In der Revision macht die Beklagte unrichtige rechtliche Beurteilung (der Sache) geltend und beantragt, das Berufungsurteil im klageabweisenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Der Kläger erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässige Revision ist berechtigt.
Durch Art I Z 39 der 18. BSVGNov BGBl 1993/337 wurde nach § 107 BSVG folgender § 107 a eingefügt:Durch Artikel römisch eins, Ziffer 39, der 18. BSVGNov BGBl 1993/337 wurde nach Paragraph 107, BSVG folgender Paragraph 107, a eingefügt:
"Als Ersatzzeiten gelten unter der Voraussetzung, daß eine sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz vorangeht oder nachfolgt, überdies:
a) bei einer (einem) Versicherten die Zeit der Erziehung ihres (seines) Kindes im Inland bis zum Höchstmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt des Kindes,
b) ....;
Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht jeweils nur für eine Person. Vorrang auf Anspruch hat die Person, die Karenzurlaubsgeld bezieht; wurde kein Karenzurlaubsgeld bezogen oder stand beiden Elternteile Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung zu, hat die weibliche Versicherte Anspruch, es sei denn, sie hat zugunsten des Mannes auf den Anspruch verzichtet. Ein solcher nicht widerrufbarer Verzicht ist spätestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem einer der beiden Elternteile einen Pensionsantrag stellt."
Die RV zur 51.ASVGNov 932 BlgNR 18. GP führte zur der § 107 a BSVG entsprechenden Neufassung des § 227 Abs 1 Z 4 ASVG ua aus:Die Regierungsvorlage zur 51.ASVGNov 932 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode führte zur der Paragraph 107, a BSVG entsprechenden Neufassung des Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ua aus:
"Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist grundsätzlich jener Person zu gewähren, die das Kind erzogen hat. Anspruch besteht jeweils nur für eine Person. Die Reihenfolge ist im Gesetz festgelegt: danach hat die Person, die Karenzurlaubsgeld bezieht bzw bezogen hat, den Vorrang. Für den Fall, daß kein Karenzurlaubsgeld bezogen worden ist oder beiden Elternteilen Karenzurlaubsgeld (bei Teilzeitbeschäftigung) zugestanden ist, steht der Anspruch der weiblichen Versicherten zu, die jedoch zugunsten des Mannes darauf verzichten kann (45)."
§ 107 a BSVG trat gemäß § 247 Abs 1 Z 6 BSVG idF der 18. BSVGNov mit 1.7.1993 in Kraft. Nach Abs 4 der letztgenannten Gesetzesstelle idF der 18. BSVGNov war § 107a BSVG idF der 18. BSVGNov nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30.6.1993 liegt. Bei Personen mit Stichtag 1.1.1993 bis 1.6.1993, bei denen Zeiten gemäß § 107a BSVG nach der am 1.7.1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1.1.1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension jedoch nach § 247 Abs 5 BSVG idF der 18. BSVGNov von Amts wegen auf Grund der am 1.7.1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.Paragraph 107, a BSVG trat gemäß Paragraph 247, Absatz eins, Ziffer 6, BSVG in der Fassung der 18. BSVGNov mit 1.7.1993 in Kraft. Nach Absatz 4, der letztgenannten Gesetzesstelle in der Fassung der 18. BSVGNov war Paragraph 107 a, BSVG in der Fassung der 18. BSVGNov nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30.6.1993 liegt. Bei Personen mit Stichtag 1.1.1993 bis 1.6.1993, bei denen Zeiten gemäß Paragraph 107 a, BSVG nach der am 1.7.1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1.1.1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension jedoch nach Paragraph 247, Absatz 5, BSVG in der Fassung der 18. BSVGNov von Amts wegen auf Grund der am 1.7.1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
Durch Art I Z 9 der 19. BSVGNov BGBl 1994/22 (ausgegeben am 11.1.1994) erhielt § 107 a BSVG folgende Fassung:Durch Artikel römisch eins, Ziffer 9, der 19. BSVGNov BGBl 1994/22 (ausgegeben am 11.1.1994) erhielt Paragraph 107, a BSVG folgende Fassung:
"(1) Als Ersatzzeiten gelten unter der Voraussetzung, daß eine Beitragszeit nach diesem Bundesgesetz vorangeht oder nachfolgt, überdies bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Abs 2) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes."(1) Als Ersatzzeiten gelten unter der Voraussetzung, daß eine Beitragszeit nach diesem Bundesgesetz vorangeht oder nachfolgt, überdies bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Absatz 2,) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes.
(2) ... (3) ...
