Die Revision ist rechtzeitig.
Die Klägerin beantragte innerhalb der ihr gegen das Berufungsurteil zustehenden Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe, wobei ihr Antrag erkennbar auch das Begehren auf Beigebung eines Rechtsanwalts enthielt. Dadurch wurde gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 464 Abs 3 und § 505 Abs 2 ZPO die Revisionsfrist unterbrochen. Sie beginnt nach § 464 Abs 3 ZPO mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn wieder zu laufen. Auf Grund des Akteninhalts und der vom Obersten Gerichtshof veranlaßten ergänzenden Erhebungen steht fest, daß dem Rechtsanwalt, der zum Vertreter der Klägerin bestellt wurde, am 14.7.1987 zwar der über die Bestellung ergangene Bescheid, nicht aber auch eine Ausfertigung des Berufungsurteils zugestellt wurde. Dies wäre aber Voraussetzung dafür gewesen, daß die unterbrochene Revisionsfrist wieder zu laufen begonnen hätte. Dabei muß nicht erörtert werden, welchen Einfluß es gehabt hätte, wenn die Klägerin die ihr zugekommene Urteilsausfertigung dem für sie bestellten Vertreter ausgefolgt hätte. Diese Frage konnte nämlich durch die vom Obersten Gerichtshof veranlaßten Erhebungen nicht eindeutig geklärt werden, weshalb jedenfalls von der Rechtzeitigkeit der Revision auszugehen ist (vgl EvBl 1974/30).Die Klägerin beantragte innerhalb der ihr gegen das Berufungsurteil zustehenden Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe, wobei ihr Antrag erkennbar auch das Begehren auf Beigebung eines Rechtsanwalts enthielt. Dadurch wurde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 464, Absatz 3 und Paragraph 505, Absatz 2, ZPO die Revisionsfrist unterbrochen. Sie beginnt nach Paragraph 464, Absatz 3, ZPO mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn wieder zu laufen. Auf Grund des Akteninhalts und der vom Obersten Gerichtshof veranlaßten ergänzenden Erhebungen steht fest, daß dem Rechtsanwalt, der zum Vertreter der Klägerin bestellt wurde, am 14.7.1987 zwar der über die Bestellung ergangene Bescheid, nicht aber auch eine Ausfertigung des Berufungsurteils zugestellt wurde. Dies wäre aber Voraussetzung dafür gewesen, daß die unterbrochene Revisionsfrist wieder zu laufen begonnen hätte. Dabei muß nicht erörtert werden, welchen Einfluß es gehabt hätte, wenn die Klägerin die ihr zugekommene Urteilsausfertigung dem für sie bestellten Vertreter ausgefolgt hätte. Diese Frage konnte nämlich durch die vom Obersten Gerichtshof veranlaßten Erhebungen nicht eindeutig geklärt werden, weshalb jedenfalls von der Rechtzeitigkeit der Revision auszugehen ist vergleiche EvBl 1974/30).
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil hiezu nur Feststellungsmängel geltend gemacht werden, die mit der rechtlichen Beurteilung der Sache im Zusammenhang stehen. Die entsprechenden Ausführungen gehören daher zur Rechtsrüge (SZ 23/175; EFSlg 34.501; JBl 1982, 311 ua) und werden im folgenden behandelt, zumal die unrichtige Benennung des Revisionsgrundes gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 84 Abs 2 ZPO unerheblich ist.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil hiezu nur Feststellungsmängel geltend gemacht werden, die mit der rechtlichen Beurteilung der Sache im Zusammenhang stehen. Die entsprechenden Ausführungen gehören daher zur Rechtsrüge (SZ 23/175; EFSlg 34.501; JBl 1982, 311 ua) und werden im folgenden behandelt, zumal die unrichtige Benennung des Revisionsgrundes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, ZPO unerheblich ist.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 2 Abs 1 und § 48 ASGG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 48, ASGG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Rechtsrüge wendet sich die Klägerin ebenso wie schon in den Ausführungen zur Aktenwidrigkeit gegen die - in der rechtlichen Beurteilung des Ersturteils zum Ausdruck kommende - Annahme, daß für die Berufstätigkeiten, welche die Klägerin auf Grund ihres Leistungskalküls noch ohne Gefahr für ihre Gesundheit ausüben kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze in entsprechender Anzahl vorhanden seien. Dieser Annahme liegt zwar eine Tatsachenfeststellung nicht zugrunde. Es bedurfte ihrer aber auch nicht, weil sie eine offenkundige Tatsache zum Gegenstand hat (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 269 ZPO).In der Rechtsrüge wendet sich die Klägerin ebenso wie schon in den Ausführungen zur Aktenwidrigkeit gegen die - in der rechtlichen Beurteilung des Ersturteils zum Ausdruck kommende - Annahme, daß für die Berufstätigkeiten, welche die Klägerin auf Grund ihres Leistungskalküls noch ohne Gefahr für ihre Gesundheit ausüben kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze in entsprechender Anzahl vorhanden seien. Dieser Annahme liegt zwar eine Tatsachenfeststellung nicht zugrunde. Es bedurfte ihrer aber auch nicht, weil sie eine offenkundige Tatsache zum Gegenstand hat (Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 269, ZPO).
