Die Revision ist zwar gemäß der hier noch anwendbaren Bestimmung des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG jedenfalls zulässig, weil nach dem erkennbaren Begehren des Klägers nicht nur die Verpflichtung zum Rückersatz einer angeblich zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (Ausgleichszulage), sondern auch der laufende Anspruch auf Ausgleichszulage Gegenstand des Verfahrens in erster Instanz war. Die Revision ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zwar gemäß der hier noch anwendbaren Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG jedenfalls zulässig, weil nach dem erkennbaren Begehren des Klägers nicht nur die Verpflichtung zum Rückersatz einer angeblich zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (Ausgleichszulage), sondern auch der laufende Anspruch auf Ausgleichszulage Gegenstand des Verfahrens in erster Instanz war. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVGNov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVGNov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).
Auf die Ausführungen des vom Kläger geltend gemachten Revisionsgrundes der "unrichtigen Tatsachenfeststellungen" ist schon deshalb nicht einzugehen, weil die Tatsachen- und Beweisrüge nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen zählt und deshalb die Richtigkeit der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu § 503 ua).Auf die Ausführungen des vom Kläger geltend gemachten Revisionsgrundes der "unrichtigen Tatsachenfeststellungen" ist schon deshalb nicht einzugehen, weil die Tatsachen- und Beweisrüge nicht zu den im Paragraph 503, ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen zählt und deshalb die Richtigkeit der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu Paragraph 503, ua).
Auch die Ausführungen des Klägers zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sind nicht zielführend, weil auch die vom Kläger darin geltend gemachte geringe Höhe seiner Pension die durch das bewusste Verschweigen der Einkünfte seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin begangene Meldepflichtverletzung in keiner Weise zu rechtfertigen vermag.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.