Die Revision des Klägers ist im Sinne des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt.
Bildet die Berufstätigkeit des Versicherten, die er während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausübte, einen Teil eines Lehrberufes, so ist zur Lösung der Frage des Berufsschutzes dieser Lehrberuf zum Vergleich heranzuziehen. Trifft dies aber nicht zu, weil kein Lehrberuf vorhanden ist, der die Berufstätigkeit des Versicherten einschließt, so muß auf jenen Lehrberuf zurückgegriffen werden, der mit ihr am ehesten verwandt ist. Dabei ist wieder auf die auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten dieses Lehrberufes Bedacht zu nehmen und jene Variante zum Vergleich heranzuziehen, die der vom Versicherten ausgeübten Berufstätigkeit am nächsten kommt. Hiefür wird etwa maßgebend sein, ob das be- oder verarbeitete Material das gleiche oder ähnliche ist, ob ähnliche Maschinen oder Werkzeuge verwendet werden, ob ähnliche Arbeitsgänge vorkommen etc. Dabei ist es durchaus denkbar, daß sich die Tätigkeit eines Versicherten als Mischtätigkeit von Teiltätigkeiten mehrerer Lehrberufe darstellt und der Versicherte aus jedem Lehrberuf zwar nur einzelne Teiltätigkeiten beherrscht, die Summe dieser Teiltätigkeiten jedoch ein Maß erreicht, das die Annahme des Vorliegens von einem Lehrberuf vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten rechtfertigt (SSV-NF 5/76, 4/111 ua).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß es den Lehrberuf des Spulers nicht (mehr) gibt. Bereits in der Lehrberufsliste 1969 waren allerdings die Lehrberufe "Textilmechaniker in der Spinnerei" und "Textilmechaniker in der Weberei" enthalten. In der Lehrberufsliste 1975 findet sich nur mehr der Lehrberuf "Textilmechaniker", für den mit Verordnung vom 27.6.1975 BGBl. 1975/347, geändert durch BGBl. 1983/435, Ausbildungsvorschriften erlassen wurden. Das Berufsbild des Textilmechanikers wurde dort wie folgt umschrieben: Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe; Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe für die Metallbearbeitung, ihrer Eigenschaften, Verarbeitbarkeit und Verwendungsmöglichkeiten; Kenntnis der textilen Rohstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitbarkeit und Verwendungsmöglichkeiten; Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Scharfschleifen, Gewindeschneiden, Weichlöten, Drehen; Einstellen und Inbetriebsetzen der Textilmaschinen; Durchführen technischer Kontrollen an Maschinen; Anfertigen von einfachen Ersatzteilen; Aus-, Ein- und Zusammenbauen von Maschinenelementen und Maschinen; Kenntnis der Bindungstechniken; Kenntnis des Dekomponierens; Kenntnis der Numerierungssysteme; Erkennen von Fehlern am textilen Produkt;
Feststellen von Fehlerursachen an den Maschinen sowie Behebung der Fehler; einschlägige Vorbereitungsarbeiten für die textile Fertigung;
Grundkenntnisse der in der Textilfertigung vorkommenden Elektrotechnik, Elektronik und Pneumatik; Lesen von Werkzeichnungen und einfachen Schaltplänen; Anfertigen einfacher Skizzen und Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften usw (vgl SSV-NF 4/158).Grundkenntnisse der in der Textilfertigung vorkommenden Elektrotechnik, Elektronik und Pneumatik; Lesen von Werkzeichnungen und einfachen Schaltplänen; Anfertigen einfacher Skizzen und Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften usw vergleiche SSV-NF 4/158).
Die Feststellungen der Vorinstanzen reichen nicht aus, um nach diesen Grundsätzen beurteilen zu können, ob der Kläger während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend in einem angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs.1 und 2 ASVG tätig war. Hiefür ist in erster Linie zu klären, welcher Lehrberuf mit der Tätigkeit eines "Spulerei- und Servicemeisters" am ehesten verwandt ist, welche auf dem Arbeitsmarkt gefragte Variante dieses Lehrberufes der Tätigkeit des Klägers am nächsten kommt und welche Kenntnisse und Fähigkeiten von einem Arbeiter in dieser Variante üblicherweise verlangt werden. Dem werden dann die gleichen oder gleichartigen oder gleichwertigen - ebenfalls noch näher festzustellenden - Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüberzustellen sein, die der Kläger in der während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit anwendete. Daß die von den Vorinstanzen festgestellte Anlernzeit nur ein Jahr umfaßte, sagt nichts darüber aus, wielange die Ausbildung zum "Spulerei- und Servicemeister" einschließlich des Erwerbes der erforderlichen praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse tatsächlich dauerte. Insbesondere wird auch zu prüfen sein, an welchen Maschinen der Kläger eingesetzt und welche Ausbildung und Qualifikation für die Bedienung, Wartung und Reparatur dieser Maschinen erforderlich war.Die Feststellungen der Vorinstanzen reichen nicht aus, um nach diesen Grundsätzen beurteilen zu können, ob der Kläger während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend in einem angelernten Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG tätig war. Hiefür ist in erster Linie zu klären, welcher Lehrberuf mit der Tätigkeit eines "Spulerei- und Servicemeisters" am ehesten verwandt ist, welche auf dem Arbeitsmarkt gefragte Variante dieses Lehrberufes der Tätigkeit des Klägers am nächsten kommt und welche Kenntnisse und Fähigkeiten von einem Arbeiter in dieser Variante üblicherweise verlangt werden. Dem werden dann die gleichen oder gleichartigen oder gleichwertigen - ebenfalls noch näher festzustellenden - Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüberzustellen sein, die der Kläger in der während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit anwendete. Daß die von den Vorinstanzen festgestellte Anlernzeit nur ein Jahr umfaßte, sagt nichts darüber aus, wielange die Ausbildung zum "Spulerei- und Servicemeister" einschließlich des Erwerbes der erforderlichen praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse tatsächlich dauerte. Insbesondere wird auch zu prüfen sein, an welchen Maschinen der Kläger eingesetzt und welche Ausbildung und Qualifikation für die Bedienung, Wartung und Reparatur dieser Maschinen erforderlich war.
Erst wenn hiezu genaue Feststellungen vorliegen, wird beurteilt werden können, ob der Kläger einen angelernten Beruf ausübte und daher Berufsschutz nach § 255 Abs.1 und 2 ASVG genießt. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war die Sozialrechtssache unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen an das Erstgericht zurückzuverweisen.Erst wenn hiezu genaue Feststellungen vorliegen, wird beurteilt werden können, ob der Kläger einen angelernten Beruf ausübte und daher Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG genießt. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war die Sozialrechtssache unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO iVm § 2 Abs.1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.