Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Grundsatzentscheidung zum Hilflosenzuschuß ausgeführt hat (SSV-NF 1/46 = SZ 60/223), liegt ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann vor, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß, wobei die üblicherweise aufzuwendenden Kosten nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig (§ 273 ZPO) festzustellen sind. An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof in der Folge festgehalten (SSV-NF 3/34 ua). Die Unfähigkeit, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen, kann nur in dem Umfang Hilflosigkeit iS des § 105 a ASVG begründen, als der Ausfall der erforderlichen Wartung und Hilfe dazu führen würde, daß der Pensionist in absehbarer Zeit sterben oder verkommen oder gesundheitliche Schäden erleiden würde. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein eher strenger Maßstab an das Ausmaß fremder Hilfe anzulegen und diese nur insoweit zu berücksichtigen, als sie unumgänglich notwendig ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin haben die Vorinstanzen den erforderlichen Zeitaufwand für fremde Hilfe großzügig bemessen; er ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs niedriger.Wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Grundsatzentscheidung zum Hilflosenzuschuß ausgeführt hat (SSV-NF 1/46 = SZ 60/223), liegt ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann vor, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß, wobei die üblicherweise aufzuwendenden Kosten nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig (Paragraph 273, ZPO) festzustellen sind. An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof in der Folge festgehalten (SSV-NF 3/34 ua). Die Unfähigkeit, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen, kann nur in dem Umfang Hilflosigkeit iS des Paragraph 105, a ASVG begründen, als der Ausfall der erforderlichen Wartung und Hilfe dazu führen würde, daß der Pensionist in absehbarer Zeit sterben oder verkommen oder gesundheitliche Schäden erleiden würde. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein eher strenger Maßstab an das Ausmaß fremder Hilfe anzulegen und diese nur insoweit zu berücksichtigen, als sie unumgänglich notwendig ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin haben die Vorinstanzen den erforderlichen Zeitaufwand für fremde Hilfe großzügig bemessen; er ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs niedriger.
Der Klägerin ist zumutbar, sich beim Anziehen von Strümpfen einer Strumpfzange zu bedienen (vgl. SSV-NF 2/142). Das Schnüren der Schuhe erfordert einen nur geringen Zeitaufwand und kann bei anderen Hilfeleistungen mitbesorgt werden. Brennmaterial wird im großstädtischen Bereich ohne besondere Mehrkosten ins Haus geliefert, sodaß hiefür ein zusätzlicher Aufwand kaum entsteht. Selbst wenn man davon ausfeht, daß die Klägerin - trotz der Möglichkeit mit Fernwärme zu heizen - aus finanziellen Gründen mit einem Kohleofen heizt und daher zum Feuermachen und Ausräumen des Kohleofens während der Heizperiode, zum Schuheschnüren und zu den nur in größeren Zeitabständen anfallenden groben Reinigungsarbeiten und Waschen der Großwäsche fremde Hilfe benötigt, ist auszuschließen, daß die hiefür im Jahresdurchschnitt erforderlichen Kosten die Höhe des monatlichen Hilflosenzuschusses auch nur annähernd erreichen. Bei Beurteilung dieser Frage in sinngemäßer Anwendung des § 273 ZPO besteht auch für den Obersten Gerichtshof ein Ermessensbereich (vgl. SSV-NF 3/72). Dazu bedarf es der von der Revisionswerberin vermißten Tatsachenfeststellungen, etwa über den Stundenlohn der groben Arbeiten, nicht. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO); in erster Linie werden hier Feststellungsmängel behauptet, die aber aus rechtlichen Erwägungen nicht gegeben sind. Was den Einwand betrifft, der Stundenlohn sei von den Vorinstanzen überhaupt zu niedrig angenommen worden, so ist zu bemerken, daß er erheblich über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn für Hausgehilfinnen liegt; davon abgesehen, braucht im vorliegenden Fall gar nicht auf den monatlichen Durchschnitt des Hilflosenzuschusses abgestellt zu werden (vgl. SSV-NF 3/72), weil die aufzuwendenden Kosten auch den Mindesthilflosenzuschuß ohne Einbeziehung der Sonderzahlungen nach § 105 ASVG nicht erreichen. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Der Klägerin ist zumutbar, sich beim Anziehen von Strümpfen einer Strumpfzange zu bedienen vergleiche SSV-NF 2/142). Das Schnüren der Schuhe erfordert einen nur geringen Zeitaufwand und kann bei anderen Hilfeleistungen mitbesorgt werden. Brennmaterial wird im großstädtischen Bereich ohne besondere Mehrkosten ins Haus geliefert, sodaß hiefür ein zusätzlicher Aufwand kaum entsteht. Selbst wenn man davon ausfeht, daß die Klägerin - trotz der Möglichkeit mit Fernwärme zu heizen - aus finanziellen Gründen mit einem Kohleofen heizt und daher zum Feuermachen und Ausräumen des Kohleofens während der Heizperiode, zum Schuheschnüren und zu den nur in größeren Zeitabständen anfallenden groben Reinigungsarbeiten und Waschen der Großwäsche fremde Hilfe benötigt, ist auszuschließen, daß die hiefür im Jahresdurchschnitt erforderlichen Kosten die Höhe des monatlichen Hilflosenzuschusses auch nur annähernd erreichen. Bei Beurteilung dieser Frage in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, ZPO besteht auch für den Obersten Gerichtshof ein Ermessensbereich vergleiche SSV-NF 3/72). Dazu bedarf es der von der Revisionswerberin vermißten Tatsachenfeststellungen, etwa über den Stundenlohn der groben Arbeiten, nicht. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); in erster Linie werden hier Feststellungsmängel behauptet, die aber aus rechtlichen Erwägungen nicht gegeben sind. Was den Einwand betrifft, der Stundenlohn sei von den Vorinstanzen überhaupt zu niedrig angenommen worden, so ist zu bemerken, daß er erheblich über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn für Hausgehilfinnen liegt; davon abgesehen, braucht im vorliegenden Fall gar nicht auf den monatlichen Durchschnitt des Hilflosenzuschusses abgestellt zu werden vergleiche SSV-NF 3/72), weil die aufzuwendenden Kosten auch den Mindesthilflosenzuschuß ohne Einbeziehung der Sonderzahlungen nach Paragraph 105, ASVG nicht erreichen. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.