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Entscheidung 10 ObS 106/16k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS106/16k

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer (Senat nach Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Peter Jesch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65 – 67, wegen Versehrtenrente, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Juli 2016, GZ 11 Rs 64/16k-5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Mai 2016, GZ 19 Cgs 34/16i-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1 Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht.

1.2 Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts, dass es der Klage, soweit mit ihr der Bescheid der beklagten Allgemeine Unfallversicherungsanstalt vom 23. 12. 2015 bekämpft werde, an der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs fehle, weil der angefochtene Bescheid verfahrensrechtlicher Natur sei, wird von der Revisionsrekurswerberin inhaltlich nicht bekämpft, sodass eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt.

1.3 Die Vorinstanzen werteten die Klage inhaltlich auch als Klage auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 20. 8. 2015, AZ 11 Rs 85/15x, beendeten Vorverfahrens des Erstgerichts zu AZ 19 Cgs 240/12b gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts, dass diese Klage verspätet sei, weil die vierwöchige Frist des Paragraph 534, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, ZPO von der Klägerin versäumt worden sei, wird von der Revisionsrekurswerberin ebenfalls nicht bekämpft. Dieser rechtlich gesondert beurteilbare Aspekt ist für den Obersten Gerichtshof daher nicht überprüfbar (RIS-Justiz RS0043338 [T15]). Mit ihren Ausführungen im Revisionsrekurs, mit denen die Klägerin inhaltlich ausschließlich die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts bekämpft, dass die von ihr nachträglich beigebrachten ärztlichen Gutachten keine neuen Beweismittel iSd Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO seien, zeigt sie daher ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E115925

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00106.16K.0913.000

Im RIS seit

21.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2016

Dokumentnummer

JJT_20160913_OGH0002_010OBS00106_16K0000_000