In ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht habe die in der Berufung gerügten Verfahrensmängel zu Unrecht als nicht gegeben beurteilt und sich mit dem Vorbringen, wie weit es lediglich der Betreuung durch die Schwester der Klägerin zuzuschreiben sei, daß sich derzeit bei ihr ein gut stabilisierter Defektzustand paranoider Schizophrenie finde, nicht auseinandergesetzt. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß es zwar bei der Beurteilung der Hilflosigkeit nach § 105 a ASVG nicht darauf ankomme, ob gewisse Verrichtungen des täglichen Lebens für den Pensionisten von Familienangehörigen unentgeltlich vorgenommen werden, maßgeblich sei jedoch der objektive ärztliche Befund und das erstellte Leistungskalkül. Nach diesem aber sei die Klägerin in der Lage, die Verrichtungen des täglichen Lebens selbst vorzunehmen.In ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht habe die in der Berufung gerügten Verfahrensmängel zu Unrecht als nicht gegeben beurteilt und sich mit dem Vorbringen, wie weit es lediglich der Betreuung durch die Schwester der Klägerin zuzuschreiben sei, daß sich derzeit bei ihr ein gut stabilisierter Defektzustand paranoider Schizophrenie finde, nicht auseinandergesetzt. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß es zwar bei der Beurteilung der Hilflosigkeit nach Paragraph 105, a ASVG nicht darauf ankomme, ob gewisse Verrichtungen des täglichen Lebens für den Pensionisten von Familienangehörigen unentgeltlich vorgenommen werden, maßgeblich sei jedoch der objektive ärztliche Befund und das erstellte Leistungskalkül. Nach diesem aber sei die Klägerin in der Lage, die Verrichtungen des täglichen Lebens selbst vorzunehmen.
Wie der erkennende Senat in seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 6.Oktober 1987, 10 Ob S 23/87 ausführlich dargelegt hat, hält er auch im Verfahren in Sozialrechtssachen an der seit der Entscheidung SZ 22/106 überwiegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fest, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden können. Es ist dem Obersten Gerichtshof daher verwehrt, die Frage zu prüfen, ob die in der Revision behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz vorliegen, weil dies schon vom Berufungsgericht verneint wurde.
Auch der Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu.
Zweck des Hilflosenzuschusses ist es, dem Rentner oder Pensionisten, der infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage ist, die lebensnotwendigen Verrichtungen selbst zu besorgen, den durch die Inanspruchnahme anderer Personen entstehenden Mehraufwand wenigstens teilweise zu ersetzen. Aus den beiden Wörtern "derart hilflos" in § 105 a ASVG ergibt sich, daß nicht jede Hilflosigkeit, sondern nur ein besonderes Maß des sich nicht helfen Könnens, das mit dem Bedarf nach ständiger Wartung und Hilfe umschrieben wird, Anspruch auf Hilflosenzuschuß gibt. Ein Hilflosenzuschuß gebührt daher nur dann, wenn der Rentner oder Pensionist nicht in der Lage ist, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Dabei kommen jedoch jeweils nur jene Verrichtungen in Frage, die nicht allgemein von dritten Personen besorgt werden, sondern die auch nicht eingeschränkte Personen gewöhnlich selbst erledigen (10 Ob S 46/87).Zweck des Hilflosenzuschusses ist es, dem Rentner oder Pensionisten, der infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage ist, die lebensnotwendigen Verrichtungen selbst zu besorgen, den durch die Inanspruchnahme anderer Personen entstehenden Mehraufwand wenigstens teilweise zu ersetzen. Aus den beiden Wörtern "derart hilflos" in Paragraph 105, a ASVG ergibt sich, daß nicht jede Hilflosigkeit, sondern nur ein besonderes Maß des sich nicht helfen Könnens, das mit dem Bedarf nach ständiger Wartung und Hilfe umschrieben wird, Anspruch auf Hilflosenzuschuß gibt. Ein Hilflosenzuschuß gebührt daher nur dann, wenn der Rentner oder Pensionist nicht in der Lage ist, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Dabei kommen jedoch jeweils nur jene Verrichtungen in Frage, die nicht allgemein von dritten Personen besorgt werden, sondern die auch nicht eingeschränkte Personen gewöhnlich selbst erledigen (10 Ob S 46/87).
Da die Klägerin nach den Feststellungen noch in der Lage ist, alle lebensnotwendigen Verrichtungen ohne Einschränkung vorzunehmen, gebührt ihr daher kein Hilflosenzuschuß. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren zur Recht abgewiesen.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.