Der Rekurs ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher zum Ersatz der Kosten einer kosmetischen Hautcreme noch nicht Stellung genommen hat (§ 46 Abs 1 Z 1 iVm § 47 Abs 1 ASGG).Der Rekurs ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher zum Ersatz der Kosten einer kosmetischen Hautcreme noch nicht Stellung genommen hat (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, ASGG).
Der Rekurs ist auch berechtigt.
Gemäß § 133 Abs 1 ASVG umfaßt die Krankenbehandlung 1. ärztliche Hilfe, 2. Heilmittel, 3. Heilbehelfe. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle muß die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit im ASVG nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht. Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen und Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm gemäß § 131 Abs 1 ASVG der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre.Gemäß Paragraph 133, Absatz eins, ASVG umfaßt die Krankenbehandlung 1. ärztliche Hilfe, 2. Heilmittel, 3. Heilbehelfe. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle muß die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit im ASVG nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht. Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen und Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm gemäß Paragraph 131, Absatz eins, ASVG der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre.
In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 19. Dezember 1989, 10 Ob S 211/89 (= SSV-NF 3/154) war die Frage des Kostenersatzes einer von einem Wahlarzt der dortigen Klägerin durchgeführten Heilbehandlung zu beantworten, die in den Honorarordnungen für praktische Ärzte und Fachärzte nicht enthalten und nach den Feststellungen auch keine wissenschaftliche anerkannte Heilmethode war. In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dem Patienten müsse der Beweis zulässig sein, daß im Einzelfall eine wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Methode erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. Dies wäre dann der Fall, wenn mit der in Frage stehenden Behandlungsmethode typischerweise - also in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen wirksam - ein Erfolg erzielt werden könne oder wenn auch ohne diese Voraussetzungen bewiesen werde, daß die Behandlungsmethode bei dem Versicherten erfolgreich gewesen sei. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um den Ersatz der Kosten für ärztliche Hilfe, so daß vorweg iS des § 131 Abs 1 ASVG geprüft werden muß, ob es sich bei der von der Klägerin gekauften und verwendeten kosmetischen Creme um ein Heilmittel oder um einen Heilbehelf handelt.In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 19. Dezember 1989, 10 Ob S 211/89 (= SSV-NF 3/154) war die Frage des Kostenersatzes einer von einem Wahlarzt der dortigen Klägerin durchgeführten Heilbehandlung zu beantworten, die in den Honorarordnungen für praktische Ärzte und Fachärzte nicht enthalten und nach den Feststellungen auch keine wissenschaftliche anerkannte Heilmethode war. In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dem Patienten müsse der Beweis zulässig sein, daß im Einzelfall eine wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Methode erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. Dies wäre dann der Fall, wenn mit der in Frage stehenden Behandlungsmethode typischerweise - also in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen wirksam - ein Erfolg erzielt werden könne oder wenn auch ohne diese Voraussetzungen bewiesen werde, daß die Behandlungsmethode bei dem Versicherten erfolgreich gewesen sei. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um den Ersatz der Kosten für ärztliche Hilfe, so daß vorweg iS des Paragraph 131, Absatz eins, ASVG geprüft werden muß, ob es sich bei der von der Klägerin gekauften und verwendeten kosmetischen Creme um ein Heilmittel oder um einen Heilbehelf handelt.
