Die Revision ist im Sinne des Eventualantrags berechtigt. In der Revision wird zusammengefasst der Standpunkt vertreten, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts die Grenzen zwischen der Pflegegeldstufe 5 und der Stufe 6 verwische und letztlich - durch dem Hinweis auf das Erfordernis des zeitlich nicht planbaren Einschreitens - Voraussetzungen für die Pflegegeldstufe 6 heranziehe.
Dazu hat der Senat erwogen:
Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 besteht gemäß § 4 Abs 2 BPGG für Personen, deren Pflegebedarf nach der funktionsbezogenen Beurteilung nach § 4 Abs 1 BPGG durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist. Dieser liegt nach § 6 EinstV vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft ist dahin zu definieren, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt (RIS-Justiz RS0106361; SSV-NF 10/129, 10 ObS 4/01p ua). Es müssen Umstände vorliegen, die einen Betreuungsaufwand bedingen, der jederzeit auftreten kann und daher das unmittelbare, zeitlich nicht planbare Einschreiten einer Betreuungsperson erforderlich macht (SSV-NF 13/7). Das Erfordernis der dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson ist in diesem Zusammenhang dann zu bejahen, wenn die Nachschau in relativ kurzen Zeitabständen erforderlich ist, weil ansonsten eben keine dauernde Bereitschaft notwendig wäre. Den Feststellungen ist die Notwendigkeit zu entnehmen, dass eine Pflegeperson zwischen den pflegerischen Einheiten "kurz" nach dem Kläger sieht. Es ist jedoch nicht festgestellt, in welchen zeitlichen Abständen zwischen den vorgeplanten pflegerischen Einheiten dieses "kurze Nachsehen" erforderlich ist und wie lange es jeweils dauert.Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 besteht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BPGG für Personen, deren Pflegebedarf nach der funktionsbezogenen Beurteilung nach Paragraph 4, Absatz eins, BPGG durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist. Dieser liegt nach Paragraph 6, EinstV vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft ist dahin zu definieren, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt (RIS-Justiz RS0106361; SSV-NF 10/129, 10 ObS 4/01p ua). Es müssen Umstände vorliegen, die einen Betreuungsaufwand bedingen, der jederzeit auftreten kann und daher das unmittelbare, zeitlich nicht planbare Einschreiten einer Betreuungsperson erforderlich macht (SSV-NF 13/7). Das Erfordernis der dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson ist in diesem Zusammenhang dann zu bejahen, wenn die Nachschau in relativ kurzen Zeitabständen erforderlich ist, weil ansonsten eben keine dauernde Bereitschaft notwendig wäre. Den Feststellungen ist die Notwendigkeit zu entnehmen, dass eine Pflegeperson zwischen den pflegerischen Einheiten "kurz" nach dem Kläger sieht. Es ist jedoch nicht festgestellt, in welchen zeitlichen Abständen zwischen den vorgeplanten pflegerischen Einheiten dieses "kurze Nachsehen" erforderlich ist und wie lange es jeweils dauert.
Nach § 4 Abs 2 BPGG (idF der zum 1. 1. 1999 in Kraft getretenen Novelle zum BPGG) besteht Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 für Personen, deren Pflegebedarf nach § 4 Abs 1 BPGG durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wennNach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG in der Fassung der zum 1. 1. 1999 in Kraft getretenen Novelle zum BPGG) besteht Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 für Personen, deren Pflegebedarf nach Paragraph 4, Absatz eins, BPGG durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit der Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist.
Diese gesetzlichen Neudefinitionen erfolgten in Anlehnung an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes (RV 1186 BlgNR 20.GP 11). Die Z 1 in § 4 Abs 2 Stufe 6 BPGG nF stellt eine Ausweitung gegenüber der alten Rechtslage dar (SSV-NF 14/64 mwN). Nach § 7 EinstV liegen zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muss. Für die Einstufung in die Pflegegeldstufe 6 müssen die in § 4 Abs 2 Stufe 6 Z 1 BPGG genannten Betreuungsmaßnahmen regelmäßig während der Nachtstunden, d. h. nahezu jede Nacht, tatsächlich erbracht werden müssen.Diese gesetzlichen Neudefinitionen erfolgten in Anlehnung an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes Regierungsvorlage 1186 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 11). Die Ziffer eins, in Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 BPGG nF stellt eine Ausweitung gegenüber der alten Rechtslage dar (SSV-NF 14/64 mwN). Nach Paragraph 7, EinstV liegen zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muss. Für die Einstufung in die Pflegegeldstufe 6 müssen die in Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 Ziffer eins, BPGG genannten Betreuungsmaßnahmen regelmäßig während der Nachtstunden, d. h. nahezu jede Nacht, tatsächlich erbracht werden müssen.