(4) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Abs 5, 6 und 7.(4) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Absatz 5, 6 und 7,
(5) Für den Elternteil,
1. der im maßgeblichen Zeitraum Karenzurlaubsgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat, oder
2. der im maßgeblichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, während der andere Elternteil in der Pensionsversicherung pflichtversichert war, besteht die Vermutung, daß er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Hinsichtlich der in Z 2 genannten Personen kann der Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen ist, diese Vermutung widerlegen.2. der im maßgeblichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, während der andere Elternteil in der Pensionsversicherung pflichtversichert war, besteht die Vermutung, daß er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Hinsichtlich der in Ziffer 2, genannten Personen kann der Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen ist, diese Vermutung widerlegen.
(6) Waren beide Elternteile in der Pensionsversicherung pflichtversichert oder lag bei keinem der Elternteile eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherng bzw ein Karenzurlaubsgeldbezug vor oder bezogen beide Elternteile Karenzurlaubsgeld (Karenzurlausbgeld bei Teilzeitbeschäftigung) besteht die Vermutung, daß die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Der männliche Versicherte kann diese Vermutung widerlegen.
(7) Im Falle der Abs 5 und 6 ist die Widerlegung der Vermutung bis spätestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Pensionsantrag eines der beiden Elternteile bescheidmäßig erledigt ist.(7) Im Falle der Absatz 5 und 6 ist die Widerlegung der Vermutung bis spätestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Pensionsantrag eines der beiden Elternteile bescheidmäßig erledigt ist.
§ 107 a ist vor allem zur Bildung der Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung gemäß § 114 von Bedeutung.Paragraph 107, a ist vor allem zur Bildung der Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 114, von Bedeutung.
Die RV zur 19.BSVGNov 1377 BlgNR 18. GP 20 führte zur Änderung des § 107 a BSVG ua aus:Die Regierungsvorlage zur 19.BSVGNov 1377 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 20 führte zur Änderung des Paragraph 107, a BSVG ua aus:
"Der vorliegende Novellierungsvorschlag enthält eine teilweise
Neuregelung und darüber hinaus Klarstellungen hinsichtlich der mit
der 18.Nov ... eingeführten Ersatzzeit für Zeiten der
Kindererziehung, die durch die bisherige praktische Handhabung dieser
Bestimmung notwendig geworden sind... In der Sache selbst soll
nunmehr in den Vordergrund gestellt werden, so wie es auch schon bisher beabsichtigt war, daß darauf abzustellen ist, wer das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Dies wird nach der geltenden Rechtslage eindeutig nur im § 228 Abs 1 Z 10 ASVG zum Ausdruck gebracht (... Die Versicherte kann zugunsten des Mannes, der dieses Kind erzogen hat, auf die Ersatzzeit verzichten ...). Zur praktischen Durchführung enthält die Regelung widerlegbare Zuordnungsvermutungen, die sich darauf gründen, daß in der Praxis die weibliche Versicherte in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle die Erziehung des Kindes übernommen hat. Die Möglichkeit der Widerlegung dieser Vermutung scheint im Hinblick auf das sich wechselnde Rollenverhalten der Geschlechter und auf das verfassungrechtlich gebotene Gleichheitsgebot notwendig."nunmehr in den Vordergrund gestellt werden, so wie es auch schon bisher beabsichtigt war, daß darauf abzustellen ist, wer das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Dies wird nach der geltenden Rechtslage eindeutig nur im Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG zum Ausdruck gebracht (... Die Versicherte kann zugunsten des Mannes, der dieses Kind erzogen hat, auf die Ersatzzeit verzichten ...). Zur praktischen Durchführung enthält die Regelung widerlegbare Zuordnungsvermutungen, die sich darauf gründen, daß in der Praxis die weibliche Versicherte in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle die Erziehung des Kindes übernommen hat. Die Möglichkeit der Widerlegung dieser Vermutung scheint im Hinblick auf das sich wechselnde Rollenverhalten der Geschlechter und auf das verfassungrechtlich gebotene Gleichheitsgebot notwendig."
Durch Art I Z 34 der 19. BSVGNov wurde im § 247 Abs 5 BSVG nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "§ 107a Abs 7 ist nicht anzuwenden." Die RV zur 52. ASVGNov 1375 BlgNR 18. GP 38 führt zur vergleichbaren Einfügung im § 551 Abs 7 ASVG aus:Durch Artikel römisch eins, Ziffer 34, der 19. BSVGNov wurde im Paragraph 247, Absatz 5, BSVG nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "§ 107a Absatz 7, ist nicht anzuwenden." Die Regierungsvorlage zur 52. ASVGNov 1375 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 38 führt zur vergleichbaren Einfügung im Paragraph 551, Absatz 7, ASVG aus:
"In den gegenständlichen Übergangsfällen besteht bereits ein Anspruch auf Pension. Da die §§ 227 a Abs 7 und 228 a Abs 4 ASVG darauf abstellen, daß von keinem der beiden Elternteile ein Pensionsantrag gestellt wurde, geht Abs 7 des § 227 a und der Abs 4 des § 228 a ASVG ins Leere und soll für diese Übergangsfälle nicht anzuwenden sein.""In den gegenständlichen Übergangsfällen besteht bereits ein Anspruch auf Pension. Da die Paragraphen 227, a Absatz 7 und 228 a Absatz 4, ASVG darauf abstellen, daß von keinem der beiden Elternteile ein Pensionsantrag gestellt wurde, geht Absatz 7, des Paragraph 227, a und der Absatz 4, des Paragraph 228, a ASVG ins Leere und soll für diese Übergangsfälle nicht anzuwenden sein."
