[12] Die Revision ist zur Klarstellung zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
[13] 1. Eingangs ist anzumerken, dass die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV sowie der gemäß § 1 Abs 2 SchwerarbeitsV festgestellten Schwerarbeitsmonate von Jänner 2022 bis Jänner 2023 bereits im Berufungsverfahren unbekämpft blieb und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Entgegen der Ansicht der Revision könnte der Kläger daher, selbst wenn der Revision Folge zu geben wäre, noch vor Erreichung des Regelpensionsalters die erforderlichen 120 Schwerarbeitsmonate erreichen. Es mangelt dem Kläger somit nicht am Feststellungsinteresse. 1. Eingangs ist anzumerken, dass die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, SchwerarbeitsV sowie der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, SchwerarbeitsV festgestellten Schwerarbeitsmonate von Jänner 2022 bis Jänner 2023 bereits im Berufungsverfahren unbekämpft blieb und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Entgegen der Ansicht der Revision könnte der Kläger daher, selbst wenn der Revision Folge zu geben wäre, noch vor Erreichung des Regelpensionsalters die erforderlichen 120 Schwerarbeitsmonate erreichen. Es mangelt dem Kläger somit nicht am Feststellungsinteresse.
[14] Strittig ist lediglich noch, ob auch jene Monate als Schwerarbeitsmonate iSd § 1 Abs 2 SchwerarbeitsV festzustellen sind, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der BUAK nach den §§ 21 und 21a BUAG zu entrichten gewesen wären oder ob diese dem (jeweiligen) Arbeitgeber auch tatsächlich vorgeschrieben worden sein müssen. Strittig ist lediglich noch, ob auch jene Monate als Schwerarbeitsmonate iSd Paragraph eins, Absatz 2, SchwerarbeitsV festzustellen sind, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der BUAK nach den Paragraphen 21 und 21 a BUAG zu entrichten gewesen wären oder ob diese dem (jeweiligen) Arbeitgeber auch tatsächlich vorgeschrieben worden sein müssen.
[15] 2.1. Nach § 1 Abs 2 SchwerarbeitsV gelten zusätzlich zu den Tatbeständen des § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV als besonders belastende Berufstätigkeiten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art XI Abs 3 NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art X NSchG entstanden ist (Fall 1), sowie alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der BUAK nach den §§ 21 und 21a BUAG zu entrichten sind (Fall 2). 2.1. Nach Paragraph eins, Absatz 2, SchwerarbeitsV gelten zusätzlich zu den Tatbeständen des Paragraph eins, Absatz eins, SchwerarbeitsV als besonders belastende Berufstätigkeiten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Artikel römisch elf, Absatz 3, NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Artikel römisch zehn, NSchG entstanden ist (Fall 1), sowie alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der BUAK nach den Paragraphen 21 und 21 a BUAG zu entrichten sind (Fall 2).
[16] Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass für die Erfüllung des Schwerarbeitstatbestands des § 1 Abs 2 zweiter Fall SchwerarbeitsV Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der BUAK nach den §§ 21 und 21a BUAG nur grundsätzlich „zu entrichten sind“ und nicht, dass diese tatsächlich dem Arbeitgeber vorgeschrieben und entrichtet wurden (vgl Streibel in Poperl/Trauner/Weißenböck [Hrsg], ASVG Praxiskommentar [80. Lfg 2025] § 4 APG Rz 161 Fn 178). Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass für die Erfüllung des Schwerarbeitstatbestands des Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Fall SchwerarbeitsV Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der BUAK nach den Paragraphen 21 und 21 a BUAG nur grundsätzlich „zu entrichten sind“ und nicht, dass diese tatsächlich dem Arbeitgeber vorgeschrieben und entrichtet wurden vergleiche Streibel in Poperl/Trauner/Weißenböck [Hrsg], ASVG Praxiskommentar [80. Lfg 2025] Paragraph 4, APG Rz 161 Fn 178).
