Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 503 Z 2 ZPO ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (SZ 50/150 uva.). Ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß muß also abstrakt geeignet sein, eine unrichtige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz herbeizuführen.Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (SZ 50/150 uva.). Ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß muß also abstrakt geeignet sein, eine unrichtige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz herbeizuführen.
Dies trifft hier nicht zu.
Zweck des Hilflosenzuschusses ist es, dem Rentner oder Pensionisten, der infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage ist, die lebensnotwendigen Verrichtungen selbst zu besorgen, den durch die Inanspruchnahme anderer Personen entstehenden Mehraufwand wenigstens teilweise zu ersetzen. Aus den beiden Wörtern "derart hilflos" in § 74 GSVG ergibt sich, daß nicht jede Hilflosigkeit, sondern nur ein besonderes Maß des sich nicht Helfenkönnens, das mit dem Bedarf nach ständiger Wartung und Hilfe umschrieben wird, Anspruch auf Hilflosenzuschuß gibt. Ein Hilflosenzuschuß gebührt daher nur dann, wenn der Rentner oder Pensionist nicht in der Lage ist, auch nur einzelne, dauernd wiederkehrende lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Dabei kommen jedoch jeweils nur jene Verrichtungen in Frage, die nicht allgemein von dritten Personen besorgt werden, sondern die auch nicht eingeschränkte Personen gewöhnlich selbst erledigen (10 Ob S 46/87 ua.).Zweck des Hilflosenzuschusses ist es, dem Rentner oder Pensionisten, der infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage ist, die lebensnotwendigen Verrichtungen selbst zu besorgen, den durch die Inanspruchnahme anderer Personen entstehenden Mehraufwand wenigstens teilweise zu ersetzen. Aus den beiden Wörtern "derart hilflos" in Paragraph 74, GSVG ergibt sich, daß nicht jede Hilflosigkeit, sondern nur ein besonderes Maß des sich nicht Helfenkönnens, das mit dem Bedarf nach ständiger Wartung und Hilfe umschrieben wird, Anspruch auf Hilflosenzuschuß gibt. Ein Hilflosenzuschuß gebührt daher nur dann, wenn der Rentner oder Pensionist nicht in der Lage ist, auch nur einzelne, dauernd wiederkehrende lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Dabei kommen jedoch jeweils nur jene Verrichtungen in Frage, die nicht allgemein von dritten Personen besorgt werden, sondern die auch nicht eingeschränkte Personen gewöhnlich selbst erledigen (10 Ob S 46/87 ua.).
Da die Klägerin noch in der Lage ist, alle lebensnotwendigen Verrichtungen ohne fremde Hilfe selbst auszuführen, ist sie nicht hilflos im Sinne des Gesetzes. Die bloße Unmöglichkeit zu telefonieren allein - diese Frage wurde vom Berufungsgericht mit Recht offen gelassen - vermag daher Hilflosigkeit keinesfalls zu begründen. Der Klägerin gebührt daher kein Hilflosenzuschuß zur Pension, die Vorinstanzen haben das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.