Gemäß dem durch Art I Z 41 der 19. BSVG Nov angefügten § 248 Abs 1 Z 2 BSVG trat § 107 a idF dieser Novelle rückwirkend mit 1.7.1993 in Kraft.Gemäß dem durch Artikel römisch eins, Ziffer 41, der 19. BSVG Nov angefügten Paragraph 248, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG trat Paragraph 107, a in der Fassung dieser Novelle rückwirkend mit 1.7.1993 in Kraft.
Die 19. BSVGNov wurde gemäß § 4 BG über das Bundesgesetzblatt BGBl 1985/200 nach Ablauf des 11.1.1994, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben wurde, wirksam (sa Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 3 mwN), also zwar nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz, aber noch vor der am 13.1.1994 ergangenen Entscheidung des Berufungsgerichtes. Die durch diese Nov rückwirkend mit 1.7.1993 bewirkten zwingenden Rechtsänderungen wären daher - wie in der Revision zutreffend ausgeführt wird - schon vom Berufungsgericht zu berücksichtigen gewesen, dessen Urteil vom Revisionsgericht nach der geänderten Gesetzeslage zu überprüfen ist (22.2.1947, 1 Ob 87/47; 7.11.1989, SSV-NF 3/134; 10.3.1992, 10 Ob S 333/91; Fasching, ZPR2 Rz 1927).Die 19. BSVGNov wurde gemäß Paragraph 4, BG über das Bundesgesetzblatt BGBl 1985/200 nach Ablauf des 11.1.1994, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben wurde, wirksam (sa Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 3, mwN), also zwar nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz, aber noch vor der am 13.1.1994 ergangenen Entscheidung des Berufungsgerichtes. Die durch diese Nov rückwirkend mit 1.7.1993 bewirkten zwingenden Rechtsänderungen wären daher - wie in der Revision zutreffend ausgeführt wird - schon vom Berufungsgericht zu berücksichtigen gewesen, dessen Urteil vom Revisionsgericht nach der geänderten Gesetzeslage zu überprüfen ist (22.2.1947, 1 Ob 87/47; 7.11.1989, SSV-NF 3/134; 10.3.1992, 10 Ob S 333/91; Fasching, ZPR2 Rz 1927).
Nach dieser neuen Gesetzeslage ist es aber - anders als nach der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten alten und daher entgegen der Rechtsansicht der zweiten Instanz - entscheidungswesentlich, ob der Kläger seine Kinder Ursula und Simon tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Bestünde diesbezüglich für die Mutter der Kinder eine widerlegbare Zuordnungsvermutung des § 107 a Abs 5 Z 2 oder Abs 6 BSVG idF der 19. BSVGNov, was bisher noch nicht ausreichend erörtert wurde und wozu ausreichende Feststellungen fehlen, könnte der Kläger eine solche Vermutung nach dem jeweils letzten Satz der zit Abs widerlegen.Nach dieser neuen Gesetzeslage ist es aber - anders als nach der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten alten und daher entgegen der Rechtsansicht der zweiten Instanz - entscheidungswesentlich, ob der Kläger seine Kinder Ursula und Simon tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Bestünde diesbezüglich für die Mutter der Kinder eine widerlegbare Zuordnungsvermutung des Paragraph 107, a Absatz 5, Ziffer 2, oder Absatz 6, BSVG in der Fassung der 19. BSVGNov, was bisher noch nicht ausreichend erörtert wurde und wozu ausreichende Feststellungen fehlen, könnte der Kläger eine solche Vermutung nach dem jeweils letzten Satz der zit Abs widerlegen.
Das Berufungsgericht hätte daher auf die in der Berufung des Klägers erhobene Beweisrüge gegen die seinen Anteil an der Erziehung seiner beiden genannten Kinder betreffenden erstgerichtlichen Feststellungen eingehen müssen.
Da nach Inhalt der Prozeßakten dem Revisionsgericht erheblich scheinende Tatsachen bisher nicht ausreichend geklärt wurden, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Berufungsgericht zur Urteilsfällung, allenfalls auch zur Verhandlung zurückzuverweisen (§§ 496, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO).Da nach Inhalt der Prozeßakten dem Revisionsgericht erheblich scheinende Tatsachen bisher nicht ausreichend geklärt wurden, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Berufungsgericht zur Urteilsfällung, allenfalls auch zur Verhandlung zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 503, Ziffer 4, 510, 511 und 513 ZPO).