Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur folgendes entgegenzuhalten:Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur folgendes entgegenzuhalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Fragen, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, ob den Sachverständigen bei Erstattung dieser Gutachten die notwendigen Hilfsbefunde zur Verfügung standen bzw ob die Gutachten wegen Fehlens solcher Hilfsbefunde ergänzungsbedürftig sind, sind Fragen der im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt. Entgegen der Ansicht des Klägers trifft es nicht zu, daß es diese Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte, sodaß insoweit auch kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN, wonach Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, auch in Verfahren in Sozialrechtssachen nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können).
Soweit sich der Kläger dagegen wendet, daß die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens und einer Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Salzburg unterblieben sei, rügt er einen Feststellungsmangel. Er erachtet sich dadurch beschwert, daß Tatsachenfeststellungen darüber, daß er nicht in der Lage sei, in einem möglichen Verweisungsberuf jemals Fuß zu fassen, daß es keine freien Arbeitsstellen für ihn gebe und er aufgrund der bekannten Belastungs- und Beschwerdesituation unvermittelbar sei, unterblieben seien.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach ständiger Judikatur ist es für die Frage der Invalidität oder Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung, ob ein Versicherter auch tatsächlich einen ihm nach dem Leistungskalkül noch zumutbaren Arbeitsplatz finden wird, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 8/92; 6/56 mwN ua). Die Beiziehung eines Sachverständigen für Berufskunde zur Frage der Anforderungen eines Verweisungsberufes war ebenfalls nicht erforderlich, weil die Anforderungen in den vom Erstgericht genannten, für den Kläger noch in Betracht kommenden Verweisungsberufen offenkundig sind (vgl SSV-NF 8/20; 5/96 uva).Nach ständiger Judikatur ist es für die Frage der Invalidität oder Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung, ob ein Versicherter auch tatsächlich einen ihm nach dem Leistungskalkül noch zumutbaren Arbeitsplatz finden wird, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 8/92; 6/56 mwN ua). Die Beiziehung eines Sachverständigen für Berufskunde zur Frage der Anforderungen eines Verweisungsberufes war ebenfalls nicht erforderlich, weil die Anforderungen in den vom Erstgericht genannten, für den Kläger noch in Betracht kommenden Verweisungsberufen offenkundig sind vergleiche SSV-NF 8/20; 5/96 uva).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.