Dem Rekurs kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen im Sinne des § 203 ASVG ist seine Fähigkeit, unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem gesamten Erwerbsleben bieten, sich einen Erwerb zu verschaffen. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich abstrakt zu prüfen. Die durch die Gegenüberstellung der Durchschnittsverdienste in den Arbeitsmöglichkeiten, die dem Versicherten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles offenstanden, mit den Durchschnittsverdiensten in den ihm im Hinblick auf die Unfallfolgen verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten ermittelte Veränderung bringt den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozenten zum Ausdruck. Die frühere Beschäftigungsart ist soweit zu berücksichtigen, als zur Vermeidung von unbilligen Härten im Einzelfall auf die Ausbildung und bisherige berufliche Stellung angemessen Rücksicht genommen werden muß (SSV-NF 1/64). Hautkrankheiten sind Berufskrankheiten im Sinne des § 177 ASVG gemäß laufende Nr. 19 der Anlage 1 zum ASVG, wenn und so lange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbstätigkeit zwingen. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 2.Dezember 1987, 9 Ob S 27/87 = SSV-NF 1/65 ausführlich dargelegt hat, ist der Begriff "Aufgabe schädigender Erwerbstätigkeit" auf die letzte Erwerbstätigkeit zu beziehen. Anders als in anderen Fällen der gesetzlichen Unfallversicherung (wie oben dargelegt) hat hier eine Anknüpfung an die vom Versicherten zuvor ausgeübte Tätigkeit zu erfolgen. Dies aber nur insoweit, als die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit überhaupt die Voraussetzungen für die Anerkennung der Hautkrankheit als Berufskrankheit ist und wenn ein akuter Leidenszustand nicht besteht, die Auswirkungen einer Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit auf das, wenn auch derzeit nur latent vorhandene Leiden zu prüfen sind. Der Versicherungsträger ist entschädigungspflichtig, wenn eine medizinisch notwendige Aufgabe des Arbeitsplatzes vorgenommen wurde. Daß auf den Zwang zur Aufgabe schädigender Erwerbstätigkeit abgestellt wird, hat den Zweck, ein Verweilen des Versicherten auf dem gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlechterung der Krankheit oder deren Wiederausbruch zu verhüten. Daher wird auch in Fällen, in denen akute Krankheitserscheinungen nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit nicht bestehen, eine Entschädigung aus der Unfallversicherung gewährt. Grundlage für diese Entschädigung bildet in diesem Fall die latent vorhandene Krankheit, mit deren Ausbruch bei Ausübung der früheren Erwerbstätigkeit zu rechnen ist. Der Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung gilt aber für alle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Auch bei Hauterkrankungen als Berufskrankheit ist bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf den konkreten Einkommensverlust abzustellen, sondern zu klären, ob und in welchem Ausmaß der Versicherte durch die 3 Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles (§ 203 Abs. 1 ASVG) allenfalls noch vorhandene akute Krankheit oder, falls bereits eine vollständige Abheilung erfolgt ist, auch durch die noch latent vorhandene Allergiebereitschaft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist (vgl. Mertens-Valentin-Schönberger3 Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 658 f). Lag 3 Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles nur mehr eine latente Allergiebereitschaft vor, kommt es bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit darauf an, von welchen Berufen die Klägerin durch die latent verbliebene Krankheit (also nicht in der zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe ausgeprägten akuten Form) ausgeschlossen ist. Dies können neben dem aufgegebenen Beruf auch andere Berufe sein, doch ist nicht auszuschließen, daß sich der Kreis dieser im Laufe der Zeit vermindert.Dem Rekurs kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen im Sinne des Paragraph 203, ASVG ist seine Fähigkeit, unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem gesamten Erwerbsleben bieten, sich einen Erwerb zu verschaffen. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich abstrakt zu prüfen. Die durch die Gegenüberstellung der Durchschnittsverdienste in den Arbeitsmöglichkeiten, die dem Versicherten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles offenstanden, mit den Durchschnittsverdiensten in den ihm im Hinblick auf die Unfallfolgen verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten ermittelte Veränderung bringt den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozenten zum Ausdruck. Die frühere Beschäftigungsart ist soweit zu berücksichtigen, als zur Vermeidung von unbilligen Härten im Einzelfall auf die Ausbildung und bisherige berufliche Stellung angemessen Rücksicht genommen werden muß (SSV-NF 1/64). Hautkrankheiten sind Berufskrankheiten im Sinne des Paragraph 177, ASVG gemäß laufende Nr. 19 der Anlage 1 zum ASVG, wenn und so lange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbstätigkeit zwingen. