Aus Anlass der zulässigen Revision war von Amts wegen die Nichtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen wahrzunehmen, weil mit ihnen über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt wurde (§ 477 Abs 1 Z 6 ZPO).Aus Anlass der zulässigen Revision war von Amts wegen die Nichtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen wahrzunehmen, weil mit ihnen über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt wurde (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO).
Der vorliegende Bescheid des beklagten Pensionsversicherungsträgers wird vom Kläger nur insoweit angefochten, als die dem Grund und der Höhe nach unstrittige Nachzahlung der Ausgleichszulage für den Zeitraum 1. 12. 1995 bis 31. 5. 1998 nicht an ihn, sondern an einen Dritten, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, überwiesen wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten, dem Grund und der Höhe nach unbestrittenen Leistung weder eine Sozialrechtssache iSd § 65 ASGG noch eine bürgerliche Rechtssache iSd § 1 JN und daher den ordentlichen Gerichten entzogen (SSV-NF 1/42, 1/55, 4/89, 5/4, 5/36, 12/11, 12/97 ua; RIS-Justiz RS0085474).Der vorliegende Bescheid des beklagten Pensionsversicherungsträgers wird vom Kläger nur insoweit angefochten, als die dem Grund und der Höhe nach unstrittige Nachzahlung der Ausgleichszulage für den Zeitraum 1. 12. 1995 bis 31. 5. 1998 nicht an ihn, sondern an einen Dritten, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, überwiesen wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten, dem Grund und der Höhe nach unbestrittenen Leistung weder eine Sozialrechtssache iSd Paragraph 65, ASGG noch eine bürgerliche Rechtssache iSd Paragraph eins, JN und daher den ordentlichen Gerichten entzogen (SSV-NF 1/42, 1/55, 4/89, 5/4, 5/36, 12/11, 12/97 ua; RIS-Justiz RS0085474).
Angesichts der inzwischen eingeführten Vollstreckbarkeit der in § 1 Z 11 EO erfassten leistungszuerkennenden Bescheide besteht keine Veranlassung, von dieser Judikatur abzugehen. In den Gesetzesmaterialien zur ASGG-Nov 1994, BGBl 624 (RV 1654 BlgNR 18. GP 28) wurde diesbezüglich ausgeführt, "derzeit" könne der Versicherte die ihm durch Bescheid des Versicherungsträgers zuerkannte Leistung nicht zwangsweise durchsetzen; die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung sei weder als Leistungssache noch als bürgerliche Rechtssache im Sinn des § 1 JN anzusehen und daher der Überprüfung der Gerichte entzogen (SSV-NF 1/55). Andererseits fehle auch den Versicherungsträgern die Möglichkeit, ihre Bescheide, mit denen zu Unrecht gewährte Leistungen zurückgefordert werden, gerichtlich vollstrecken zu lassen. Es werde deshalb vorgeschlagen, alle diese Bescheide der Versicherungsträger in die Aufzählung der Exekutionstitel des § 1 EO aufzunehmen. Die geänderte Rechtslage bietet noch weniger Anlass, Auszahlungsstreitigkeiten zuzulassen, zumal nunmehr der Rechtsschutz des Auszahlungsgläubigers hinreichend gewährleistet ist (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 654 ff mwN; Kuderna ASGG2 430; SSV-NF 12/97).Angesichts der inzwischen eingeführten Vollstreckbarkeit der in Paragraph eins, Ziffer 11, EO erfassten leistungszuerkennenden Bescheide besteht keine Veranlassung, von dieser Judikatur abzugehen. In den Gesetzesmaterialien zur ASGG-Nov 1994, BGBl 624 Regierungsvorlage 1654 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 28) wurde diesbezüglich ausgeführt, "derzeit" könne der Versicherte die ihm durch Bescheid des Versicherungsträgers zuerkannte Leistung nicht zwangsweise durchsetzen; die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung sei weder als Leistungssache noch als bürgerliche Rechtssache im Sinn des Paragraph eins, JN anzusehen und daher der Überprüfung der Gerichte entzogen (SSV-NF 1/55). Andererseits fehle auch den Versicherungsträgern die Möglichkeit, ihre Bescheide, mit denen zu Unrecht gewährte Leistungen zurückgefordert werden, gerichtlich vollstrecken zu lassen. Es werde deshalb vorgeschlagen, alle diese Bescheide der Versicherungsträger in die Aufzählung der Exekutionstitel des Paragraph eins, EO aufzunehmen. Die geänderte Rechtslage bietet noch weniger Anlass, Auszahlungsstreitigkeiten zuzulassen, zumal nunmehr der Rechtsschutz des Auszahlungsgläubigers hinreichend gewährleistet ist (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 654 ff mwN; Kuderna ASGG2 430; SSV-NF 12/97).
Diese Grundsätze haben auch im vorliegenden Fall zu gelten, in dem es nicht um die Frage des Bestands, des Umfangs oder des Ruhens eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG und auch nicht um Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach § 65 Abs 1 Z 3 ASGG (SSV-NF 4/89) geht, sondern nur um die Frage, an wen eine konkrete Versicherungsleistung auszuzahlen ist. Die beklagte Partei hat keine Aufrechnung vorgenommen, sondern lediglich die Nachzahlungssumme statt an den Kläger an einen Sozialhilfeträger auf dessen Ersuchen überwiesen. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders, als würde ein Versicherungsträger eine bestimmte Leistung mit Bescheid zuerkennen, jedoch in der Folge an den Versicherten nicht auszahlen: Auch hier stünde keine "Liquidierungsklage" zur Verfügung (SSV-NF 12/97).Diese Grundsätze haben auch im vorliegenden Fall zu gelten, in dem es nicht um die Frage des Bestands, des Umfangs oder des Ruhens eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG und auch nicht um Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG (SSV-NF 4/89) geht, sondern nur um die Frage, an wen eine konkrete Versicherungsleistung auszuzahlen ist. Die beklagte Partei hat keine Aufrechnung vorgenommen, sondern lediglich die Nachzahlungssumme statt an den Kläger an einen Sozialhilfeträger auf dessen Ersuchen überwiesen. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders, als würde ein Versicherungsträger eine bestimmte Leistung mit Bescheid zuerkennen, jedoch in der Folge an den Versicherten nicht auszahlen: Auch hier stünde keine "Liquidierungsklage" zur Verfügung (SSV-NF 12/97).
Mangels Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs war die vorliegende Klage nach § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen. Die Urteile der Vorinstanzen, in denen diese Prozessvoraussetzung nicht erörtert wurde, waren samt den ihnen zugrunde liegenden Verfahren als nichtig aufzuheben.Mangels Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs war die vorliegende Klage nach Paragraph 42, Absatz eins, JN in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen. Die Urteile der Vorinstanzen, in denen diese Prozessvoraussetzung nicht erörtert wurde, waren samt den ihnen zugrunde liegenden Verfahren als nichtig aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit liegen nicht vor.