzip aber nicht in breiten und unbestimmten Ausmaß beeinträchtigt wird, erscheint dem Senat der Gestaltungsspielraum des einfachen Verfassungsgesetzgebers nicht überschritten vergleiche 10 ObS 353/02p; 10 ObS 17/03b; 10 ObS 18/03z ua).
Da unbestritten feststeht, dass der Kläger lediglich 507 Beitragsmonate erworben hat und daher die Anspruchsvoraussetzungen für die von ihm begehrte Leistung nach § 588 Abs 7 ASVG nicht erfüllt, war in Stattgebung der Revision der beklagten Partei das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.Da unbestritten feststeht, dass der Kläger lediglich 507 Beitragsmonate erworben hat und daher die Anspruchsvoraussetzungen für die von ihm begehrte Leistung nach Paragraph 588, Absatz 7, ASVG nicht erfüllt, war in Stattgebung der Revision der beklagten Partei das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, geltend zu machen, es sei denn, sie ergeben sich aus dem Akteninhalt (Kuderna, ASGG2 Erl 7 zu § 77 mwN ua). Soweit der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung dazu auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens verweist, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch nach Billigkeit besteht, nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur dieser Umstand, sondern auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten zu beachten sind. Der Kläger verweist dazu auf den Inhalt des Pensionsaktes. Aus dem Pensionsakt ergibt sich, dass der Kläger bis 14. 1. 2002 Krankengeld, anschließend Arbeitslosengeld und Pensionsvorschuss in nicht näher feststellbarer Höhe bezogen hat, der Kläger mit Stichtag 1. 3. 2003 die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllt und die Höhe der Pension mit EUR 2.131,37 brutto monatlich errechnet wurde. Damit sind aber berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, nicht bescheinigt. Ein Kostenersatz nach Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, geltend zu machen, es sei denn, sie ergeben sich aus dem Akteninhalt (Kuderna, ASGG2 Erl 7 zu Paragraph 77, mwN ua). Soweit der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung dazu auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens verweist, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch nach Billigkeit besteht, nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur dieser Umstand, sondern auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten zu beachten sind. Der Kläger verweist dazu auf den Inhalt des Pensionsaktes. Aus dem Pensionsakt ergibt sich, dass der Kläger bis 14. 1. 2002 Krankengeld, anschließend Arbeitslosengeld und Pensionsvorschuss in nicht näher feststellbarer Höhe bezogen hat, der Kläger mit Stichtag 1. 3. 2003 die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllt und die Höhe der Pension mit EUR 2.131,37 brutto monatlich errechnet wurde. Damit sind aber berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, nicht bescheinigt. Ein Kostenersatz nach Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.