Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Klägerin mit Günter S***** wurde mit Beschluss des BG Leopoldstadt vom 4. 6. 2004 geschieden; der Scheidungsbeschluss erwuchs am 4. 6. 2004 in Rechtskraft. Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung schlossen die Ehegatten S***** einen Vergleich, in dem sich Günter S***** verpflichtete, der Klägerin ab 1. 7. 2004 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 100,-- zu bezahlen.
Günter S***** ist am 22. 6. 2004 verstorben.
Mit Bescheid vom 15. 8. 2004 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Gewährung einer Witwenpension mit der Begründung ab, dass im Todeszeitpunkt keine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung nach § 258 Abs 4 lit a - d ASVG bestanden habe.Mit Bescheid vom 15. 8. 2004 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Gewährung einer Witwenpension mit der Begründung ab, dass im Todeszeitpunkt keine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera a, - d ASVG bestanden habe.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass der Anspruch der Klägerin auf Witwenpension ab 1. 7. 2004 als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt wurde. Der beklagten Partei wurde aufgetragen, der Klägerin ab 1. 7. 2004 eine vorläufige Zahlung in Höhe von monatlich EUR 500,-- zu erbringen. Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten sei ein rechtskräftiger Unterhaltstitel (in Form eines gerichtlichen Vergleiches nach § 258 Abs 4 lit b ASVG) vorgelegen, aufgrund dessen ein Unterhaltsanspruch bestanden habe. Dass nach diesem Titel erstmals am 1. 7. 2004 ein Unterhaltsbetrag zur Zahlung fällig gewesen sei, schade nicht, da die Fälligkeit des Anspruchs nicht ident mit seinem Entstehen sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass der Anspruch der Klägerin auf Witwenpension ab 1. 7. 2004 als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt wurde. Der beklagten Partei wurde aufgetragen, der Klägerin ab 1. 7. 2004 eine vorläufige Zahlung in Höhe von monatlich EUR 500,-- zu erbringen. Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten sei ein rechtskräftiger Unterhaltstitel (in Form eines gerichtlichen Vergleiches nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera b, ASVG) vorgelegen, aufgrund dessen ein Unterhaltsanspruch bestanden habe. Dass nach diesem Titel erstmals am 1. 7. 2004 ein Unterhaltsbetrag zur Zahlung fällig gewesen sei, schade nicht, da die Fälligkeit des Anspruchs nicht ident mit seinem Entstehen sei.
Die Höhe der vorläufigen Zahlung (EUR 500,--) wurde damit begründet, dass dem verstorbenen Versicherten ab 1. 8. 1998 eine Invaliditätspension in Höhe von ATS 21.039,20 brutto zuerkannt worden sei. Im Juni 2004 sei an den Versicherten eine Eigenpension von EUR 1.609,51 brutto (= EUR 1.273,90 netto) überwiesen worden. Davon ausgehend sei die vorläufige Zahlung unter Berücksichtigung des § 264 ASVG mit rund 40 % festzusetzen gewesen.Die Höhe der vorläufigen Zahlung (EUR 500,--) wurde damit begründet, dass dem verstorbenen Versicherten ab 1. 8. 1998 eine Invaliditätspension in Höhe von ATS 21.039,20 brutto zuerkannt worden sei. Im Juni 2004 sei an den Versicherten eine Eigenpension von EUR 1.609,51 brutto (= EUR 1.273,90 netto) überwiesen worden. Davon ausgehend sei die vorläufige Zahlung unter Berücksichtigung des Paragraph 264, ASVG mit rund 40 % festzusetzen gewesen.
Mangels höchstgerichtlicher Judikatur zur Frage, ob oder inwieweit die Vereinbarung der Fälligkeit eines zu leistenden Unterhalts eine Auswirkung auf die Entstehung eines Anspruchs auf Witwenpension habe könne, wurde die ordentliche Revision zugelassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Zuerkennung einer Witwenpension in Höhe von EUR 100,-- monatlich ab 1. 7. 2004. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die klagende Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.