Mit ihren Ausführungen legt die Revisionswerberin keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage dar.Mit ihren Ausführungen legt die Revisionswerberin keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage dar.
§ 261a ASVG lautet in der anzuwendenden Fassung:Paragraph 261 a, ASVG lautet in der anzuwendenden Fassung:
"(1) Zur Invaliditätspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß § 261 Abs 1 ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (§ 223 Abs 2) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt."(1) Zur Invaliditätspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 261, Absatz eins, ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.
(2) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs 1 gebührt für je 12 Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 1,83 vH der Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs 1 oder 241) mit der Maßgabe, dass er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 261 Abs 1 60 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs 1, 239 Abs 1, 241) nicht übersteigen darf. § 261 Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.(2) Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt für je 12 Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 1,83 vH der Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, oder 241) mit der Maßgabe, dass er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 261, Absatz eins, 60 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins,, 239 Absatz eins, 241,) nicht übersteigen darf. Paragraph 261, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs 1 gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß § 261 Abs 1 die Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs 1 oder 241) unterschreitet.(3) Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 261, Absatz eins, die Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, oder 241) unterschreitet.
(4) Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monats nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen."
Die Auffassung der Revisionswerberin, der Zurechnungszuschlag sei von der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 240 ASVG) und der Grenzbetrag sei mit 60 vH der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 240 ASVG) zu berechnen, widerspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Die Bemessungsgrundlage nach § 238 Abs 1 ASVG gilt nicht für Kindererziehungszeiten, ordnet doch § 238 Abs 3 ASVG (in der hier anzuwendenden Fassung) an, dass die Bemessungsgrundlage nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle für alle Versicherungsmonate anzuwenden ist, sofern im ASVG nichts anderes bestimmt ist. Für Kindererziehungszeiten bestimmt aber § 239 Abs 1 ASVG eine einheitliche, von den Einkommensverhältnissen unabhängige feste Bemessungsgrundlage (vgl SSV-NF 15/131 zu den Parallelbestimmungen der §§ 113, 114 BSVG). Soweit sich Zeiten der Kindererziehung und andere Beitragsmonate, ausgenommen Beitragsmonate der Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG, überschneiden, wird für diese sich überschneidenden Zeiten die Bessungsgrundlage gemäß § 238 ASVG und die einheitliche Bemessungsgrundlage für die Kindererziehungszeiten zusammengezählt (§ 239 Abs 3 ASVG). Für die Berechnung des Steigerungsbetrags gemäß § 261 ASVG ist nach § 240 ASVG eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden, die die Summe der Bemessungsgrundlagen (§§ 238 Abs 1 ASVG, 239 ASVG, 241 ASVG) aller für das Ausmaß der Pension nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate ist. Im Ergebnis ist die Gesamtbemessungsgrundlage ein (gewichteter) Durchschnitt der Bemessungsgrundlage nach § 238 ASVG und der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (§ 239 ASVG) im Verhältnis der zu berücksichtigenden Versicherungsmonate. Gibt es keine Kindererziehungszeiten, entspricht die Bemessungsgrundlage nach § 238 ASVG der Gesamtbemessungsgrundlage (SSV-NF 16/91). Da § 240 ASVG in den Klammerausdrücken des § 261a Abs 2 ASVG nicht angeführt wird, ist es eindeutig - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte -, dass die nach § 240 ASVG unter Einbeziehung von Kindererziehungsbemessungsgrundlagen berechnete Gesamtbemessungsgrundlage weder Grundlage der Berechnung des Zurechnungszuschlags noch die - für die Berechnung des Grenzbetrags maßgebliche - "höchste zur Anwendung kommende" Bemessungsgrundlage sein kann. Der Verweis auf § 239 Abs 1 ASVG in der Klammer des § 261a Abs 2 ASVG, der die vorangehende Wortfolge "der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage" erläutert, bedeutet nur, dass die Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten nach § 239 Abs 1 ASVG heranzuziehen ist, wenn sie höher als jene nach § 238 Abs 1 ASVG ist, und daher als Grenzbetrag 60 vH dieser