Die Revision ist nicht berechtigt.
Die einen Härtefall verneinende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (zB SSV-NF 4/3 und die vom Berufungsgericht und in der Revision zit E SSV-NF 6/44), gegen die in der Revision nichts vorgebracht wird.
Daß bestimmte Krankheiten den Versicherten zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen, ist in der sozialen Unfallversicherung in der Regel nur insoweit von Belang, als einige Krankheiten, darunter die in der Anlage 1 zu ASVG unter Lfd.Nr. 19 bezeichneten Hautkrankheiten, nur unter dieser Voraussetzung als Berufskrankheiten iS des § 177 Abs 1 ASVG gelten.Daß bestimmte Krankheiten den Versicherten zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen, ist in der sozialen Unfallversicherung in der Regel nur insoweit von Belang, als einige Krankheiten, darunter die in der Anlage 1 zu ASVG unter Lfd.Nr. 19 bezeichneten Hautkrankheiten, nur unter dieser Voraussetzung als Berufskrankheiten iS des Paragraph 177, Absatz eins, ASVG gelten.
Der erkennende Senat hat in der eine Hautkrankheit iS der Lfd.Nr. 19 betreffenden E SSV-NF 4/142 ausgeführt, daß auch bei einer solchen Krankheit die Minderung der Erwerbsfähigkeit abstrakt zu berechnen ist und daß sich das Ausmaß der Versehrtenrente nach der durch die Hautkrankheit bewirkten Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt richtet und nicht etwa nach der Unfähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf weiter auszuüben.
Die vom Versicherten ausgeübten Tätigkeiten wirken sich auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Regel nicht aus. Sie sind für das Ausmaß der Geldleistungen der Unfallversicherung nur insoweit von Bedeutung, als die Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nach § 179 Abs 1 ASVG die Bemessungsgrundlage bilden und so die Bemessung der Versehrtenrente mitbestimmen.Die vom Versicherten ausgeübten Tätigkeiten wirken sich auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Regel nicht aus. Sie sind für das Ausmaß der Geldleistungen der Unfallversicherung nur insoweit von Bedeutung, als die Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nach Paragraph 179, Absatz eins, ASVG die Bemessungsgrundlage bilden und so die Bemessung der Versehrtenrente mitbestimmen.
Daß der Versicherte seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, kann vor allem zu beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation iS des § 198 Abs 1 ASVG und zur Gewährung einer Übergangsrente oder eines Übergangsbetrages nach § 211 leg cit führen. Im übrigen wird in diesem Versicherungszweig das Risiko der Minderung der Erwerbsfähigkeit versichert. Dafür sind aber ua die bisherige Berufstätigkeit und die Höhe des dadurch erzielten Einkommens wegen der abstrakten Bewertung - abgesehen von besonderen Härtefällen - ohne Bedeutung.Daß der Versicherte seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, kann vor allem zu beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation iS des Paragraph 198, Absatz eins, ASVG und zur Gewährung einer Übergangsrente oder eines Übergangsbetrages nach Paragraph 211, leg cit führen. Im übrigen wird in diesem Versicherungszweig das Risiko der Minderung der Erwerbsfähigkeit versichert. Dafür sind aber ua die bisherige Berufstätigkeit und die Höhe des dadurch erzielten Einkommens wegen der abstrakten Bewertung - abgesehen von besonderen Härtefällen - ohne Bedeutung.
Besondere Umstände, bei denen iS der zit ständigen Rechtsprechung des Revisionsgerichtes von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden könnte, liegen bei der Klägerin nicht vor. Weder ihr Alter noch ihre ausschließliche Tätigkeit im erlernten Friseurberuf schließen eine anderweitige Verwendung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Diese Umstände schränken sie auch nicht in weit größerem Umfang ein als in durchschittlichen Fällen mit vergleichbaren Einschränkungen.
Daher war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.