Der Revisionsgrund der Nichtigkeit nach § 503 Z 1 ZPO liegt nicht vor.Der Revisionsgrund der Nichtigkeit nach Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO liegt nicht vor.
Zu Unrecht meint der Revisionswerber, die Berufung hätte deshalb zurückgewiesen werden müssen, weil sie nicht von der Landesstelle Graz erhoben worden sei. Dabei wird - wie schon in der Berufungsbeantwortung - verkannt, daß beklagte Partei dieses Verfahrens immer nur die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter als Trägerin der Pensionsversicherung der Arbeiter nach dem ASVG für das gesamte Bundesgebiet sein kann (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG), und zwar als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit (§ 32 Abs. 1 leg.cit.). Bei der Hauptstelle und den Landesstellen handelt es sich, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (SSV-NF 1/71, 10 Ob S 346/90, zuletzt 10 Ob S 69/91), nur um Einrichtungen des Versicherungsträgers, die seine Verwaltung zu führen haben (§ 418 ASVG), aber keine Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Generaldirektor Ferdinand E wurde von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bevollmächtigt und war somit befugt, die Berufung namens der beklagten Partei zu unterfertigen (vgl. § 40 Abs. 1 Z 3 ASGG). Für eine Zurückweisung der Berufung bestand daher ebensowenig Anlaß wie zur allfälligen Einleitung eines Verbesserungsverfahrens.Zu Unrecht meint der Revisionswerber, die Berufung hätte deshalb zurückgewiesen werden müssen, weil sie nicht von der Landesstelle Graz erhoben worden sei. Dabei wird - wie schon in der Berufungsbeantwortung - verkannt, daß beklagte Partei dieses Verfahrens immer nur die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter als Trägerin der Pensionsversicherung der Arbeiter nach dem ASVG für das gesamte Bundesgebiet sein kann (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG), und zwar als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit (Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit.). Bei der Hauptstelle und den Landesstellen handelt es sich, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (SSV-NF 1/71, 10 Ob S 346/90, zuletzt 10 Ob S 69/91), nur um Einrichtungen des Versicherungsträgers, die seine Verwaltung zu führen haben (Paragraph 418, ASVG), aber keine Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Generaldirektor Ferdinand E wurde von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bevollmächtigt und war somit befugt, die Berufung namens der beklagten Partei zu unterfertigen vergleiche Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG). Für eine Zurückweisung der Berufung bestand daher ebensowenig Anlaß wie zur allfälligen Einleitung eines Verbesserungsverfahrens.
Auch die geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor. Der Einwand, das Berufungsgericht sei ohne Beweiswiederholung von den erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen, ist verfehlt; es hat lediglich bei Behandlung der Rechtsrüge die vom Erstgericht in Anwendung des § 273 ZPO ermittelte Stundenzahl der notwendigen Hilfeleistungen als überhöht betrachtet. Das Ergebnis der Festsetzung nach § 273 ZPO war uach nicht mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung, sondern mit dem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu bekämpfen (Fasching ZPR2 Rz 871; SSV-NF 3/72, 10 Ob S 74/91; weitere Judikaturnachweise bei Stohanzl, JN und ZPO 734 E 5 zu § 273 ZPO). Wenn das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß der Kläger zwar festgestelltermaßen Linkshänder war, jedoch mit der rechten Hand schreibt, den Schluß zog, er sei beidhändig gewesen, so liegt hierin ebensowenig eine Aktenwidrigkeit wie in der rechtlichen Ausführung, der Kläger hätte nach einer Angewöhungszeit von mehr als einem Jahr imstande sein müssen, sich selbst entsprechend an- und auszukleiden und am Körper zu reinigen.Auch die geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor. Der Einwand, das Berufungsgericht sei ohne Beweiswiederholung von den erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen, ist verfehlt; es hat lediglich bei Behandlung der Rechtsrüge die vom Erstgericht in Anwendung des Paragraph 273, ZPO ermittelte Stundenzahl der notwendigen Hilfeleistungen als überhöht betrachtet. Das Ergebnis der Festsetzung nach Paragraph 273, ZPO war uach nicht mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung, sondern mit dem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu bekämpfen (Fasching ZPR2 Rz 871; SSV-NF 3/72, 10 Ob S 74/91; weitere Judikaturnachweise bei Stohanzl, JN und ZPO 734 E 5 zu Paragraph 273, ZPO). Wenn das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß der Kläger zwar festgestelltermaßen Linkshänder war, jedoch mit der rechten Hand schreibt, den Schluß zog, er sei beidhändig gewesen, so liegt hierin ebensowenig eine Aktenwidrigkeit wie in der rechtlichen Ausführung, der Kläger hätte nach einer Angewöhungszeit von mehr als einem Jahr imstande sein müssen, sich selbst entsprechend an- und auszukleiden und am Körper zu reinigen.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die vom Kläger für die notwendigen Dienstleistungen überlicherweise aufzuwendenden Kosten nicht annähernd so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß (vgl. SSV-NF 1/46 uva), und daher ein Anspruch darauf nicht besteht, zutreffend. Insgesamt kommt auch der erkennende Senat innerhalb des ihm eingeräumten Ermessens (vgl. SSV-NF 3/72; 10 Ob S 254/90, 10 Ob S 69/91) zu diesem Ergebnis. Ergänzend sei den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten:Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die vom Kläger für die notwendigen Dienstleistungen überlicherweise aufzuwendenden Kosten nicht annähernd so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß vergleiche SSV-NF 1/46 uva), und daher ein Anspruch darauf nicht besteht, zutreffend. Insgesamt kommt auch der erkennende Senat innerhalb des ihm eingeräumten Ermessens vergleiche SSV-NF 3/72; 10 Ob S 254/90, 10 Ob S 69/91) zu diesem Ergebnis. Ergänzend sei den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten:
