Die Revision ist nicht berechtigt.
Ein Recht vom Obersten Gerichtshof die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu begehren, steht einem Revisionswerber nicht zu, weshalb der primär darauf abzielende Antrag zurückzuweisen war (SSV-NF 4/153 mwN).
Der Oberste Gerichtshof kann jedoch einen solchen Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellen, wenn er Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat. Die Ausführungen der Revisionswerberin zur angeblichen Verfassungswidrigkeit des § 227 Abs 3 ASVG (inhaltlich wird auch § 227 Abs 2 ASVG idF der 44. ASVGNov angesprochen) wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sind jedoch nicht geeignet, solche Bedenken zu erwecken.Der Oberste Gerichtshof kann jedoch einen solchen Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellen, wenn er Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat. Die Ausführungen der Revisionswerberin zur angeblichen Verfassungswidrigkeit des Paragraph 227, Absatz 3, ASVG (inhaltlich wird auch Paragraph 227, Absatz 2, ASVG in der Fassung der 44. ASVGNov angesprochen) wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sind jedoch nicht geeignet, solche Bedenken zu erwecken.
Die Klägerin nimmt in ihren Ausführungen wiederholt darauf Bezug, daß sie durch die Neufassung des § 227 Abs 2 und 3 ASVG durch die 44. ASVGNov in ihren Erwartungen bezüglich der künftigen Pensionsleistung im Zusammenhang mit dem Einkauf von Versicherungszeiten aufgrund des Bescheides vom 20.1.1982 getäuscht worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß die durch die 44. ASVGNov getroffenen Änderungen auf den dem Einkauf zugrunde liegenden Sachverhalt keine Auswirkung haben. Alle Zeiten, die die Klägerin durch den Einkauf erworben hat, wurden bei der Bemessung der Leistung berücksichtigt. Die Anspruchsvoraussetzung für die vorzeitige Alterspension der Klägerin waren im übrigen nur im Hinblick auf diesen Einkauf erfüllt, weil deren Pflichtversicherungszeiten und Ersatzzeiten die maßgebliche Mindestzahl von 420 Versicherungsmonaten (§ 253 b ASVG) nicht erreichten.Die Klägerin nimmt in ihren Ausführungen wiederholt darauf Bezug, daß sie durch die Neufassung des Paragraph 227, Absatz 2 und 3 ASVG durch die 44. ASVGNov in ihren Erwartungen bezüglich der künftigen Pensionsleistung im Zusammenhang mit dem Einkauf von Versicherungszeiten aufgrund des Bescheides vom 20.1.1982 getäuscht worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß die durch die 44. ASVGNov getroffenen Änderungen auf den dem Einkauf zugrunde liegenden Sachverhalt keine Auswirkung haben. Alle Zeiten, die die Klägerin durch den Einkauf erworben hat, wurden bei der Bemessung der Leistung berücksichtigt. Die Anspruchsvoraussetzung für die vorzeitige Alterspension der Klägerin waren im übrigen nur im Hinblick auf diesen Einkauf erfüllt, weil deren Pflichtversicherungszeiten und Ersatzzeiten die maßgebliche Mindestzahl von 420 Versicherungsmonaten (Paragraph 253, b ASVG) nicht erreichten.
Die wesentlichen Einwände der Klägerin betreffen den Umstand, daß die Schul- bzw Hochschulzeiten nicht wie nach der Rechtslage vor der 44. ASVGNov ohne weiteres leistungssteigernd berücksichtigt werden, sowie daß die Nachentrichtung von Beiträgen für diese Zeiten, um deren Heranziehung für die Bemessung der Leistung zu erreichen, in jedem Fall auf der Basis der Höchstbemessungsgrundlage zu erfolgen hat. Zu einer Antragstellung gemäß Art 140 Abs 1 B-VG sieht der erkennende Senat keinen Anlaß. Wie bereits vom Berufungsgericht ausgeführt, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.6.1991, B 1933/88 (VfSlg 12732) die dem § 227 Abs 2 entsprechende Bestimmung des § 116 Abs 8 GSVG geprüft und sie nicht als verfassungswidrig erachtet. Daß eine ohne Beitragsentrichtung gewährte Begünstigung erheblich, nämlich zu einer nur gegen Beitragszahlung gewährten vermindert worden sei, bedeute im Hinblick auf die geschaffene Übergangsregelung keinen schwerwiegenden, plötzlich eintretenden Eingriff. Der Übergangszeitraum von fünf Jahren, welcher im wesentlichen potentzielle Bezieher einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer berücksichtige, mindere das Gewicht des Eingriffes innerhalb dieses Zeitraumes fühlbar und schließe es wegen der vorgesehenen stufenweisen Abfolge aus, daß jene Versicherten, welche ihrem Lebensalter nach dem Übertritt in den Ruhestand nahe seien, von einer plötzlichen und bedeutsamen Schlechterstellung betroffen würden. Was jene Versicherten betreffe, bei denen die Beitragsfreiheit der Begünstigung zur Gänze wegfalle, reiche der ihnen zur Verfügung stehende Zeitraum aus, um adäquate Dispositionen zu treffen. Daß die Klägerin ihre Beitragszeiten teilweise durch Einkauf erwarb, unterscheidet den Fall nicht so wesentlich von dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegenden, daß eine andere Betrachtungsweise gerechtfertigt wäre.Die wesentlichen Einwände der Klägerin betreffen den Umstand, daß die Schul- bzw Hochschulzeiten nicht wie nach der Rechtslage vor der 44. ASVGNov ohne weiteres leistungssteigernd