Entscheidung 10 ObS 110/03d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS110/03d
Entscheidungsdatum
08.04.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann P*****, Maurer, *****, vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Langenzersdorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Dezember 2002, GZ 8 Rs 320/02s-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Juli 2002, GZ 9 Cgs 130/01p-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde dem Vertreter der klagenden Partei - nach einem Zustellversuch am Montag, 30. 12. 2002 - durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am Dienstag, 31. Dezember 2002 zugestellt, sodass die gemäß § 505 Abs 2 ZPO (§ 2 Abs 1 ASGG) vier Wochen dauernde Rechtsmittelfrist am Dienstag, 28. Jänner 2003, endete. Das Rechtsmittel wurde nach der Aktenlage aber erst am Mittwoch, 29. Jänner 2003, zur Post gegeben und ist daher verspätet. Für Verfahren nach dem ASGG gelten gemäß § 39 Abs 4 ASGG die §§ 222 ff ZPO über die verhandlungsfreie Zeit nicht.Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde dem Vertreter der klagenden Partei - nach einem Zustellversuch am Montag, 30. 12. 2002 - durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am Dienstag, 31. Dezember 2002 zugestellt, sodass die gemäß Paragraph 505, Absatz 2, ZPO (Paragraph 2, Absatz eins, ASGG) vier Wochen dauernde Rechtsmittelfrist am Dienstag, 28. Jänner 2003, endete. Das Rechtsmittel wurde nach der Aktenlage aber erst am Mittwoch, 29. Jänner 2003, zur Post gegeben und ist daher verspätet. Für Verfahren nach dem ASGG gelten gemäß Paragraph 39, Absatz 4, ASGG die Paragraphen 222, ff ZPO über die verhandlungsfreie Zeit nicht.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO begründet.
Anmerkung
E69213
10ObS110.03d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00110.03D.0408.000
Dokumentnummer
JJT_20030408_OGH0002_010OBS00110_03D0000_000