Der Oberste Gerichtshof hat in früheren Entscheidungen (SSV-NF 1/46 ua) auf den monatlichen Durchschnitt des Hilflosenzuschusses abgestellt; er hatte dabei jene Fälle im Auge, in denen Hilfskräfte in der Praxis üblicherweise keine Sonderzahlungen erhalten. Geht man aber, wie der Kläger dies fordert, von dem nach den Mindestlohntarifen zustehenden Entgelt aus, so müßte darauf bedacht genommen werden, daß die in Betracht kommenden Dienstnehmer Anspruch auf Sonderzahlungen haben, weshalb nur der Betrag des monatlichen Hilflosenzuschusses berücksichtigt werden könnte (SSV-NF 3/72). Wenn der Revisionswerber darauf verweist, daß ein Dienstnehmer auf die ihm aus einem Kollektivvertrag oder Mindestlohntarif gebührenden Rechte nicht wirksam verzichten könnte, so ist ihm entgegenzuhalten, daß nach dem für Hausgehilfen und Hausangestellte geltenden Mindestlohntarif des Bundeslandes Steiermark, wirksam ab 1. Jänner 1989, der Bruttostundenlohn einer Bedienerin, die nicht in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen ist, nur S 48,30 beträgt. Selbst wenn man von einem Hilfebedarf von 34 Stunden monatlich ausgeht,- was schon deshalb offenbar weit überhöht ist, weil nicht einsichtig ist, warum ein Einarmiger, der darüber hinaus nur im Hörvermögen eingeschränkt ist (die Sehleistung in der Ferne ist nicht behindert), nicht ohne fremde Hilfe einkaufen können soll -, errechnet sich bei einem solchen Stundenlohn ein Bruttobezug von S 1.642,20. Hilfspersonen mit einer als geringfügig anzusehenden Beschäftigung (Entgelt - 1989 - höchstens S 2.593,-- monatlich) sind gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen; die allenfalls gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG bestehende Teilversicherung in der Unfallversicherung würde eine Erhöhung des monatlichen Aufwandes auf S 1.665,20 ergeben. Das Erstgericht hat auch den notwendigen Stundenaufwand reichlich und keinesfalls zu gering veranschlagt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Kläger im Unterschied zu Einarmigen, die häufig noch im Berufsleben stehen und alle damit verbundenen Tätigkeiten erledigen, noch die behinderte Hand als Hilfshand einsetzen kann (10 Ob S 59/90). Schließlich hat der ärztliche Sachverständige sämtliche von ihm angeführten Behinderungen ausschließlich auf die faktische Einarmigkeit des Klägers gestützt (vgl. Protokoll ON 6 S. 5).Der Oberste Gerichtshof hat in früheren Entscheidungen (SSV-NF 1/46 ua) auf den monatlichen Durchschnitt des Hilflosenzuschusses abgestellt; er hatte dabei jene Fälle im Auge, in denen Hilfskräfte in der Praxis üblicherweise keine Sonderzahlungen erhalten. Geht man aber, wie der Kläger dies fordert, von dem nach den Mindestlohntarifen zustehenden Entgelt aus, so müßte darauf bedacht genommen werden, daß die in Betracht kommenden Dienstnehmer Anspruch auf Sonderzahlungen haben, weshalb nur der Betrag des monatlichen Hilflosenzuschusses berücksichtigt werden könnte (SSV-NF 3/72). Wenn der Revisionswerber darauf verweist, daß ein Dienstnehmer auf die ihm aus einem Kollektivvertrag oder Mindestlohntarif gebührenden Rechte nicht wirksam verzichten könnte, so ist ihm entgegenzuhalten, daß nach dem für Hausgehilfen und Hausangestellte geltenden Mindestlohntarif des Bundeslandes Steiermark, wirksam ab 1. Jänner 1989, der Bruttostundenlohn einer Bedienerin, die nicht in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen ist, nur S 48,30 beträgt. Selbst wenn man von einem Hilfebedarf von 34 Stunden monatlich ausgeht,- was schon deshalb offenbar weit überhöht ist, weil nicht einsichtig ist, warum ein Einarmiger, der darüber hinaus nur im Hörvermögen eingeschränkt ist (die Sehleistung in der Ferne ist nicht behindert), nicht ohne fremde Hilfe einkaufen können soll -, errechnet sich bei einem solchen Stundenlohn ein Bruttobezug von S 1.642,20. Hilfspersonen mit einer als geringfügig anzusehenden Beschäftigung (Entgelt - 1989 - höchstens S 2.593,-- monatlich) sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, ASVG von der Vollversicherung ausgenommen; die allenfalls gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG bestehende Teilversicherung in der Unfallversicherung würde eine Erhöhung des monatlichen Aufwandes auf S 1.665,20 ergeben. Das Erstgericht hat auch den notwendigen Stundenaufwand reichlich und keinesfalls zu gering veranschlagt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Kläger im Unterschied zu Einarmigen, die häufig noch im Berufsleben stehen und alle damit verbundenen Tätigkeiten erledigen, noch die behinderte Hand als Hilfshand einsetzen kann (10 Ob S 59/90). Schließlich hat der ärztliche Sachverständige sämtliche von ihm angeführten Behinderungen ausschließlich auf die faktische Einarmigkeit des Klägers gestützt vergleiche Protokoll ON 6 S. 5).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.