Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rückwirkende Beseitigung des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit geltend. Die Berufsunfähigkeitspension nach § 255 Abs 4 ASVG stelle keinen gleichwertigen Ersatz dar. Damit sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in eine vertrauensrechtlich relevante Rechtsposition erfolgt, der einer besonderen Rechtfertigung bedürfe, welche aber nicht erkennbar sei.Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rückwirkende Beseitigung des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit geltend. Die Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG stelle keinen gleichwertigen Ersatz dar. Damit sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in eine vertrauensrechtlich relevante Rechtsposition erfolgt, der einer besonderen Rechtfertigung bedürfe, welche aber nicht erkennbar sei.
Der Oberste Gerichtshof hatte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die durch Art I Z 6 des BGBl I 2000/43 (SVÄG 2000) mit Ablauf des 30. 6. 2000 normierte Aufhebung des präjudiziellen § 253d ASVG (vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) wegen ihrer Plötzlichkeit, die sich der Sache nach auf das Fehlen von Übergangsbestimmungen stützten. Es wurde daher mit Beschluss vom 26. November 2002, 10 ObS 373/02d, auch im gegenständlichen Verfahren beim Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, Art I Z 6 SVÄG 2000 und andere, in Art I SVÄG 2000 angeführte, mit der Aufhebung des § 253d ASVG im Zusammenhang stehende Wortfolgen aufzuheben. Mit Beschluss vom 25. 2. 2003, G 362/02-3, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag unter Hinweis auf sein in gleichgelagerten Fällen ergangenes Erkenntnis vom 11. 12. 2002, G 186/02-10 ua, zurück. In dem erwähnten Erkenntnis vom 11. 12. 2002, G 186/02-10 ua, hatte der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes, der allenfalls durch Übergangs- und Einschleifregelungen begegnet werden hätte müssen, nicht vorliege. Angesichts des EuGH-Urteils vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98, Buchner, sei eine möglichst rasch wirksame Gesetzesänderung zur Beseitigung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit (auf Grund des geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Anfallsalters bei der Pensionsleistung nach § 253d ASVG) erforderlich gewesen. Im Hinblick auf das bereits mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 auf 57 Jahre erhöhte Anfallsalter habe durch das "Buchner"-Urteil des EuGH keine schutzwürdige Vertrauensposition entstehen können, dass bereits vor Vollendung des 57. Lebensjahres erfolgversprechend ein Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestellt werden hätte können. Im Übrigen wären auch Übergangsbestimmungen nicht in der Lage gewesen, Härtefälle zu vermeiden.Der Oberste Gerichtshof hatte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die durch Artikel römisch eins, Ziffer 6, des BGBl römisch eins 2000/43 (SVÄG 2000) mit Ablauf des 30. 6. 2000 normierte Aufhebung des präjudiziellen Paragraph 253 d, ASVG (vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) wegen ihrer Plötzlichkeit, die sich der Sache nach auf das Fehlen von Übergangsbestimmungen stützten. Es wurde daher mit Beschluss vom 26. November 2002, 10 ObS 373/02d, auch im gegenständlichen Verfahren beim Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, Artikel römisch eins, Ziffer 6, SVÄG 2000 und andere, in Artikel römisch eins, SVÄG 2000 angeführte, mit der Aufhebung des Paragraph 253 d, ASVG im Zusammenhang stehende Wortfolgen aufzuheben. Mit Beschluss vom 25. 2. 2003, G 362/02-3, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag unter Hinweis auf sein in gleichgelagerten Fällen ergangenes Erkenntnis vom 11. 12. 2002, G 186/02-10 ua, zurück. In dem erwähnten Erkenntnis vom 11. 12. 2002, G 186/02-10 ua, hatte der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes, der allenfalls durch Übergangs- und Einschleifregelungen begegnet werden hätte müssen, nicht vorliege. Angesichts des EuGH-Urteils vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98, Buchner, sei eine möglichst rasch wirksame Gesetzesänderung zur Beseitigung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit (auf Grund des geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Anfallsalters bei der Pensionsleistung nach Paragraph 253 d, ASVG) erforderlich gewesen. Im Hinblick auf das bereits mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 auf 57 Jahre erhöhte Anfallsalter habe durch das "Buchner"-Urteil des EuGH keine schutzwürdige Vertrauensposition entstehen können, dass bereits vor Vollendung des 57. Lebensjahres erfolgversprechend ein Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestellt werden hätte können. Im Übrigen wären auch Übergangsbestimmungen nicht in der Lage gewesen, Härtefälle zu vermeiden.
Nach der Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes war das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Die Revisionsausführungen erweisen sich als nicht berechtigt.
Der am 21. 8. 1944 geborene Kläger hat am 16. 8. 2001 bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestellt. In der Pensionsversicherung richtet sich die Beurteilung, ob, in welchem Zweig der Versicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, nach den Verhältnissen am Stichtag. Der Stichtag ist bei Anträgen auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Im vorliegenden Fall ist somit unbestritten der Stichtag 1. 9. 2001 maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt existierte jedoch die vom Kläger begehrte Leistung nicht mehr, weil sie auf Grund des Beschlusses des Nationalrates vom 7. 6. 2000, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 7. 7. 2000 (SVÄG 2000), rückwirkend beseitigt worden ist. Wie schon dargestellt, hat der Verfassungsgerichtshof diese Aufhebung des § 253d ASVG nicht als verfassungswidrig erkannt. Damit muss die ausschließlich auf verfassungsrechtliche Argumente gestützte Revision des Klägers erfolglos bleiben.Der am 21. 8. 1944 geborene Kläger hat am 16. 8. 2001 bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestellt. In der Pensionsversicherung richtet sich die Beurteilung, ob, in welchem Zweig der Versicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, nach den Verhältnissen am Stichtag. Der Stichtag ist bei Anträgen auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Im vorliegenden Fall ist somit unbestritten der Stichtag 1. 9. 2001 maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt existierte jedoch die vom Kläger begehrte Leistung nicht mehr, weil sie auf Grund des Beschlusses des Nationalrates vom 7. 6. 2000, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 7. 7. 2000 (SVÄG 2000), rückwirkend beseitigt worden ist. Wie schon dargestellt, hat der Verfassungsgerichtshof diese Aufhebung des Paragraph 253 d, ASVG nicht als verfassungswidrig erkannt. Damit muss die ausschließlich auf verfassungsrechtliche Argumente gestützte Revision des Klägers erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Für einen Kostenersatz nach Billigkeit sind neben den rechtlichen (oder tatsächlichen) Schwierigkeiten des Verfahrens auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten maßgebend. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Für einen Kostenersatz nach Billigkeit sind neben den rechtlichen (oder tatsächlichen) Schwierigkeiten des Verfahrens auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten maßgebend. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.