Die Revision ist nicht berechtigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. (Angebliche) Mängel erster Instanz (hier: Verletzung der Anleitungspflicht), die bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN; SSV-NF 7/74 mwN). Im übrigen ist noch darauf hinzuweisen, daß der Kläger auch mit den von ihm in der Berufung zusätzlich geltend gemachten Versicherungszeiten die Wartezeit für die von ihm begehrte Leistung auch nicht annähernd erfüllen würde.Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. (Angebliche) Mängel erster Instanz (hier: Verletzung der Anleitungspflicht), die bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 7/74 mwN). Im übrigen ist noch darauf hinzuweisen, daß der Kläger auch mit den von ihm in der Berufung zusätzlich geltend gemachten Versicherungszeiten die Wartezeit für die von ihm begehrte Leistung auch nicht annähernd erfüllen würde.
Das Erstgericht hat ausgehend von den von ihm getroffenen und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen über die vom Kläger in Österreich erworbenen Versicherungszeiten das Klagebegehren in rechtlicher Hinsicht mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Wartezeit in der zum Stichtag 1. 7. 1996 geltenden Fassung des ASVG (vgl § 253d Abs 1 Z 1 iVm § 236 Abs 1 Z 2 lit b und Abs 2 Z 3 bzw § 236 Abs 4 Z 1 und 2) nicht erfülle, weil er weder 180 Beitragsmonate, noch insgesamt 300 Versicherungsmonate, noch innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag 120 Versicherungsmonate erworben habe. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht des Erstgerichtes wurde vom Kläger in seiner Berufung nicht in Zweifel gezogen und es hat der Kläger in seiner Berufung auch keine Rechtsrüge erhoben. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine in der Berufung gänzlich unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (vgl 10 ObS 28/98k; 10 ObS 221/97s; SSV-NF 1/28 uva; Kodek aaO Rz 5 zu § 503). Unabhängig davon, ob somit auf die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache überhaupt inhaltlich einzugehen wäre, könnten diese Ausführungen auch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie keine Argumente gegen die zutreffende Rechtsansicht des Erstgerichtes über die Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit für die vom Kläger begehrte Leistung gemäß § 253d Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 236 Abs 1 Z 2 lit b und Abs 2 Z 3 bzw § 236 Abs 4 Z 1 und 2 ASVG durch den Kläger ins Treffen führen.Das Erstgericht hat ausgehend von den von ihm getroffenen und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen über die vom Kläger in Österreich erworbenen Versicherungszeiten das Klagebegehren in rechtlicher Hinsicht mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Wartezeit in der zum Stichtag 1. 7. 1996 geltenden Fassung des ASVG vergleiche Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 2, Ziffer 3, bzw Paragraph 236, Absatz 4, Ziffer eins und 2) nicht erfülle, weil er weder 180 Beitragsmonate, noch insgesamt 300 Versicherungsmonate, noch innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag 120 Versicherungsmonate erworben habe. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht des Erstgerichtes wurde vom Kläger in seiner Berufung nicht in Zweifel gezogen und es hat der Kläger in seiner Berufung auch keine Rechtsrüge erhoben. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine in der Berufung gänzlich unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden vergleiche 10 ObS 28/98k; 10 ObS 221/97s; SSV-NF 1/28 uva; Kodek aaO Rz 5 zu Paragraph 503,). Unabhängig davon, ob somit auf die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache überhaupt inhaltlich einzugehen wäre, könnten diese Ausführungen auch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie keine Argumente gegen die zutreffende Rechtsansicht des Erstgerichtes über die Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit für die vom Kläger begehrte Leistung gemäß Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 2, Ziffer 3, bzw Paragraph 236, Absatz 4, Ziffer eins und 2 ASVG durch den Kläger ins Treffen führen.
Der Revision muß damit ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.