Bemessungsgrundlage gelten. Trifft das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung, liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung keine erhebliche Rechtsfrage vor (RIS-Justiz RS0042656).Die Auffassung der Revisionswerberin, der Zurechnungszuschlag sei von der Gesamtbemessungsgrundlage (Paragraph 240, ASVG) und der Grenzbetrag sei mit 60 vH der Gesamtbemessungsgrundlage (Paragraph 240, ASVG) zu berechnen, widerspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238, Absatz eins, ASVG gilt nicht für Kindererziehungszeiten, ordnet doch Paragraph 238, Absatz 3, ASVG (in der hier anzuwendenden Fassung) an, dass die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle für alle Versicherungsmonate anzuwenden ist, sofern im ASVG nichts anderes bestimmt ist. Für Kindererziehungszeiten bestimmt aber Paragraph 239, Absatz eins, ASVG eine einheitliche, von den Einkommensverhältnissen unabhängige feste Bemessungsgrundlage vergleiche SSV-NF 15/131 zu den Parallelbestimmungen der Paragraphen 113, 114, BSVG). Soweit sich Zeiten der Kindererziehung und andere Beitragsmonate, ausgenommen Beitragsmonate der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG, überschneiden, wird für diese sich überschneidenden Zeiten die Bessungsgrundlage gemäß Paragraph 238, ASVG und die einheitliche Bemessungsgrundlage für die Kindererziehungszeiten zusammengezählt (Paragraph 239, Absatz 3, ASVG). Für die Berechnung des Steigerungsbetrags gemäß Paragraph 261, ASVG ist nach Paragraph 240, ASVG eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden, die die Summe der Bemessungsgrundlagen (Paragraphen 238, Absatz eins, ASVG, 239 ASVG, 241 ASVG) aller für das Ausmaß der Pension nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate ist. Im Ergebnis ist die Gesamtbemessungsgrundlage ein (gewichteter) Durchschnitt der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238, ASVG und der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (Paragraph 239, ASVG) im Verhältnis der zu berücksichtigenden Versicherungsmonate. Gibt es keine Kindererziehungszeiten, entspricht die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238, ASVG der Gesamtbemessungsgrundlage (SSV-NF 16/91). Da Paragraph 240, ASVG in den Klammerausdrücken des Paragraph 261 a, Absatz 2, ASVG nicht angeführt wird, ist es eindeutig - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte -, dass die nach Paragraph 240, ASVG unter Einbeziehung von Kindererziehungsbemessungsgrundlagen berechnete Gesamtbemessungsgrundlage weder Grundlage der Berechnung des Zurechnungszuschlags noch die - für die Berechnung des Grenzbetrags maßgebliche - "höchste zur Anwendung kommende" Bemessungsgrundlage sein kann. Der Verweis auf Paragraph 239, Absatz eins, ASVG in der Klammer des Paragraph 261 a, Absatz 2, ASVG, der die vorangehende Wortfolge "der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage" erläutert, bedeutet nur, dass die Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten nach Paragraph 239, Absatz eins, ASVG heranzuziehen ist, wenn sie höher als jene nach Paragraph 238, Absatz eins, ASVG ist, und daher als Grenzbetrag 60 vH dieser Bemessungsgrundlage gelten. Trifft das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung, liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung keine erhebliche Rechtsfrage vor (RIS-Justiz RS0042656).
Zum behaupteten Verstoß gegen Art 141 EG ist festzuhalten, dass die Revisionswerberin selbst (zutreffend) davon ausgeht, dass es sich bei der Pensionsversicherung nach dem ASVG um ein gesetzliches System handelt, das in den Anwendungsbereich des Art 3 Abs 1 der Richtlinie 79/7/EWG fällt. Fragen solcher Systeme der sozialen Sicherheit nimmt die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) beginnend mit dem Urteil in der Rechtssache Rs 80/70, Defrenne I, Slg 1971, 445, vom Anwendungsbereich des Art 141 EG (ex-Art 119 EGV) aus (Rust in von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft6 Art 141 Rz 40, 62 ff; Steinmeyer in Fuchs, Kommentar zum europäischen Sozialrecht³ Art 141 Rz 25 ff).Zum behaupteten Verstoß gegen Artikel 141, EG ist festzuhalten, dass die Revisionswerberin selbst (zutreffend) davon ausgeht, dass es sich bei der Pensionsversicherung nach dem ASVG um ein gesetzliches System handelt, das in den Anwendungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 79/7/EWG fällt. Fragen solcher Systeme der sozialen Sicherheit nimmt die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) beginnend mit dem Urteil in der Rechtssache Rs 80/70, Defrenne römisch eins, Slg 1971, 445, vom Anwendungsbereich des Artikel 141, EG (ex-Art 119 EGV) aus (Rust in von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft6 Artikel 141, Rz 40, 62 ff; Steinmeyer in Fuchs, Kommentar zum europäischen Sozialrecht³ Artikel 141, Rz 25 ff).
Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, kommt dem Gesetzgeber im Sozialversicherungsrecht bei der Festlegung des Verhältnisses zwischen Beitragspflicht und Leistungsanspruch ein gewisser rechtspolitischer Spielraum zu, der insbesondere nicht durch das Äquivalenzprinzip begrenzt wird (jüngst Erk v 28. 6. 2004, G 60/03). Der Gesetzgeber verbesserte mit der 51. ASVG-Novelle den Zurechnungszuschlag stark. Das Lebensalter für die Anrechnung des Zurechnungszuschlags wurde von 50 auf 56 Jahre erhöht; die Begrenzung für die Gewährung mit 50 % wurde auf 60 % der Bemessungsgrundlage erhöht. Mit dieser Maßnahme sollte ausweislich der Materialien (RV 932 BlgNR 18. GP 51) zweierlei bewirkt werden: Erstens sollte die Invaliditäts(Berufsunfähigkeits-)pension für jüngere Bezieher dieser Leistung stark angehoben werden, weil gerade diese Personengruppe nicht die Möglichkeit hatte, in ausreichendem Maße Versicherungszeiten zu erwerben. Zweitens sollten bei Invaliditäts(Berufunfähigkeits-)pensionisten, die damals einen Bemessungszeitraum von 10 Jahren oder knapp darüber aufwiesen, die negativen Effekte der Ausdehnung des Bemessungszeitraums kompensiert werden. Die durch den Zurechnungszuschlag bewirkte Erhöhung des Steigerungsbetrags ist eine sachlich gerechtfertigte, rechtspolitische Maßnahme des Gesetzgebers, weil der Steigerungsbetrag gering sein muss, wenn ein Versicherter bereits in jüngeren Jahren so schwer erkrankt, dass er eine Invaliditäts(Berufunfähigkeits-)pension in Anspruch nehmen muss. Dies scheint die Klägerin selbst zu erkennen, meint sie doch, lediglich die normierte Begrenzung sei verfassungswidrig. Der Entfall der Begrenzung beseitigte freilich den behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht. Vielmehr würde der Entfall die behauptete Diskriminierung auf Grund des Alters noch verstärken, weil dann die mit dem Zurechnungszuschlag als Versicherungszeit fingierte Zeit zwischen dem Stichtag und der Vollendung des 56. Lebensjahres stets voll leistungswirksam würde. Die Begrenzung ist eine sachgerechte, im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers liegende Regelung, weil sie geeignet ist, das Verhältnis zwischen Steigerungsbetrag und Zurechnungszuschlag in Bezug auf das versicherte Einkommen, das sich in den Bemessungsgrundlagen widerspiegelt, im Hinblick auf bereits erworbene Versicherungszeiten und die nach dem Lebensalter gegebene Möglichkeit, solche zu erwerben, angemessen zu wahren. Versicherte mit Kindererziehungszeiten werden einerseits bei der Berechnung des Steigerungsbetrags (SZ 73/166; SSV-NF 16/91) und andererseits dadurch begünstigt, dass bei der Berechnung des Zurechnungszuschlags als Grenzbetrag 60 vH der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten gelten, wenn diese höher als die Stichtagsbemessungsgrundlage ist.Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, kommt dem Gesetzgeber im Sozialversicherungsrecht bei der Festlegung des Verhältnisses zwischen Beitragspflicht und Leistungsanspruch ein gewisser rechtspolitischer Spielraum zu, der insbesondere nicht durch das Äquivalenzprinzip begrenzt wird (jüngst Erk v 28. 6. 