Die Heilmittel umfassen gemäß § 136 Abs 1 ASVG a) die notwendigen Arzneien und b) die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen. Unter Arzneien sind Mittel zu verstehen, die im wesentlichen auf den inneren Organismus wirken, indem sie diesen in geeigneter Weise (Einnehmen, Einlauf, Einreibungen, Einspritzungen udgl.) zugeführt werden, oder örtliche Erkrankungen der Haut oder Schleimhäute beeinflussen (Salben, Pinselungen udgl.). Die sonstigen Heilmittel umfassen die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienenden anderweitigen Mittel einschließlich Verbandmittel und Verbandstoffe sowie äußerlicher Einwirkungen auf den Körper (Teschner-Fürböck ASVG 46. ErgLfg. 788 Anm. 1 a und 2; SSV-NF 3/68; vgl. auch Binder in Tomandl SV-SystemDie Heilmittel umfassen gemäß Paragraph 136, Absatz eins, ASVG a) die notwendigen Arzneien und b) die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen. Unter Arzneien sind Mittel zu verstehen, die im wesentlichen auf den inneren Organismus wirken, indem sie diesen in geeigneter Weise (Einnehmen, Einlauf, Einreibungen, Einspritzungen udgl.) zugeführt werden, oder örtliche Erkrankungen der Haut oder Schleimhäute beeinflussen (Salben, Pinselungen udgl.). Die sonstigen Heilmittel umfassen die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienenden anderweitigen Mittel einschließlich Verbandmittel und Verbandstoffe sowie äußerlicher Einwirkungen auf den Körper (Teschner-Fürböck ASVG 46. ErgLfg. 788 Anmerkung 1 a und 2; SSV-NF 3/68; vergleiche auch Binder in Tomandl SV-System
4. ErgLfg. 215). Gemäß § 1 Abs 1 Arzneimittelgesetz sind "Arzneimittel" Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen, oder nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, vom menschlichen oder tierischen Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten zu ersetzen, Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen oder die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen. Als Arzneimittel gelten nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle Gegenstände, die ein Arzneimittel enthalten oder auf die ein Arzneimittel aufgebracht ist oder die zur Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, sofern sie dazu bestimmt sind, für die Herstellung von Arzneimittel verwendet zu werden. Keine Arzneimittel sind unter anderem kosmetische Mittel iS des § 5 des Lebensmittelgesetzes, sofern ihre Anwendung und Wirkung auf den Bereich der Haut und ihre Anhanggebilde und der Mundhöhle beschränkt sind4. ErgLfg. 215). Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Arzneimittelgesetz sind "Arzneimittel" Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen, oder nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, vom menschlichen oder tierischen Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten zu ersetzen, Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen oder die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen. Als Arzneimittel gelten nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle Gegenstände, die ein Arzneimittel enthalten oder auf die ein Arzneimittel aufgebracht ist oder die zur Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, sofern sie dazu bestimmt sind, für die Herstellung von Arzneimittel verwendet zu werden. Keine Arzneimittel sind unter anderem kosmetische Mittel iS des Paragraph 5, des Lebensmittelgesetzes, sofern ihre Anwendung und Wirkung auf den Bereich der Haut und ihre Anhanggebilde und der Mundhöhle beschränkt sind
(§ 1 Abs 3 Z 3 Arzneimittelgesetz). Kosmetische Mittel sind nach § 5 LMG Stoffe, die zur Reinigung, Pflege oder Vermittlung bestimmter Geruchseindrücke des Menschen, zur Beeinflussung des menschlichen Äußeren, zum Schutz der Haut oder zur Reinigung, Pflege oder Verbesserung des Gebrauches von Prothesen bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Wettbewerbssachen sind für die Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, grundsätzlich zwei Kriterien maßgeblich, nämlich einerseits die objektive Zweckbestimmung und andererseits die subjektive Zweckbestimmung durch den Hersteller, Depositeur oder Großhändler (ÖBl 1987, 71; ÖBl 1986, 45 uva).(Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, Arzneimittelgesetz). Kosmetische Mittel sind nach Paragraph 5, LMG Stoffe, die zur Reinigung, Pflege oder Vermittlung bestimmter Geruchseindrücke des Menschen, zur Beeinflussung des menschlichen Äußeren, zum Schutz der Haut oder zur Reinigung, Pflege oder Verbesserung des Gebrauches von Prothesen bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Wettbewerbssachen sind für die Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, grundsätzlich zwei Kriterien maßgeblich, nämlich einerseits die objektive Zweckbestimmung und andererseits die subjektive Zweckbestimmung durch den Hersteller, Depositeur oder Großhändler (ÖBl 1987, 71; ÖBl 1986, 45 uva).
