Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Dagegen erhob die beklagte Partei zwei inhaltlich gleichlautende Revisionen, von denen sie eine am 2.März 1988, dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist, an das Erstgericht, die andere am 1.März 1988 an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zur Post gab, wo sie am 2.März 1988 einlangte und am 3.März 1988 dem Erstgericht weitergeleitet wurde, dort aber erst am 4.März 1988, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einlangte.
Die beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachte Revision ist daher verspätet und war deshalb zu verwerfen.
Die rechtzeitig an das zuständige Erstgericht zur Post gegebene, nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Voraussetzungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision, die von der Klägerin nicht beantwortet wurde, ist nicht berechtigt.Die rechtzeitig an das zuständige Erstgericht zur Post gegebene, nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Voraussetzungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision, die von der Klägerin nicht beantwortet wurde, ist nicht berechtigt.
Nach § 218 Abs 1 ASVG gebührt den Kindern im Sinne des § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, eine Waisenpension, die nach Vollendung des 18.Lebensjahres nur auf besonderen Antrag gewährt wird.Nach Paragraph 218, Absatz eins, ASVG gebührt den Kindern im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, eine Waisenpension, die nach Vollendung des 18.Lebensjahres nur auf besonderen Antrag gewährt wird.
Unbestritten ist, daß es sich bei der Klägerin um das eheliche Kind eines durch einen Arbeitsunfall getöteten Versicherten der beklagten Partei handelt. Nach dem hier noch in der Fassung vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988 BGBl 1987/609 anzuwendenden § 252 Abs 2 Z 1 ASVG besteht die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18.Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres.Unbestritten ist, daß es sich bei der Klägerin um das eheliche Kind eines durch einen Arbeitsunfall getöteten Versicherten der beklagten Partei handelt. Nach dem hier noch in der Fassung vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988 BGBl 1987/609 anzuwendenden Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG besteht die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18.Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres.
Nach der Urfassung des § 252 Abs 1 ASVG war als Kind auch über die Vollendung des 18.Lebensjahres hinaus anzusehen, wer wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten konnte, bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung, jedoch längstens bis zur Vollendung des 24.Lebensjahres.Nach der Urfassung des Paragraph 252, Absatz eins, ASVG war als Kind auch über die Vollendung des 18.Lebensjahres hinaus anzusehen, wer wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten konnte, bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung, jedoch längstens bis zur Vollendung des 24.Lebensjahres.
Nach der geltenden Fassung dieser Gesetzesstelle kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Wenn und solange diese Voraussetzung zutrifft, besteht die Kindeseigenschaft bis zur im § 252 Abs 2 Z 1 festgesetzten Altersgrenze weiter (6.Oktober 1987 10 Ob S 87/87). Ob das Kind vor der Schul- oder Berufsausbildung bereits in einer anderen Schul- oder Berufsausbildung oder im Erwerbsleben stand, ist daher unerheblich (vgl MGA ASVG 45. ErgLfg Anm 17 zum gleichartigen § 123 Abs 4).Nach der geltenden Fassung dieser Gesetzesstelle kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Wenn und solange diese Voraussetzung zutrifft, besteht die Kindeseigenschaft bis zur im Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, festgesetzten Altersgrenze weiter (6.Oktober 1987 10 Ob S 87/87). Ob das Kind vor der Schul- oder Berufsausbildung bereits in einer anderen Schul- oder Berufsausbildung oder im Erwerbsleben stand, ist daher unerheblich vergleiche MGA ASVG 45. ErgLfg Anmerkung 17 zum gleichartigen Paragraph 123, Absatz 4,).