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 2.Dezember 1987, 9 Ob S 27/87 = SSV-NF 1/65 ausführlich dargelegt hat, ist der Begriff "Aufgabe schädigender Erwerbstätigkeit" auf die letzte Erwerbstätigkeit zu beziehen. Anders als in anderen Fällen der gesetzlichen Unfallversicherung (wie oben dargelegt) hat hier eine Anknüpfung an die vom Versicherten zuvor ausgeübte Tätigkeit zu erfolgen. Dies aber nur insoweit, als die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit überhaupt die Voraussetzungen für die Anerkennung der Hautkrankheit als Berufskrankheit ist und wenn ein akuter Leidenszustand nicht besteht, die Auswirkungen einer Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit auf das, wenn auch derzeit nur latent vorhandene Leiden zu prüfen sind. Der Versicherungsträger ist entschädigungspflichtig, wenn eine medizinisch notwendige Aufgabe des Arbeitsplatzes vorgenommen wurde. Daß auf den Zwang zur Aufgabe schädigender Erwerbstätigkeit abgestellt wird, hat den Zweck, ein Verweilen des Versicherten auf dem gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlechterung der Krankheit oder deren Wiederausbruch zu verhüten. Daher wird auch in Fällen, in denen akute Krankheitserscheinungen nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit nicht bestehen, eine Entschädigung aus der Unfallversicherung gewährt. Grundlage für diese Entschädigung bildet in diesem Fall die latent vorhandene Krankheit, mit deren Ausbruch bei Ausübung der früheren Erwerbstätigkeit zu rechnen ist. Der Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung gilt aber für alle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Auch bei Hauterkrankungen als Berufskrankheit ist bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf den konkreten Einkommensverlust abzustellen, sondern zu klären, ob und in welchem Ausmaß der Versicherte durch die 3 Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles (Paragraph 203, Absatz eins, ASVG) allenfalls noch vorhandene akute Krankheit oder, falls bereits eine vollständige Abheilung erfolgt ist, auch durch die noch latent vorhandene Allergiebereitschaft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist vergleiche Mertens-Valentin-Schönberger3 Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 658 f). Lag 3 Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles nur mehr eine latente Allergiebereitschaft vor, kommt es bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit darauf an, von welchen Berufen die Klägerin durch die latent verbliebene Krankheit (also nicht in der zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe ausgeprägten akuten Form) ausgeschlossen ist. Dies können neben dem aufgegebenen Beruf auch andere Berufe sein, doch ist nicht auszuschließen, daß sich der Kreis dieser im Laufe der Zeit vermindert.
Das Erstgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, daß die Klägerin neben dem Friseurberuf auch alle typischen Naßberufe (etwa im Gastgewerbe) nicht ausüben kann. Der Sachverständige hat aber in seinem Ergänzungsgutachten ON 9 ausgeführt, daß darüber hinaus alle intensiven Kontakte mit Parastoffen vermieden werden müssen, welche auch in Pelzfarben, fotographischen Entwicklern, Antioxydantien und Gummichemikalien enthalten sind. Es ist daher das erstinstanzliche Verfahren auch insofern ergänzungsbedürftig, als abgeklärt werden muß, welche Berufe, in denen mit den aufgezählten Stoffen ständig Kontakt besteht, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommen und ob der Ausschluß auch von solchen Erwerbstätigkeiten in der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mitberücksichtigt wurde. Sollte es nach Ergänzung des Gutachtens bei der bisher vorgenommenen Einschätzung des Sachverständigen verbleiben, käme aber eine Rentenleistung auch für Zeit vom 1. Jänner 1985 bis 31. März 1985 nicht in Betracht, da nach § 203 Abs. 1 ASVG ein Anspruch auf Versehrtenrente nur besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen der Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 %Das Erstgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, daß die Klägerin neben dem Friseurberuf auch alle typischen Naßberufe (etwa im Gastgewerbe) nicht ausüben kann. Der Sachverständige hat aber in seinem Ergänzungsgutachten ON 9 ausgeführt, daß darüber hinaus alle intensiven Kontakte mit Parastoffen vermieden werden müssen, welche auch in Pelzfarben, fotographischen Entwicklern, Antioxydantien und Gummichemikalien enthalten sind. Es ist daher das erstinstanzliche Verfahren auch insofern ergänzungsbedürftig, als abgeklärt werden muß, welche Berufe, in denen mit den aufgezählten Stoffen ständig Kontakt besteht, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommen und ob der Ausschluß auch von solchen Erwerbstätigkeiten in der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mitberücksichtigt wurde. Sollte es nach Ergänzung des Gutachtens bei der bisher vorgenommenen Einschätzung des Sachverständigen verbleiben, käme aber eine Rentenleistung auch für Zeit vom 1. Jänner 1985 bis 31. März 1985 nicht in Betracht, da nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG ein Anspruch auf Versehrtenrente nur besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen der Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 %
vermindert ist.
Die außerberuflich erworbene Nickelallergie ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes allerdings in das Kalkül nicht miteinzubeziehen.