2004, G 60/03). Der Gesetzgeber verbesserte mit der 51. ASVG-Novelle den Zurechnungszuschlag stark. Das Lebensalter für die Anrechnung des Zurechnungszuschlags wurde von 50 auf 56 Jahre erhöht; die Begrenzung für die Gewährung mit 50 % wurde auf 60 % der Bemessungsgrundlage erhöht. Mit dieser Maßnahme sollte ausweislich der Materialien Regierungsvorlage 932 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 51) zweierlei bewirkt werden: Erstens sollte die Invaliditäts(Berufsunfähigkeits-)pension für jüngere Bezieher dieser Leistung stark angehoben werden, weil gerade diese Personengruppe nicht die Möglichkeit hatte, in ausreichendem Maße Versicherungszeiten zu erwerben. Zweitens sollten bei Invaliditäts(Berufunfähigkeits-)pensionisten, die damals einen Bemessungszeitraum von 10 Jahren oder knapp darüber aufwiesen, die negativen Effekte der Ausdehnung des Bemessungszeitraums kompensiert werden. Die durch den Zurechnungszuschlag bewirkte Erhöhung des Steigerungsbetrags ist eine sachlich gerechtfertigte, rechtspolitische Maßnahme des Gesetzgebers, weil der Steigerungsbetrag gering sein muss, wenn ein Versicherter bereits in jüngeren Jahren so schwer erkrankt, dass er eine Invaliditäts(Berufunfähigkeits-)pension in Anspruch nehmen muss. Dies scheint die Klägerin selbst zu erkennen, meint sie doch, lediglich die normierte Begrenzung sei verfassungswidrig. Der Entfall der Begrenzung beseitigte freilich den behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht. Vielmehr würde der Entfall die behauptete Diskriminierung auf Grund des Alters noch verstärken, weil dann die mit dem Zurechnungszuschlag als Versicherungszeit fingierte Zeit zwischen dem Stichtag und der Vollendung des 56. Lebensjahres stets voll leistungswirksam würde. Die Begrenzung ist eine sachgerechte, im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers liegende Regelung, weil sie geeignet ist, das Verhältnis zwischen Steigerungsbetrag und Zurechnungszuschlag in Bezug auf das versicherte Einkommen, das sich in den Bemessungsgrundlagen widerspiegelt, im Hinblick auf bereits erworbene Versicherungszeiten und die nach dem Lebensalter gegebene Möglichkeit, solche zu erwerben, angemessen zu wahren. Versicherte mit Kindererziehungszeiten werden einerseits bei der Berechnung des Steigerungsbetrags (SZ 73/166; SSV-NF 16/91) und andererseits dadurch begünstigt, dass bei der Berechnung des Zurechnungszuschlags als Grenzbetrag 60 vH der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten gelten, wenn diese höher als die Stichtagsbemessungsgrundlage ist.
Entgegen der Auffassung der Revisonswerberin setzt die Richtlinie 79/7/EWG des Rates zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19. 12. 1978 das Verbot einer Diskriminierung auf Grund des Alters nicht „logischerweise" voraus. Dies zeigt Art 13 Abs 1 EG, wonach der Rat unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des Vertrags im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Vorkehrungen treffen kann, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.Entgegen der Auffassung der Revisonswerberin setzt die Richtlinie 79/7/EWG des Rates zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19. 12. 1978 das Verbot einer Diskriminierung auf Grund des Alters nicht „logischerweise" voraus. Dies zeigt Artikel 13, Absatz eins, EG, wonach der Rat unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des Vertrags im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Vorkehrungen treffen kann, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.
