Die Revision ist nicht berechtigt.
Ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Die klagende Partei vermag auch nicht anzugeben, auf welchen der im § 477 ZPO genannten Nichtigkeitsgründe ihre Ausführungen gestützt sein sollen. Weil aus dem Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung ein formeller Senatsbeschluß auf Ergänzung der Beweise nicht hervorgeht, kann, da der Senat in richtiger Zusammensetzung der gesamten Berufungsverhandlung folgte und auch das Berufungsurteil fällte, von einem Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 oder 3 ZPO jedenfalls nicht gesprochen werden. Es liegen auch keine so schweren Verletzungen grundsätzlicher Verfahrensvorschriften vor, daß ihnen das Gewicht einer Nichtigkeit beigemessen werden könnte. Richtig ist, daß es vor Durchführung einer Beweisergänzung durch das Berufungsgericht in der mündlichen Berufungsverhandlung der Verkündung und Protokollierung des gefaßten Senatsbeschlusses bedurft hätte. Diese Unterlassung bildet zwar einen Verfahrensmangel, der jedoch gem. § 196(1) ZPO hätte gerügt werden müssen, und überdies für sich allein nur dann den Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO bilden könnte, wenn er abstrakt geeignet gewesen wäre, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (SZ 50/150 uva). Dies ist hier nicht der Fall. Das Erstgericht hat nach Durchführung eines Sachverständigenbeweises die Verweisbarkeit der Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in seinen Feststellungen generell verneint und sich dabei auf das berufskundliche Sachverständigengutachten gestützt, welches nur Verweisungsberufe für Arbeiter in Erwägung gezogen hat. Das Berufungsgericht ließ im Rahmen der gerügten Mangelhaftigkeit des Verfahrens dieses Gutachten auch hinsichtlich allfälliger Verweisungstätigkeiten in Angestelltenberufen ergänzen. Der Sachverständige blieb trotz Vorhalten durch das Berufungsgericht bei seiner Ansicht, Büro- und Kanzleihilfstätigkeiten kämen für die Klägerin nicht in Betracht, weil der nach den medizinischen Gutachten erforderliche Haltungswechsel nicht gewährleistet sei. Diesen Ausführungen schenkte das Berufungsgericht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung und vor allem auf Grund seiner besonderen Fachkenntnisse als unrichtig und lebensfremd keinen Glauben, stellte die einzelnen Voraussetzungen für die Tätigkeit einer Kanzleihilfskraft und einer Hilfskraft in einer Posteinlauf- und auslaufstelle abweichend vom Sachverständigengutachten fest und kam zu dem Schluß, die Klägerin sei auf diese Arbeiten noch verweisbar.Ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Die klagende Partei vermag auch nicht anzugeben, auf welchen der im Paragraph 477, ZPO genannten Nichtigkeitsgründe ihre Ausführungen gestützt sein sollen. Weil aus dem Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung ein formeller Senatsbeschluß auf Ergänzung der Beweise nicht hervorgeht, kann, da der Senat in richtiger Zusammensetzung der gesamten Berufungsverhandlung folgte und auch das Berufungsurteil fällte, von einem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 ZPO jedenfalls nicht gesprochen werden. Es liegen auch keine so schweren Verletzungen grundsätzlicher Verfahrensvorschriften vor, daß ihnen das Gewicht einer Nichtigkeit beigemessen werden könnte. Richtig ist, daß es vor Durchführung einer Beweisergänzung durch das Berufungsgericht in der mündlichen Berufungsverhandlung der Verkündung und Protokollierung des gefaßten Senatsbeschlusses bedurft hätte. Diese Unterlassung bildet zwar einen Verfahrensmangel, der jedoch gem. Paragraph 196 (, eins,) ZPO hätte gerügt werden müssen, und überdies für sich allein nur dann den Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO bilden könnte, wenn er abstrakt geeignet gewesen wäre, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (SZ 50/150 uva). Dies ist hier nicht der Fall. Das Erstgericht hat nach Durchführung eines Sachverständigenbeweises die Verweisbarkeit der Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in seinen Feststellungen generell verneint und sich dabei auf das berufskundliche Sachverständigengutachten gestützt, welches nur Verweisungsberufe für Arbeiter in Erwägung gezogen hat. Das Berufungsgericht ließ im Rahmen der gerügten Mangelhaftigkeit des Verfahrens dieses Gutachten auch hinsichtlich allfälliger Verweisungstätigkeiten in Angestelltenberufen ergänzen. Der Sachverständige blieb trotz Vorhalten durch das Berufungsgericht bei seiner Ansicht, Büro- und Kanzleihilfstätigkeiten kämen für die Klägerin nicht in Betracht, weil der nach den medizinischen Gutachten erforderliche Haltungswechsel nicht gewährleistet sei. Diesen Ausführungen schenkte das Berufungsgericht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung und vor allem auf Grund seiner besonderen Fachkenntnisse als unrichtig und lebensfremd keinen Glauben, stellte die einzelnen Voraussetzungen für die Tätigkeit einer Kanzleihilfskraft und einer Hilfskraft in einer Posteinlauf- und auslaufstelle abweichend vom Sachverständigengutachten fest und kam zu dem Schluß, die Klägerin sei auf diese Arbeiten noch verweisbar.
Es ist den Tatsacheninstanzen nicht verwehrt, in freier Beweiswürdigung auch einem Sachverständigengutachten keinen Glauben zu schenken und von der Einholung eines weiteren Gutachtens Abstand zu nehmen, wenn die eigenen Fachkenntnisse - insbesondere im Senatsprozeß, der unter Beiziehung fachkundiger Laienrichter stattfindet - oder gar schon die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung ausreichen. Das Berufungsgericht hat durch eindringliche Vorhalte dem berufskundlichen Sachverständigen die Möglichkeit gegeben, seine unrichtige, allgemeiner Lebenserfahrung im Berufsleben widersprechende Ansicht zu revidieren oder diese schlüssig und nachvollziehbar zu begründen. Unter diesen Umständen kann auch nicht davon gesprochen werden, daß die Revisionswerberin von der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes überrascht worden wäre. Die Unterlassung der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt daher keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dar.
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch verneint, daß mit der Verweisung der Klägerin auf die Tätigkeit einer Bürohilfskraft ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Die Arbeit einer Bürokraft, mag diese auch keine besonders eigenverantwortliche Tätigkeit ausüben, wird auch in den Augen der Bevölkerung sozial keineswegs geringer geachtet, als jene eines einfachen Staubsaugervertreters, der mit Demonstrationsmustern im Außendienst reist.
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.