Ähnliches gilt für die von der Klägerin unrichtig zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erstatteten Ausführungen, mit denen sie darzutun versucht, daß Feststellungen darüber erforderlich gewesen wären, ob sie sich der Ein- und Umschulung unterziehen könne, die für die Berufstätigkeiten, auf die sie verwiesen wird, notwendig sind. Weder ihr Vorbringen noch das Beweisverfahren haben ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sie nicht imstande sein könnte, sich die für den Wechsel des Berufes erforderlichen, im Hinblick auf die Einfachheit in Betracht kommenden Berufstätigkeiten offenkundig nicht besonders umfangreichen zusätzlichen Kenntnisse zu erwerben. Es bedurfte daher der von der Klägerin hiezu geforderten Feststellungen nicht.
In ihrem Einwand gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß weder ein höheres Alter noch eine allfällige Unvermittelbarkeit die Annahme von Berufsunfähigkeit rechtfertigen könnten, verkennt die Klägerin die Bedeutung dieser Auffassung. Das Berufungsgericht wollte damit nämlich ganz offensichtlich zum Ausdruck bringen, daß es nicht darauf ankomme, ob der Versicherte die Möglichkeit hat, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen. Diese Möglichkeit gehört aber nicht zu den Tatbestandsmerkmalen der Berufsunfähigkeit (so schon zum vergleichbaren Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 1 GSVG, 10 Ob S 21/87 und ferner allgemein 10 Ob S 112/87).In ihrem Einwand gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß weder ein höheres Alter noch eine allfällige Unvermittelbarkeit die Annahme von Berufsunfähigkeit rechtfertigen könnten, verkennt die Klägerin die Bedeutung dieser Auffassung. Das Berufungsgericht wollte damit nämlich ganz offensichtlich zum Ausdruck bringen, daß es nicht darauf ankomme, ob der Versicherte die Möglichkeit hat, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen. Diese Möglichkeit gehört aber nicht zu den Tatbestandsmerkmalen der Berufsunfähigkeit (so schon zum vergleichbaren Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, Absatz eins, GSVG, 10 Ob S 21/87 und ferner allgemein 10 Ob S 112/87).
Im übrigen wird in der Revision gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes nichts vorgebracht. Es muß daher hierauf nicht weiter eingegangen werden, zumal der Oberste Gerichtshof sie für zutreffend hält (vgl § 48 ASGG).Im übrigen wird in der Revision gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes nichts vorgebracht. Es muß daher hierauf nicht weiter eingegangen werden, zumal der Oberste Gerichtshof sie für zutreffend hält vergleiche Paragraph 48, ASGG).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 2 Z 1 lit b ASGG. Die Billigkeit erfordert schon deshalb nicht den Zuspruch von Kosten, weil der Rechtsanwalt, der die Revision verfaßte, der Klägerin im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben wurde.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ASGG. Die Billigkeit erfordert schon deshalb nicht den Zuspruch von Kosten, weil der Rechtsanwalt, der die Revision verfaßte, der Klägerin im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben wurde.