Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 112/19x×

Entscheidung 10 ObS 112/19x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS112/19x

Entscheidungsdatum

13.09.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Lukas Röper, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Juni 2019, GZ 10 Rs 44/19t-111, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Ob ein in der Berufung behaupteter Verfahrensmangel vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch im Verfahren in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RS0043061). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben, umgangen werden (RS0042963 [T58]).

2. Die – nicht näher substantiierte – Behauptung, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich weiter verschlechtert, wozu der Kläger mit der außerordentlichen Revision weitere Urkunden vorlegte, stellt eine auch im Verfahren in Sozialrechtssachen gemäß Paragraph 482, Absatz 2, ZPO unzulässige Neuerung dar (RS0042049).

3. Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Klägers ist die aufgrund des medizinischen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist bzw welche Tätigkeiten er noch ausführen kann. Die von den Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihnen zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet, in welchem Umfang der Versicherte eingeschränkt ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des (zusammenfassenden medizinischen) Leistungskalküls, das die Vorinstanzen jedoch ohnedies erhoben haben vergleiche RS0084399; RS0084398). Auf die begehrten Feststellungen zu den Leidenszuständen des Klägers (Venenleiden, Thrombosegefahr, vollständige Erfassung der medizinischen Beschwerden des Klägers), kommt es daher nicht an.

Textnummer

E126306

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00112.19X.0913.000

Im RIS seit

16.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2019

Dokumentnummer

JJT_20190913_OGH0002_010OBS00112_19X0000_000