Im Sinne der zitierten Bestimmungen ist die Aufbaucreme der Fa. G***-C*** weder ein Arzneimittel iS des § 136 Abs 1 lit a ASVG noch ein sonstiges Mittel iS des § 136 Abs 1 lit b ASVG, weil es sich um ein kosmetisches Mittel handelt, das weder nach der allgemeinen Verkehrsauffassung, noch nach der Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges zu dienen. Wie sich aus dem Beweisverfahren ergibt, dient eine derartige Hautcreme vielmehr zum Schutz und zur Pflege der Haut. Auch in der Bundesrepublik Deutschland gelten Kosmetika nicht als Heilmittel und werden von Ärzten auch nicht verschrieben (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II 386 g I, II). Deshalb ist auch die Feststellung bedeutsam, daß der von der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland aufgesuchte Arzt ihr nicht etwa die Anwendung der gegenständlichen Creme "verschrieb", sondern lediglich "empfahl", was offenbar einer Empfehlung zu vergleichen ist, beim Sonnenbad zur Vermeidung eines Sonnenbrandes eines Sonnencreme zu benützen. Daß die Creme einen Behandlungserfolg hatte, ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht erwiesen. Ob sie typischerweise Erfolg erzielen könnte, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes aber nicht wesentlich, weil die Creme weder nach den Beweisergebnissen noch nach den Behauptungen der Klägerin dazu bestimmt ist, Krankheiten zu lindern oder einen Heilerfolg zu sichern. Daß auch ein Heilbehelf iS des § 137 ASVG nicht vorliegt, bedarf angesichts der dort genannten Brillen, orthopädischen Schuheinlagen und Bruchbänder keiner näheren Erörterung. Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 133 Abs 3 ASVG berufen, wonach kosmetische Behandlungen als Krankenbehandlung gelten, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen.Im Sinne der zitierten Bestimmungen ist die Aufbaucreme der Fa. G***-C*** weder ein Arzneimittel iS des Paragraph 136, Absatz eins, Litera a, ASVG noch ein sonstiges Mittel iS des Paragraph 136, Absatz eins, Litera b, ASVG, weil es sich um ein kosmetisches Mittel handelt, das weder nach der allgemeinen Verkehrsauffassung, noch nach der Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges zu dienen. Wie sich aus dem Beweisverfahren ergibt, dient eine derartige Hautcreme vielmehr zum Schutz und zur Pflege der Haut. Auch in der Bundesrepublik Deutschland gelten Kosmetika nicht als Heilmittel und werden von Ärzten auch nicht verschrieben (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch zwei 386 g römisch eins, römisch zwei). Deshalb ist auch die Feststellung bedeutsam, daß der von der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland aufgesuchte Arzt ihr nicht etwa die Anwendung der gegenständlichen Creme "verschrieb", sondern lediglich "empfahl", was offenbar einer Empfehlung zu vergleichen ist, beim Sonnenbad zur Vermeidung eines Sonnenbrandes eines Sonnencreme zu benützen. Daß die Creme einen Behandlungserfolg hatte, ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht erwiesen. Ob sie typischerweise Erfolg erzielen könnte, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes aber nicht wesentlich, weil die Creme weder nach den Beweisergebnissen noch nach den Behauptungen der Klägerin dazu bestimmt ist, Krankheiten zu lindern oder einen Heilerfolg zu sichern. Daß auch ein Heilbehelf iS des Paragraph 137, ASVG nicht vorliegt, bedarf angesichts der dort genannten Brillen, orthopädischen Schuheinlagen und Bruchbänder keiner näheren Erörterung. Die Klägerin kann sich auch nicht auf Paragraph 133, Absatz 3, ASVG berufen, wonach kosmetische Behandlungen als Krankenbehandlung gelten, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen.
