Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Klagebegehren stattgegeben werde.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Daß in den vom Erstgericht herangezogenen Verweisungsberufen österreichweit je mindestens 100 Arbeitsplätze existieren und damit ein für die Verweisung ausreichender Arbeitsmarkt vorhanden ist, kann als bekannt vorausgesetzt werden, so daß es keiner Feststellungen hiezu bedurfte (SSV-NF 2/20 uva). Bemerkt sei nur, daß der Kläger, soweit er das Fehlen entsprechender Feststellungen in der Berufung bemängelte, eine Rechtsrüge geltend machte; im Gegensatz zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes ist nämlich die Geltendmachung von Feststellungsmängeln der Rechtsrüge zuzuordnen (SSV-NF 3/29 mwH uva).
Ob in den Verweisungsberufen freie Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, und ob es dem Kläger gelingen wird, tatsächlich einen Arbeitsplatz zu erlangen, ist für die Frage der Verweisbarkeit ohne Bedeutung (SSV-NF 2/5, 14, 34 uva). Soweit der Kläger dagegen ins Treffen führt, daß er zufolge seiner Leidenszustände solche Arbeitsplätze nicht erlangen könne, übersieht er, daß er auch unter Berücksichtigung der bestehenden Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit in der Lage ist, die Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben.
Entscheidungen über die Invalidität im Vertragsstaat bewirken keine Bindung für den innerstaatlichen Rechtsbereich. Nur Tatsachen, hinsichtlich derer im Rahmen eines Sozialversicherungsübereinkommens Gleichstellungsbestimmungen vorgesehen sind, wirken auch dann, wenn sie im Ausland verwirklicht wurden, für den österreichischen Rechtsbereich; so sah etwa Art 37 a AbkSozSi-Jugoslawien die Anerkennung vollstreckbarer Bescheide und Rückstandsausweise der Träger oder zuständigen Behörden eines Vertragsstaates über bestimmte Rückforderungsansprüche im anderen Vertragsstaat vor. Hinsichtlich der Feststellung der Invalidität fehlt jedoch eine solche Gleichstellungsbestimmung, so daß der Kläger daraus, daß er allenfalls in seinem Heimatland im Bezug einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität steht, für das vorliegende Verfahren nichts ableiten kann.Entscheidungen über die Invalidität im Vertragsstaat bewirken keine Bindung für den innerstaatlichen Rechtsbereich. Nur Tatsachen, hinsichtlich derer im Rahmen eines Sozialversicherungsübereinkommens Gleichstellungsbestimmungen vorgesehen sind, wirken auch dann, wenn sie im Ausland verwirklicht wurden, für den österreichischen Rechtsbereich; so sah etwa Artikel 37, a AbkSozSi-Jugoslawien die Anerkennung vollstreckbarer Bescheide und Rückstandsausweise der Träger oder zuständigen Behörden eines Vertragsstaates über bestimmte Rückforderungsansprüche im anderen Vertragsstaat vor. Hinsichtlich der Feststellung der Invalidität fehlt jedoch eine solche Gleichstellungsbestimmung, so daß der Kläger daraus, daß er allenfalls in seinem Heimatland im Bezug einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität steht, für das vorliegende Verfahren nichts ableiten kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurde weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche Gründe aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurde weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche Gründe aus der Aktenlage.