[17] Dass es auf eine tatsächliche Entrichtung der Zuschläge durch den Arbeitgeber nicht ankommt, wird weiters dadurch verdeutlicht, dass im Gegensatz zu Fall 1 des § 1 Abs 2 SchwerarbeitsV, wonach auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art XI Abs 3 NSchG „geleistet wurde“, als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten, gerade diese Wortfolge für den hier relevanten Fall 2 vom Verordnungsgeber nicht verwendet wurde. Die Bestimmung des § 1 Abs 2 wurde mit der Änderung der SchwerarbeitsV BGBl II 2013/201 in die SchwerarbeitsV aufgenommen. Die vom Verordnungsgeber unterschiedliche Diktion dieser zwei damals neu geschaffenen Schwerarbeitstatbestände lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es auf die tatsächliche Vorschreibung und Entrichtung von von der BUAK vorgeschriebene Zuschläge nicht ankommen soll. Dass es auf eine tatsächliche Entrichtung der Zuschläge durch den Arbeitgeber nicht ankommt, wird weiters dadurch verdeutlicht, dass im Gegensatz zu Fall 1 des Paragraph eins, Absatz 2, SchwerarbeitsV, wonach auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Artikel römisch elf, Absatz 3, NSchG „geleistet wurde“, als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten, gerade diese Wortfolge für den hier relevanten Fall 2 vom Verordnungsgeber nicht verwendet wurde. Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, wurde mit der Änderung der SchwerarbeitsV BGBl II 2013/201 in die SchwerarbeitsV aufgenommen. Die vom Verordnungsgeber unterschiedliche Diktion dieser zwei damals neu geschaffenen Schwerarbeitstatbestände lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es auf die tatsächliche Vorschreibung und Entrichtung von von der BUAK vorgeschriebene Zuschläge nicht ankommen soll.
[18] 2.2. Dies steht auch mit dem Zweck der beiden Tatbestände in Einklang.
[19] 2.2.1. Durch die Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem NSchG soll den Versicherten in Fällen, in denen trotz der Entrichtung von Beiträgen zum NSchG die Anspruchsvoraussetzungen für das Sonderruhegeld nicht erfüllt werden können (insbesondere weder 180 Nachtschwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag [„Hälftedeckung“] noch 240 Nachtschwerarbeitsmonate [ohne Rahmenzeitraum] erworben wurden), ein erleichterter Zugang zur Schwerarbeitspension eingeräumt werden (Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 APG Rz 186). § 1 Abs 2 erster Satzteil SchwerarbeitsV dient daher als „Auffangtatbestand“ für Beitragszeiten nach dem NSchG, die nicht zu einem entsprechenden Leistungsanspruch nach dem NSchG geführt haben (Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 APG Rz 187). Nachtschwerarbeits-Beiträge sind schon ihrem Zweck nach somit auf Erlangung einer Pensionsleistung gerichtet. Die Formulierung im ersten Satzteil von § 1 Abs 2 SchwerarbeitsV, dass ein Nachtschwerarbeits-Beitrag „geleistet wurde“, ohne dass daraus – bei rückblickender Betrachtung – ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art X NSchG „entstanden ist“, entspricht diesem Zweck. 2.2.1. Durch die Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem NSchG soll den Versicherten in Fällen, in denen trotz der Entrichtung von Beiträgen zum NSchG die Anspruchsvoraussetzungen für das Sonderruhegeld nicht erfüllt werden können (insbesondere weder 180 Nachtschwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag [„Hälftedeckung“] noch 240 Nachtschwerarbeitsmonate [ohne Rahmenzeitraum] erworben wurden), ein erleichterter Zugang zur Schwerarbeitspension eingeräumt werden (Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, APG Rz 186). Paragraph eins, Absatz 2, erster Satzteil SchwerarbeitsV dient daher als „Auffangtatbestand“ für Beitragszeiten nach dem NSchG, die nicht zu einem entsprechenden Leistungsanspruch nach dem NSchG geführt haben (Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, APG Rz 187). Nachtschwerarbeits-Beiträge sind schon ihrem Zweck nach somit auf Erlangung einer Pensionsleistung gerichtet. Die Formulierung im ersten Satzteil von Paragraph eins, Absatz 2, SchwerarbeitsV, dass ein Nachtschwerarbeits-Beitrag „geleistet wurde“, ohne dass daraus – bei rückblickender Betrachtung – ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Artikel römisch zehn, NSchG „entstanden ist“, entspricht diesem Zweck.
