Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Eine Aktenwidrikgeit führt zwar dann zur Aufhebung des Urteils, wenn sie lediglich eine Beweiswürdigungsfrage betrifft; sie muß aber für das Urteil von wesentlicher Bedeutung, also geeignet sein, die Entscheidungsgrundlagen zu verändern (Fasching, Komm IV 317; JBl 1968, 521; Arb 8488; EFSlg 41.806 ua). Dies ist hier nicht der Fall:Eine Aktenwidrikgeit führt zwar dann zur Aufhebung des Urteils, wenn sie lediglich eine Beweiswürdigungsfrage betrifft; sie muß aber für das Urteil von wesentlicher Bedeutung, also geeignet sein, die Entscheidungsgrundlagen zu verändern (Fasching, Komm römisch vier 317; JBl 1968, 521; Arb 8488; EFSlg 41.806 ua). Dies ist hier nicht der Fall:
Ob die Erstklägerin behauptete, der Versicherte (ihr Lebensgefährte) sei "bestrebt gewesen, bei dienstlichen Aufenhalten im Außerfern unentgeltlich bei seinem Onkel zu nächtigen", oder er habe auf seinen Dienstfahrten "immer" bei seinem Onkel genächtigt, betrifft keinen wesentlichen Umstand bei der Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat die Behauptung nicht wörtlich, sondern nur sinngemäß wiedergegeben.
Was den Zeugen K***** betrifft, so hat das Berufungsgericht dessen Angaben in der Niederschrift vom 16.2.1993 (die insoweit von dem Inhalt eines Briefes vom 11.2.1993 abwichen) zutreffend - und keinesfalls aktenwidrig - wiedergegeben. Zur Diskrepanz der beiden Darstellungen wurde der Zeuge vom Berufungsgericht einvernommen.
Daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner - vom Obersten Gerichtshof im übrigen nicht überprüfbaren - Beweiswürdigung verschiedene aufgrund der Aktenlage gewonne Argumente gebrauchte, ohne diese vorher im einzelnen mit den Parteien erörtert zu haben, begründet keinen Verfahrensmangel. Es hat auch nicht, wie die Revision darzutun versucht, unangefochten gebliebene Feststellungen des Erstgerichtes abgeändert. Die wesentliche Feststellung des Erstgerichtes, wonach die Unfallsfahrt aus einem rein beruflichen Motiv heraus unternommen worden sei, wurde in der Berufung ausdrücklich bekämpft. Die weiteren Feststellungen waren nicht entscheidungswesentich (vgl den ähnlich gelagerten Fall der E SSV-NF 6/72).Daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner - vom Obersten Gerichtshof im übrigen nicht überprüfbaren - Beweiswürdigung verschiedene aufgrund der Aktenlage gewonne Argumente gebrauchte, ohne diese vorher im einzelnen mit den Parteien erörtert zu haben, begründet keinen Verfahrensmangel. Es hat auch nicht, wie die Revision darzutun versucht, unangefochten gebliebene Feststellungen des Erstgerichtes abgeändert. Die wesentliche Feststellung des Erstgerichtes, wonach die Unfallsfahrt aus einem rein beruflichen Motiv heraus unternommen worden sei, wurde in der Berufung ausdrücklich bekämpft. Die weiteren Feststellungen waren nicht entscheidungswesentich vergleiche den ähnlich gelagerten Fall der E SSV-NF 6/72).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.