1. Die Vorinstanzen gingen von der Rechtzeitigkeit der gegen den Rückforderungsbescheid gerichteten Klage aus. Sie legten ihren Entscheidungen zugrunde, dass die wirksame Zustellung des Bescheids (ausnahmsweise) erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Behebung des Schriftstücks erfolgt sei (§ 7 ZustG), weil infolge eines Zustellfehlers nicht die Zustellfiktion des § 17 Abs 3 Satz 3 ZustG (Zustellung des hinterlegten Dokuments mit dem ersten Tag der Abholfrist) eingreifen habe können.1. Die Vorinstanzen gingen von der Rechtzeitigkeit der gegen den Rückforderungsbescheid gerichteten Klage aus. Sie legten ihren Entscheidungen zugrunde, dass die wirksame Zustellung des Bescheids (ausnahmsweise) erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Behebung des Schriftstücks erfolgt sei (Paragraph 7, ZustG), weil infolge eines Zustellfehlers nicht die Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustG (Zustellung des hinterlegten Dokuments mit dem ersten Tag der Abholfrist) eingreifen habe können.
Das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen, der Zustellfehler sei allein der Klägerin zuzurechnen, weil derartige Fehler ungeachtet deren Beschwerden beim Postamt immer wieder aufgetreten seien (– nötig wären noch massivere Beschwerden oder die Errichtung eines eigenen Postfachs gewesen –) verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 482 Abs 2 ZPO; RS0042049).Das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen, der Zustellfehler sei allein der Klägerin zuzurechnen, weil derartige Fehler ungeachtet deren Beschwerden beim Postamt immer wieder aufgetreten seien (– nötig wären noch massivere Beschwerden oder die Errichtung eines eigenen Postfachs gewesen –) verstößt gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 482, Absatz 2, ZPO; RS0042049).
2. Im Revisionsverfahren weiters noch strittig ist die Berechtigung der beklagten Gebietskrankenkasse, das Kinderbetreuungsgeld zurückzufordern, wenn die beziehende Mutter (Klägerin) ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht innerhalb der zweijährigen Frist des § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG abgegrenzt hat und die maßgeblichen Einkünfte für das gesamte Kalenderjahr des Bezugs (nicht aber die für den Anspruchszeitraum iSd § 8 Abs 1 Z 1 Satz 4 iVm § 8 Abs 1 Z 2 letzter Satz KBGG ermittelten und auf das Kalenderjahr hochzurechnenden Einkünfte) die Zuverdienstgrenze des § 24 Abs 1 Z 3 KBGG (von damals 6.100 EUR) überstiegen.2. Im Revisionsverfahren weiters noch strittig ist die Berechtigung der beklagten Gebietskrankenkasse, das Kinderbetreuungsgeld zurückzufordern, wenn die beziehende Mutter (Klägerin) ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht innerhalb der zweijährigen Frist des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 3 KBGG abgegrenzt hat und die maßgeblichen Einkünfte für das gesamte Kalenderjahr des Bezugs (nicht aber die für den Anspruchszeitraum iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Satz 4 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz KBGG ermittelten und auf das Kalenderjahr hochzurechnenden Einkünfte) die Zuverdienstgrenze des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG (von damals 6.100 EUR) überstiegen.
2. Die Vorinstanzen verneinten dies im Sinn der ausführlich begründeten Entscheidung 10 ObS 146/17v vom 23. 5. 2018 und gaben dem Feststellungsbegehren der Klägerin, der Rückforderungsanspruch bestehe nicht zu Recht, statt.
3. Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in mehreren Entscheidungen an den zu 10 ObS 146/17v dargelegten Grundsätzen festgehalten und die von der Beklagten auch hier gebrachten Argumente verworfen (RS0132593).
4. Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
5. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass infolge zwischenzeitiger Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl I 2019/75 der Nachweis der Abgrenzung der Einkünfte (§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG) durch den Elternteil, der das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens bezogen hat, für Geburten von 1. 1. 2012 bis 28. 2. 2017 nunmehr bis zum 31. 12. 2025 erbracht werden kann (§ 50 Abs 24 KBGG idF BGBl I 2019/75).5. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass infolge zwischenzeitiger Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl I 2019/75 der Nachweis der Abgrenzung der Einkünfte (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG) durch den Elternteil, der das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens bezogen hat, für Geburten von 1. 1. 2012 bis 28. 2. 2017 nunmehr bis zum 31. 12. 2025 erbracht werden kann (Paragraph 50, Absatz 24, KBGG in der Fassung BGBl I 2019/75).