Gemäß Art 4 der Richtlinie 79/7/EWG beinhaltet der Grundsatz der Gleichbehandlung den Fortfall jeglicher unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, im Besonderen in Bezug auf den Zugang zu den Sicherungssystemen, auf die Berechnung der Beiträge und die Berechnung der Leistungen. Unstreitig bewirkt die Regelung des Zurechnungszuschlags keine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH steht Art 4 Abs 1 der Richtlinie der Anwendung einer nationalen Maßnahme entgegen, die zwar neutral formuliert ist, tatsächlich aber einen wesentlich höheren Prozentsatz Frauen als Männer benachteiligt, sofern diese Maßnahme nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben. Dies ist dann der Fall, wenn die die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des Mitgliedstaats, um dessen Rechtsvorschriften es geht, und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (Rs C-343/92, Roks ua, Slg 1994, I-571; Rs C-317/93, Nolte, Slg 1995, I-4625; Rs C-444/93, Megner ua, Slg 1995, I-4741; vgl SSV-NF 17/46). Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts sind die Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik zuständig. Daher haben sie die geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer sozialpolitischen Ziele auszuwählen. Bei der Ausübung dieser Befugnis verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum (vgl Rs-8/94, Laperre, Slg 1996, I-273 mwN). Der EuGH verlangt nur, der nationale Gesetzgeber habe seine Befugnis „in vertretbarer Weise" auszuüben (Rs C-317/93, Nolte; Rs C-444/93, Megner ua; Rs C-8/94, Laperre). Wie der EuGH wiederholt festgestellt hat, liegt die Aufgabe, das Verhältnismäßigkeitsprinzip anzuwenden, vor allem bei den nationalen Gerichten (Rs 30/85, Teuling, Slg 1987, 2497; Rs C-167/97, Seymour-Smith, Slg 1999, I-623). Die Berechnung des Zurechnungszuschlags von der Stichtagsbemessungsgrundlage und nicht von der Gesamtbemessungsgrundlage berücksichtigt, dass sich bei während der Kindererziehungszeiten nicht gleichzeitig erwerbstätigen Müttern oder Vätern der Effekt zeigt, dass sich die Bemessungsgrundlage durch die zusätzlich berücksichtigten Versicherungsmonate verringert (SZ 73/166; SSV-NF 16/91). Diese Maßnahme und die Begrenzung des Zurechnungszuschlags, die beide objektiv nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben, sind geeignete Mittel, die der Gesetzgeber zur Erreichung des mit dem Zurechnungszuschlags verfolgten sozialpolitischen Ziels (Erhöhung des Steigerungsbetrags) in vertretbarer Weise (zur Begrenzung siehe die vorstehenden Ausführungen) bei einer Durchschnittsbetrachtung für erforderlich ansehen durfte.Gemäß Artikel 4, der Richtlinie 79/7/EWG beinhaltet der Grundsatz der Gleichbehandlung den Fortfall jeglicher unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, im Besonderen in Bezug auf den Zugang zu den Sicherungssystemen, auf die Berechnung der Beiträge und die Berechnung der Leistungen. Unstreitig bewirkt die Regelung des Zurechnungszuschlags keine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH steht Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie der Anwendung einer nationalen Maßnahme entgegen, die zwar neutral formuliert ist, tatsächlich aber einen wesentlich höheren Prozentsatz Frauen als Männer benachteiligt, sofern diese Maßnahme nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben. Dies ist dann der Fall, wenn die die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des Mitgliedstaats, um dessen Rechtsvorschriften es geht, und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (Rs C-343/92, Roks ua, Slg 1994, I-571; Rs C-317/93, Nolte, Slg 1995, I-4625; Rs C-444/93, Megner ua, Slg 1995, I-4741; vergleiche SSV-NF 17/46). Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts sind die Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik zuständig. Daher haben sie die geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer sozialpolitischen Ziele auszuwählen. Bei der Ausübung dieser Befugnis verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum vergleiche Rs-8/94, Laperre, Slg 1996, I-273 mwN). Der EuGH verlangt nur, der nationale Gesetzgeber habe seine Befugnis „in vertretbarer Weise" auszuüben (Rs C-317/93, Nolte; Rs C-444/93, Megner ua; Rs C-8/94, Laperre). Wie der EuGH wiederholt festgestellt hat, liegt die Aufgabe, das Verhältnismäßigkeitsprinzip anzuwenden, vor allem bei den nationalen Gerichten (Rs 30/85, Teuling, Slg 1987, 2497; Rs C-167/97, Seymour-Smith, Slg 1999, I-623). Die Berechnung des Zurechnungszuschlags von der Stichtagsbemessungsgrundlage und nicht von der Gesamtbemessungsgrundlage berücksichtigt, dass sich bei während der Kindererziehungszeiten nicht gleichzeitig erwerbstätigen Müttern oder Vätern der Effekt zeigt, dass sich die Bemessungsgrundlage durch die zusätzlich berücksichtigten Versicherungsmonate verringert (SZ 73/166; SSV-NF 16/91). Diese Maßnahme und die Begrenzung des Zurechnungszuschlags, die beide objektiv nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben, sind geeignete Mittel, die der Gesetzgeber zur Erreichung des mit dem Zurechnungszuschlags verfolgten sozialpolitischen Ziels (Erhöhung des Steigerungsbetrags) in vertretbarer Weise (zur Begrenzung siehe die vorstehenden Ausführungen) bei einer Durchschnittsbetrachtung für erforderlich ansehen durfte.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).