Bei der Evangelischen Gemeindemitarbeiterschule Leonhard-Kaiser-Seminar handelt es sich um eine von der Evangelischen Kirche AB und HB in Oberösterreich als Gemeindemitarbeiterschule anerkannte und vom Landesschulrat für Oberösterreich als zuständiger Schulbehörde nicht untersagte Privatschule im Sinne des BG 25.Juli 1962 BGBl 244 über das Privatschulwesen in der geltenden Fassung. Diese Schule ist der Evangelischen Frauenschule für kirchlichen und sozialen Dienst in Wien ähnlich.Bei der Evangelischen Gemeindemitarbeiterschule Leonhard-Kaiser-Seminar handelt es sich um eine von der Evangelischen Kirche Ausschussbericht und HB in Oberösterreich als Gemeindemitarbeiterschule anerkannte und vom Landesschulrat für Oberösterreich als zuständiger Schulbehörde nicht untersagte Privatschule im Sinne des BG 25.Juli 1962 Bundesgesetzblatt 244 über das Privatschulwesen in der geltenden Fassung. Diese Schule ist der Evangelischen Frauenschule für kirchlichen und sozialen Dienst in Wien ähnlich.
Schulen im Sinne des zitierten Bundesgesetzes sind nach dessen § 2 Abs 1 Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Nach Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle ist ein erzieherisches Ziel gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird. Privatschulen sind nach Abs 3 leg cit Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden.Schulen im Sinne des zitierten Bundesgesetzes sind nach dessen Paragraph 2, Absatz eins, Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Nach Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle ist ein erzieherisches Ziel gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird. Privatschulen sind nach Absatz 3, leg cit Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden.
Die Klägerin befindet sich daher seit 27.September 1986 in einer ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung im Sinne des § 525 Abs 2 Z 1 ASVG, die nicht auf eine Ausbildung an öffentlichen Schulen oder Privatschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, beschränkt ist. Selbst wenn die Ausbildung der Klägerin im LeonhardKaiser-Seminar keine Schulausbildung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle wäre, müßte sie als Berufsausbildung gewertet werden, weil sie auf die Berufe einer evangelischen Gemeindemitarbeiterin, insbesondere einer Jugendwartin, einer Gemeindeschwester, aber auch für den Beruf einer evangelischen Religionslehrerin an Pflichtschulen und damit - entgegen der Meinung der Revisionswerberin - nicht nur auf unentgeltlich übernommene innerkirchliche Aufgaben vorbereitet. Bei Gemeindemitarbeitern handelt es sich um von den evangelischen Kirchengemeinden angestellte Personen; Religionslehrerinnen werden auch von einer Gebietskörperschaft angestellt.Die Klägerin befindet sich daher seit 27.September 1986 in einer ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung im Sinne des Paragraph 525, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG, die nicht auf eine Ausbildung an öffentlichen Schulen oder Privatschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, beschränkt ist. Selbst wenn die Ausbildung der Klägerin im LeonhardKaiser-Seminar keine Schulausbildung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle wäre, müßte sie als Berufsausbildung gewertet werden, weil sie auf die Berufe einer evangelischen Gemeindemitarbeiterin, insbesondere einer Jugendwartin, einer Gemeindeschwester, aber auch für den Beruf einer evangelischen Religionslehrerin an Pflichtschulen und damit - entgegen der Meinung der Revisionswerberin - nicht nur auf unentgeltlich übernommene innerkirchliche Aufgaben vorbereitet. Bei Gemeindemitarbeitern handelt es sich um von den evangelischen Kirchengemeinden angestellte Personen; Religionslehrerinnen werden auch von einer Gebietskörperschaft angestellt.
Darauf, ob der Besuch des genannten Seminars eine unabdingbare Voraussetzung zur Erlangung solcher Anstellungen ist, kommt es entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht an. Die Kindeseigenschaft der Klägerin besteht daher auch nach der Vollendung des 18.Lebensjahres solange, wie sie sich in der genannten, ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchten Schulausbildung befindet, längstens bis zum Ablauf des im § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG bezeichneten Zeitraumes.Darauf, ob der Besuch des genannten Seminars eine unabdingbare Voraussetzung zur Erlangung solcher Anstellungen ist, kommt es entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht an. Die Kindeseigenschaft der Klägerin besteht daher auch nach der Vollendung des 18.Lebensjahres solange, wie sie sich in der genannten, ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchten Schulausbildung befindet, längstens bis zum Ablauf des im Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG bezeichneten Zeitraumes.
Der rechtzeitigen Revision war daher nicht Folge zu geben.