berücksichtigt werden, sowie daß die Nachentrichtung von Beiträgen für diese Zeiten, um deren Heranziehung für die Bemessung der Leistung zu erreichen, in jedem Fall auf der Basis der Höchstbemessungsgrundlage zu erfolgen hat. Zu einer Antragstellung gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG sieht der erkennende Senat keinen Anlaß. Wie bereits vom Berufungsgericht ausgeführt, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.6.1991, B 1933/88 (VfSlg 12732) die dem Paragraph 227, Absatz 2, entsprechende Bestimmung des Paragraph 116, Absatz 8, GSVG geprüft und sie nicht als verfassungswidrig erachtet. Daß eine ohne Beitragsentrichtung gewährte Begünstigung erheblich, nämlich zu einer nur gegen Beitragszahlung gewährten vermindert worden sei, bedeute im Hinblick auf die geschaffene Übergangsregelung keinen schwerwiegenden, plötzlich eintretenden Eingriff. Der Übergangszeitraum von fünf Jahren, welcher im wesentlichen potentzielle Bezieher einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer berücksichtige, mindere das Gewicht des Eingriffes innerhalb dieses Zeitraumes fühlbar und schließe es wegen der vorgesehenen stufenweisen Abfolge aus, daß jene Versicherten, welche ihrem Lebensalter nach dem Übertritt in den Ruhestand nahe seien, von einer plötzlichen und bedeutsamen Schlechterstellung betroffen würden. Was jene Versicherten betreffe, bei denen die Beitragsfreiheit der Begünstigung zur Gänze wegfalle, reiche der ihnen zur Verfügung stehende Zeitraum aus, um adäquate Dispositionen zu treffen. Daß die Klägerin ihre Beitragszeiten teilweise durch Einkauf erwarb, unterscheidet den Fall nicht so wesentlich von dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegenden, daß eine andere Betrachtungsweise gerechtfertigt wäre.
Ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, daß gemäß § 227 Abs 3 ASVG die Beiträge in jedem Fall auf der Grundlage der Höchstbemessungsgrundlage zu entrichten sind, ist für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell. Abgesehen davon, daß die Frage der Höhe der zu entrichtenden Beiträge den Verwaltungssachen zuzuordnen ist (§ 355 Z 3 ASVG), kommt der von der Klägerin als verfassungswidrig monierten Regelung des § 227 Abs 3 ASVG hier nur mehr theoretische Bedeutung zu. Gemäß § 227 Abs 4 kann die Beitragsentrichtung nach Abs 3 bei jedem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Versicherungsmonate jederzeit bis zum Stichtag erfolgen. Nur wenn die Berechtigung zur Beitragsentrichtung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt wird, können die Beiträge auch nach dem Stichtag innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung der Berechtigung entrichtet werden. Die Klägerin hat bis zum Stichtag keine Beiträge gemäß § 227 Abs 3 ASVG gezahlt. Ein Verfahren über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung wurde vor dem Stichtag nicht eingeleitet. Da es ausgeschlossen ist, daß die Klägerin durch Beitragsleistung die leistungswirksame Berücksichtigung der Schul- und Hochschulzeiten erreicht, ist eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Regelung über die unbedingte Beitragsentrichtung auf der Basis der Höchstbemessungsgrundlage verfassungskonform ist, entbehrlich. Selbst eine Aufhebung dieser Regelung durch den Verfassungsgerichtshof könnte die Rechtsposition der Klägerin nicht verändern.Ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, daß gemäß Paragraph 227, Absatz 3, ASVG die Beiträge in jedem Fall auf der Grundlage der Höchstbemessungsgrundlage zu entrichten sind, ist für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell. Abgesehen davon, daß die Frage der Höhe der zu entrichtenden Beiträge den Verwaltungssachen zuzuordnen ist (Paragraph 355, Ziffer 3, ASVG), kommt der von der Klägerin als verfassungswidrig monierten Regelung des Paragraph 227, Absatz 3, ASVG hier nur mehr theoretische Bedeutung zu. Gemäß Paragraph 227, Absatz 4, kann die Beitragsentrichtung nach Absatz 3, bei jedem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Versicherungsmonate jederzeit bis zum Stichtag erfolgen. Nur wenn die Berechtigung zur Beitragsentrichtung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt wird, können die Beiträge auch nach dem Stichtag innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung der Berechtigung entrichtet werden. Die Klägerin hat bis zum Stichtag keine Beiträge gemäß Paragraph 227, Absatz 3, ASVG gezahlt. Ein Verfahren über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung wurde vor dem Stichtag nicht eingeleitet. Da es ausgeschlossen ist, daß die Klägerin durch Beitragsleistung die leistungswirksame Berücksichtigung der Schul- und Hochschulzeiten erreicht, ist eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Regelung über die unbedingte Beitragsentrichtung auf der Basis der Höchstbemessungsgrundlage verfassungskonform ist, entbehrlich. Selbst eine Aufhebung dieser Regelung durch den Verfassungsgerichtshof könnte die Rechtsposition der Klägerin nicht verändern.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.