Soweit der Kläger neuerlich die unterbliebene Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen im zweiten Rechtsgang rügt, macht er damit einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, dessen Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat. Solche angebliche Mängel können mit Revision nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 1/32). Aus der eigenen Parteiaussage des Klägers ergibt sich eindeutig, daß dieser keinen Beruf erlernt und während seiner Laufbahn immer nur als Hilfsarbeiter tätig war. Diese Angaben finden sich auch im Anstaltsakt. Mangels jeglichen Anhaltspunktes dafür, daß der Kläger eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedurfte es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Hilfsarbeitertätigkeiten, weil schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch für jeden juristisch nicht Geschulten unter "Hilfsarbeiter" ein Arbeiter ohne besondere Qualifikation verstanden wird, (vgl. auch Meyer's Enzyklopädisches Lexikon9 Bd 12, 13 "Hilfsarbeiter: Arbeiter, der keine besonder Ausbildung besitzt und auch nicht angelernt ist."); ähnlich Brockhaus Enzyklopädie17 Bd 8, 486 und Gabler Wirtschaftslexikon11 Bd 1, 2055).Soweit der Kläger neuerlich die unterbliebene Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen im zweiten Rechtsgang rügt, macht er damit einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, dessen Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat. Solche angebliche Mängel können mit Revision nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 1/32). Aus der eigenen Parteiaussage des Klägers ergibt sich eindeutig, daß dieser keinen Beruf erlernt und während seiner Laufbahn immer nur als Hilfsarbeiter tätig war. Diese Angaben finden sich auch im Anstaltsakt. Mangels jeglichen Anhaltspunktes dafür, daß der Kläger eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedurfte es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Hilfsarbeitertätigkeiten, weil schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch für jeden juristisch nicht Geschulten unter "Hilfsarbeiter" ein Arbeiter ohne besondere Qualifikation verstanden wird, vergleiche auch Meyer's Enzyklopädisches Lexikon9 Bd 12, 13 "Hilfsarbeiter: Arbeiter, der keine besonder Ausbildung besitzt und auch nicht angelernt ist."); ähnlich Brockhaus Enzyklopädie17 Bd 8, 486 und Gabler Wirtschaftslexikon11 Bd 1, 2055).
Ausgehend von der hier anzuwendenden Bestimmung des § 255 Abs. 3 ASVG haben die Vorinstanzen auch die Rechtsfrage richtig gelöst. Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist mit dem Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4). Die in § 255 Abs. 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeit als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34, 2/50). Bei den geringen medizinischen Einschränkungen des Klägers, die wohl auf eine Vielzahl von im Berufsleben stehenden Menschen seines Alters zutreffen, sind die nur beispielsweise angeführten, für den Kläger in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten überdies nur ein kleiner Ausschnitt aus den dem Kläger noch zumutbaren vielfältigen Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Ausgehend von der hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG haben die Vorinstanzen auch die Rechtsfrage richtig gelöst. Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist mit dem Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4). Die in Paragraph 255, Absatz 3, ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeit als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34, 2/50). Bei den geringen medizinischen Einschränkungen des Klägers, die wohl auf eine Vielzahl von im Berufsleben stehenden Menschen seines Alters zutreffen, sind die nur beispielsweise angeführten, für den Kläger in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten überdies nur ein kleiner Ausschnitt aus den dem Kläger noch zumutbaren vielfältigen Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.