Die abstrakte Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit soll gewährleisten, daß gleiche Unfallfolgen (Berufskrankheiten) in gleichgelagerten Fällen auch gleich bewertet werden. Diese Voraussetzungen treffen dann nicht zu, wenn sich infolge eines Vorschadens die Unfallfolgen auf die Erwerbsfähigkeit anders auswirken, als in Fällen, in denen keine Vorschädigung besteht. Im Vergleich zum "Normalfall" kann sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit dann erhöhen, wenn die Unfallfolgen auf Grund des Vorschadens den Versicherten wesentlich stärker treffen als einen Gesunden. Eine Vorschädigung rechtfertigt nicht in allen Fällen, die Minderung der unfallbedingten (berufskrankheitsbedingten) individuellen Erwerbsfähigkeit mit einem höheren Prozentsatz einzuschätzen. Sie kann dann keine Berücksichtigung finden, wenn die Vorerwerbsminderung keine wesentliche Bedeutung für die Unfallfolgen und deren Einfluß auf die Erwerbsfähigkeit hat.
Die neuere Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland hat hiezu den Grundsatz entwickelt, daß ein Vorschaden dann rechtlich bedeutsam ist, wenn zwischen ihm und dem durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Körperschaden eine funktionelle Wechselwirkung besteht. Dies gilt für alle paarigen Gliedmaßen und Organe, für Organsysteme, die zueinander in funktioneller Abhängigkeit stehen oder sonst Funktionsausfälle an anderer Stelle zu ergänzen oder zu kompensieren vermögen. Auch bei Vorschäden an denselben Gliedmaßen oder demselben Organ können sich die Funktionsstörungen aus Vorschäden und Unfallschäden überschneiden (vgl. Mertens-Valentin-Schönberger, Arbeitsunfall und Berufskrankheit3, 106; Lauterbach, Unfallversicherung3, 468/2a). Diese Ansicht, die vom erkennenden Senat geteilt wird, kommt auch in den Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien SSV 24/5, 25/117 zum Ausdruck.Die neuere Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland hat hiezu den Grundsatz entwickelt, daß ein Vorschaden dann rechtlich bedeutsam ist, wenn zwischen ihm und dem durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Körperschaden eine funktionelle Wechselwirkung besteht. Dies gilt für alle paarigen Gliedmaßen und Organe, für Organsysteme, die zueinander in funktioneller Abhängigkeit stehen oder sonst Funktionsausfälle an anderer Stelle zu ergänzen oder zu kompensieren vermögen. Auch bei Vorschäden an denselben Gliedmaßen oder demselben Organ können sich die Funktionsstörungen aus Vorschäden und Unfallschäden überschneiden vergleiche Mertens-Valentin-Schönberger, Arbeitsunfall und Berufskrankheit3, 106; Lauterbach, Unfallversicherung3, 468/2a). Diese Ansicht, die vom erkennenden Senat geteilt wird, kommt auch in den Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien SSV 24/5, 25/117 zum Ausdruck.
Bei zwei voneinander unabhängigen Allergien auf verschiedene Stoffe - daß eine gegenseitige Beeinflussung oder Verstärkung eintreten könnte, ist im Verfahren in keiner Weise hervorgikommen - kann aber nicht davon gesprochen werden, daß zwischen den beiden latenten Schädigungen eine funktionelle Wechselbeziehung oder Abhängigkeit besteht, die eine stärkere Beeintächtigung des unfallbedingten Leidens mit sich bringt. Auch eine nur durch eine Allergie, die zu einer Berufskrankheit führt geschädigte, sonst aber gesunde Haut, kann diesen Mangel weder kompensieren noch sind die Auswirkungen dieser Berufskrankheit wesentlich geringer. Es darf auch nicht übersehen werden, daß Allergien gegen die verschiedensten Stoffe weit verbreitete Hautbeeinträchtigungen sind, die bei ordnungsgemäßer Behandlung nur in seltenen Fällen auch nur zu längeren Krankenständen führen.
Ein Abgehen von der Voraussetzung, daß zwischen Vorschaden und Unfallschaden oder Berufskrankheit ein besonders qualifizierter Zusammenhang und wesentlich verstärkte Unfallfolgen vorliegen müssen, um bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Berücksichtigung zu finden, würde bedeuten, daß jede bestehende Vorminderung der Erwerbsfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Leiden durch die Versicherungsträger abzugelten wäre, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit hinzutreten. Eine solche weitgehende Auslegung aber lassen die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene des § 203 ASVG nicht zu.Ein Abgehen von der Voraussetzung, daß zwischen Vorschaden und Unfallschaden oder Berufskrankheit ein besonders qualifizierter Zusammenhang und wesentlich verstärkte Unfallfolgen vorliegen müssen, um bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Berücksichtigung zu finden, würde bedeuten, daß jede bestehende Vorminderung der Erwerbsfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Leiden durch die Versicherungsträger abzugelten wäre, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit hinzutreten. Eine solche weitgehende Auslegung aber lassen die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene des Paragraph 203, ASVG nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs. 1 ASGG iVm § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.