Sowohl § 4 Abs 2 Stufe 5 (iVm § 6 EinstV) als auch § 4 Abs 2 Stufe 6 Z 1 BPGG (iVm 7 EinstV) stellen auf das Fehlen einer Koordinierungsmöglichkeit ab; andernfalls wäre die "dauernde Bereitschaft" einer Pflegeperson im Fall der Stufe 5 nicht erforderlich. Von den qualitativen Anforderungen geht jedoch die Stufe 6 insofern über die Stufe 5 hinaus, als bei Stufe 6 ausdrücklich auch auf die Nachtstunden sowie die Unverzüglichkeit der Maßnahme abgestellt wird.Sowohl Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 5 in Verbindung mit Paragraph 6, EinstV) als auch Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 Ziffer eins, BPGG in Verbindung mit 7 EinstV) stellen auf das Fehlen einer Koordinierungsmöglichkeit ab; andernfalls wäre die "dauernde Bereitschaft" einer Pflegeperson im Fall der Stufe 5 nicht erforderlich. Von den qualitativen Anforderungen geht jedoch die Stufe 6 insofern über die Stufe 5 hinaus, als bei Stufe 6 ausdrücklich auch auf die Nachtstunden sowie die Unverzüglichkeit der Maßnahme abgestellt wird.
Insofern ist es zwar richtig, dass bestimmte, die Koordination der Pflegemaßnahmen betreffende Anforderungen sowohl bei Stufe 5 als auch bei Stufe 6 gegeben sind. Es trifft jedoch nicht zu, dass das Berufungsgericht erst für die Stufe 6 notwendige Anforderungen bereits für die Stufe 5 verlangen würde.
Ob die Voraussetzungen für die Pflegegeldstufe 5 im konkreten Fall gegeben sind, ist allerdings nicht gänzlich geklärt. Wie bereits dargestellt, ist das Erfordernis der dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson dann zu bejahen, wenn die Nachschau in relativ kurzen Zeitabständen erforderlich ist. Nach den Feststellungen ist es notwendig, dass eine Pflegeperson zwischen den pflegerischen Einheiten "kurz" nach dem Kläger sieht. Es ist jedoch nicht geklärt, in welchen zeitlichen Abständen zwischen den vorgeplanten pflegerischen Einheiten dieses "kurze Nachsehen" erforderlich ist und wie lange es jeweils dauert. Nur dann, wenn diese zusätzlichen Pflegemaßnahmen, die über die vorgeplanten pflegerischen Einheiten hinausgehen, gemeinsam mit diesen eine zeitliche Intensität erreichen, dass sich eine Pflegeperson in der Nähe des Klägers aufhalten muss, um diesem unmittelbar notwendig werdende Pflegemaßnahmen angedeihen lassen zu können, besteht Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5.
Da es zur Abklärung der aufgezeigten Feststellungsmängel einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren ist es erforderlich, die zeitliche Häufigkeit und Intensität der einzelnen Pflegemaßnahmen festzustellen, insbesondere derjenigen, die zusätzlich zu den vorgeplanten pflegerischen Einheiten auftreten.
Auf die in der Berufungsbeantwortung angesprochene diagnosebezogene Einstufung in Stufe 5 gemäß § 4a Abs 3 BPGG kommt der Kläger in der Revision nicht mehr zurück. Auch die Feststellungen bieten keine Grundlage für die dafür geforderten Voraussetzungen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Auf die in der Berufungsbeantwortung angesprochene diagnosebezogene Einstufung in Stufe 5 gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, BPGG kommt der Kläger in der Revision nicht mehr zurück. Auch die Feststellungen bieten keine Grundlage für die dafür geforderten Voraussetzungen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.