[20] 2.2.2. Im Gegensatz dazu sind Zuschläge nach §§ 21 und 21a BUAG ihrem Zweck nach nicht auf die Erlangung einer Pensionsleistung gerichtet. Der zweite Satzteil des § 1 Abs 2 SchwerarbeitsV soll folglich auch nicht wie der erste Satzteil als „Auffangtatbestand“ dienen, um Beiträge ohne pensionsrechtliche Gegenleistung zu vermeiden, sondern lässt Tätigkeiten, die mit der Entrichtung von BUAG-Zuschlägen (für den Urlaubsbereich) verbunden sind, vielmehr deshalb als Schwerarbeit gelten, weil die von § 2 Abs 1 BUAG erfassten Personen aufgrund des Inhalts ihrer Tätigkeit ohnehin im Regelfall Schwerarbeitsmonate erwerben werden (Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 APG Rz 190). Die sonst aufwendige Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV, insbesondere des Kalorienverbrauchs, soll folglich bei diesen Tätigkeiten im Sinne der Verwaltungsökonomie entfallen. Dies spiegelt sich eben auch im Wortlaut wieder, wonach auf Tätigkeiten abgestellt wird, für die Zuschläge nach den §§ 21 und 21a BUAG „zu entrichten sind“. 2.2.2. Im Gegensatz dazu sind Zuschläge nach Paragraphen 21 und 21 a BUAG ihrem Zweck nach nicht auf die Erlangung einer Pensionsleistung gerichtet. Der zweite Satzteil des Paragraph eins, Absatz 2, SchwerarbeitsV soll folglich auch nicht wie der erste Satzteil als „Auffangtatbestand“ dienen, um Beiträge ohne pensionsrechtliche Gegenleistung zu vermeiden, sondern lässt Tätigkeiten, die mit der Entrichtung von BUAG-Zuschlägen (für den Urlaubsbereich) verbunden sind, vielmehr deshalb als Schwerarbeit gelten, weil die von Paragraph 2, Absatz eins, BUAG erfassten Personen aufgrund des Inhalts ihrer Tätigkeit ohnehin im Regelfall Schwerarbeitsmonate erwerben werden (Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, APG Rz 190). Die sonst aufwendige Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, SchwerarbeitsV, insbesondere des Kalorienverbrauchs, soll folglich bei diesen Tätigkeiten im Sinne der Verwaltungsökonomie entfallen. Dies spiegelt sich eben auch im Wortlaut wieder, wonach auf Tätigkeiten abgestellt wird, für die Zuschläge nach den Paragraphen 21 und 21 a BUAG „zu entrichten sind“.
[21] 3.1. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch nicht entscheidend, dass die Zuschläge noch am für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten maßgeblichen Stichtag (§ 247 Abs 1 iVm § 223 Abs 2 ASVG) zu entrichten sind. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass eine Verpflichtung zur Entrichtung der Zuschläge in jenem Zeitpunkt bestehen muss, in dem die Tätigkeit erbracht wird. Auf eine rückwirkende Einbeziehung von Zuschlagszeiträumen gemäß § 27 Abs 2 BUAG oder eine Verjährung nicht entrichteter Zuschläge gemäß § 29 BUAG wird nicht abgestellt. Daher kommt es darauf für die Feststellung als Schwerarbeitszeiten iSd § 1 Abs 2 zweiter Fall SchwerarbeitsV auch nicht an. 3.1. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch nicht entscheidend, dass die Zuschläge noch am für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten maßgeblichen Stichtag (Paragraph 247, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) zu entrichten sind. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass eine Verpflichtung zur Entrichtung der Zuschläge in jenem Zeitpunkt bestehen muss, in dem die Tätigkeit erbracht wird. Auf eine rückwirkende Einbeziehung von Zuschlagszeiträumen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BUAG oder eine Verjährung nicht entrichteter Zuschläge gemäß Paragraph 29, BUAG wird nicht abgestellt. Daher kommt es darauf für die Feststellung als Schwerarbeitszeiten iSd Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Fall SchwerarbeitsV auch nicht an.
[22] 3.2. Wie zudem bereits das Berufungsgericht richtig ausführte, kann eine Privilegierung von Zeiten als Schwerarbeitsmonate nicht unkorrigierbar von einem (un-)korrekten Meldeverhalten des jeweiligen Arbeitgebers abhängig gemacht werden.
[23] Der Revision kommt somit insgesamt keine Berechtigung zu.
[24] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.