Die nach § 46 Abs. 4 ASGG ohne die Beschränkung des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (zB 22. Oktober 1987, JBl. 1988, 64) liegt Hilflosigkeit im Sinne des § 105 a ASVG und damit auch des im wesentlichen gleichformulierten § 70 BSVG dann vor, wenn der Pensionist nicht in der Lage ist, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Aus der Höhe und dem Zweck des Hilflosenzuschusses ergibt sich allerdings, daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden kann, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden und daher nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig (vgl. § 273 ZPO) festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Zuschuß. Bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handelt, müssen die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel berücksichtigt werden. Da jedoch auch von einem Hilflosen erwartet werden kann, daß er einen Standard hält, der unter nicht hilflosen Beziehern gleichhoher Einkommen im selben Lebenskreis üblich ist, ist bei der Schätzung des notwendigen Dienstleistungsaufwandes mindestens dieser Standard zugrunde zu legen.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkung des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (zB 22. Oktober 1987, JBl. 1988, 64) liegt Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 105, a ASVG und damit auch des im wesentlichen gleichformulierten Paragraph 70, BSVG dann vor, wenn der Pensionist nicht in der Lage ist, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Aus der Höhe und dem Zweck des Hilflosenzuschusses ergibt sich allerdings, daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden kann, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden und daher nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig vergleiche Paragraph 273, ZPO) festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Zuschuß. Bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handelt, müssen die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel berücksichtigt werden. Da jedoch auch von einem Hilflosen erwartet werden kann, daß er einen Standard hält, der unter nicht hilflosen Beziehern gleichhoher Einkommen im selben Lebenskreis üblich ist, ist bei der Schätzung des notwendigen Dienstleistungsaufwandes mindestens dieser Standard zugrunde zu legen.
Daraus folgt, daß der in bäuerlichen Verhältnissen lebende Kläger seit der Antragstellung nicht hilflos im Sinne des § 70 BSVG ist.Daraus folgt, daß der in bäuerlichen Verhältnissen lebende Kläger seit der Antragstellung nicht hilflos im Sinne des Paragraph 70, BSVG ist.
Auch wenn der Kläger beim An- und Auskleiden, zum nicht täglich üblichen Wannenbad, zum Transport des Brennmaterials vom Vorratsraum zum Ofen, zum - insbesondere bei der Entfernung des Hofes vom Kaufmann - nicht täglich üblichen Besorgen der zuzukaufenden Lebensmittel und übrigen Bedarfsgegenstände sowie zu den nur in größeren Abständen anfallenden schwereren Hausarbeiten fremde Hilfe braucht, ist auszuschließen, daß für diese Dienstleistungen im Monatsdurchschnitt mehr als S 2.735,-- aufgewendet werden müssen. So hoch wäre nämlich der monatliche Durchschnitt des im Jahre 1986 gebührenden Mindesthilflosenzuschusses.
Das angefochtene Urteil war daher im klageabweisenden Sinn abzuändern.