Auch hier ist darauf zu verweisen, daß die Creme eben nicht dazu bestimmt ist, Krankheitszustände zu beseitigen, sondern vielmehr ein allgemeines Hautpflegemittel darstellt. Anders als im Fall der Verwendung einer Creme zum Abdecken von entstellenden, die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigenden und keiner Behandlung zugänglichen Hautverfärbungen im Gesicht (SSV-NF 1/9 = SZ 60/127) handelt es sich hier auch nicht um ein Hilfsmittel im Sinne des § 154 Abs 1 ASVG (zur Beeinflussung körperlicher Gebrechen durch kosmetische Behandlung vgl. Binder, Aktuelle Fragen im Leistungsrecht der Krankenversicherung, ZAS 1990, 11 Ä14 fÜ). Im Fall der Entscheidung vom 6. Juni 1989, 10 Ob S 62/89 (= SSV-NF 3/68) ging es um den Ersatz der Kosten für ein spezielles Desinfektionsmittel gegen die Hausstaubmilbe ("Acarosan"); der erkennende Senat führte dort aus, auch ein Mittel, das nicht am oder im menschlichen Körper angewendet wird, jedoch die Beseitigung oder Linderung einer bestehenden Krankheit bewirkt oder der Sicherung des Heilerfolges dient (Hausstaubmilbenallergie), könne ein sonstiges Heilmittel im Sinne des § 64 Abs 1 Z 2 B-KUVG sein, weil es sich dabei um ein Mittel handle, das für gesunde Menschen nicht angeschafft werde. Diese Entscheidung steht mit den obigen Ausführungen nicht im Widerspruch.Auch hier ist darauf zu verweisen, daß die Creme eben nicht dazu bestimmt ist, Krankheitszustände zu beseitigen, sondern vielmehr ein allgemeines Hautpflegemittel darstellt. Anders als im Fall der Verwendung einer Creme zum Abdecken von entstellenden, die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigenden und keiner Behandlung zugänglichen Hautverfärbungen im Gesicht (SSV-NF 1/9 = SZ 60/127) handelt es sich hier auch nicht um ein Hilfsmittel im Sinne des Paragraph 154, Absatz eins, ASVG (zur Beeinflussung körperlicher Gebrechen durch kosmetische Behandlung vergleiche Binder, Aktuelle Fragen im Leistungsrecht der Krankenversicherung, ZAS 1990, 11 Ä14 fÜ). Im Fall der Entscheidung vom 6. Juni 1989, 10 Ob S 62/89 (= SSV-NF 3/68) ging es um den Ersatz der Kosten für ein spezielles Desinfektionsmittel gegen die Hausstaubmilbe ("Acarosan"); der erkennende Senat führte dort aus, auch ein Mittel, das nicht am oder im menschlichen Körper angewendet wird, jedoch die Beseitigung oder Linderung einer bestehenden Krankheit bewirkt oder der Sicherung des Heilerfolges dient (Hausstaubmilbenallergie), könne ein sonstiges Heilmittel im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG sein, weil es sich dabei um ein Mittel handle, das für gesunde Menschen nicht angeschafft werde. Diese Entscheidung steht mit den obigen Ausführungen nicht im Widerspruch.
Da es also im gegenständlichen Fall nicht um die Frage der Anwendung noch nicht anerkannter Heilmethoden geht, sondern eine Heilmethode überhaupt nicht vorliegt, bedarf es der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Verfahrensergänzung nicht. Die Sache ist vielmehr im Sinne einer Abweisung der Klage spruchreif. Gemäß § 519 Abs 2 ZPO konnte der Oberste Gerichtshof durch Urteil in der Sache selbst im Sinne einer Wiederherstellung des abweislichen Urteils des Erstgerichtes erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iS des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Kosten zuzusprechen (SSV-NF 1/66, 2/29, 3/116 ua).Da es also im gegenständlichen Fall nicht um die Frage der Anwendung noch nicht anerkannter Heilmethoden geht, sondern eine Heilmethode überhaupt nicht vorliegt, bedarf es der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Verfahrensergänzung nicht. Die Sache ist vielmehr im Sinne einer Abweisung der Klage spruchreif. Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO konnte der Oberste Gerichtshof durch Urteil in der Sache selbst im Sinne einer Wiederherstellung des abweislichen Urteils des Erstgerichtes erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iS des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Kosten zuzusprechen (SSV-NF 1/66, 2/29, 3/116 ua).