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Entscheidung 10 ObS 111/16w×

Entscheidung 10 ObS 111/16w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS111/16w

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Mag. Dr. Klaus Gimpl, Rechtsanwalt in Ybbs, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 2016, GZ 11 Rs 42/16z-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig (RIS-Justiz RS0123663). Die Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht angefochten werden. Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass eine – nach Ansicht des Revisionswerbers – unrichtige Tatsachenfeststellung als Aktenwidrigkeit gerügt wird. Mit dem Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit kann nämlich die Unzulässigkeit der Beweisrüge in dritter Instanz nicht substituiert werden (RIS-Justiz RS0117019).

Auch ob weitere Sachverständigengutachten einzuholen sind, ist eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320).

Da der Revisionswerber mit seinen Ausführungen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, war seine Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E115798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00111.16W.0913.000

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016

Dokumentnummer

JJT_20160913_OGH0002_010OBS00111_16W0000_000