Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger bekämpft in der Revision in erster Linie die Richtigkeit der Feststellung des Erstgerichtes. Dies bildete jedoch keinen Revisionsgrund (siehe § 2 Abs 1 ASGG iVm § 503 Abs 1 ZPO) und bildete im übrigen zufolge des hier gemäß § 101 Abs 2 ASGG noch anzuwendenden § 400 ASVG auch keinen Berufungsgrund. Mit dem hiezu erstatteten Vorbringen verstößt der Kläger außerdem überwiegend gegen das Neuerungsverbot (siehe § 2 Abs 1 ASGG iVm § 504 Abs 2 ZPO); dasselbe gilt für die Vorlage der Bilder, die dem Erstgericht noch nicht zur Verfügung standen.Der Kläger bekämpft in der Revision in erster Linie die Richtigkeit der Feststellung des Erstgerichtes. Dies bildete jedoch keinen Revisionsgrund (siehe Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 503, Absatz eins, ZPO) und bildete im übrigen zufolge des hier gemäß Paragraph 101, Absatz 2, ASGG noch anzuwendenden Paragraph 400, ASVG auch keinen Berufungsgrund. Mit dem hiezu erstatteten Vorbringen verstößt der Kläger außerdem überwiegend gegen das Neuerungsverbot (siehe Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 504, Absatz 2, ZPO); dasselbe gilt für die Vorlage der Bilder, die dem Erstgericht noch nicht zur Verfügung standen.
Mit den der Mängelrüge zuzuordnenden Ausführungen macht der Kläger geltend, daß dem Verfahren noch weitere Sachverständige hätten beigezogen werden müssen. Der Geltendmachung des darin allenfalls gelegenen Mangels in der Revision steht aber entgegen, daß der Kläger ihn nicht schon in der Berufung rügte (SZ 23/352 uva). Geht man von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, so kann der Kläger alle von ihm während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeiten, also insbesondere auch die von ihm zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit, weiterhin ausüben. Verfügt aber der Versicherte noch über die Arbeitskraft, die ihn befähigt, den bisher ausgeübten Beruf ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes weiterhin auszuüben, so kann seine Arbeitsfähigkeit nicht unter die Hälfte derjenigen eines zum Vergleich heranzuziehenden "gesunden" Versicherten gesunken&sein, weil auch dieser nur über eine solche Arbeitskraft verfügen muß (10 Ob S 78/87). Ein solches Herabsinken der Arbeitsfähigkeit ist aber Voraussetzung sowohl für die Annahme der Invalidität gemäß § 255 Abs 1 ASVG als auch für die Annahme der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG, wobei sich diese beiden Bestimmungen nur dadurch unterscheiden, daß im ersten Fall jede während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG überwiegend ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen ist, während es im zweiten Fall im allgemeinen nur auf die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit ankommt (vgl. Teschner in Tomandl, SystemMit den der Mängelrüge zuzuordnenden Ausführungen macht der Kläger geltend, daß dem Verfahren noch weitere Sachverständige hätten beigezogen werden müssen. Der Geltendmachung des darin allenfalls gelegenen Mangels in der Revision steht aber entgegen, daß der Kläger ihn nicht schon in der Berufung rügte (SZ 23/352 uva). Geht man von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, so kann der Kläger alle von ihm während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeiten, also insbesondere auch die von ihm zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit, weiterhin ausüben. Verfügt aber der Versicherte noch über die Arbeitskraft, die ihn befähigt, den bisher ausgeübten Beruf ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes weiterhin auszuüben, so kann seine Arbeitsfähigkeit nicht unter die Hälfte derjenigen eines zum Vergleich heranzuziehenden "gesunden" Versicherten gesunken&sein, weil auch dieser nur über eine solche Arbeitskraft verfügen muß (10 Ob S 78/87). Ein solches Herabsinken der Arbeitsfähigkeit ist aber Voraussetzung sowohl für die Annahme der Invalidität gemäß Paragraph 255, Absatz eins, ASVG als auch für die Annahme der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, wobei sich diese beiden Bestimmungen nur dadurch unterscheiden, daß im ersten Fall jede während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG überwiegend ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen ist, während es im zweiten Fall im allgemeinen nur auf die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit ankommt vergleiche Teschner in Tomandl, System
3. ErgLfg 368; Schrammel, Der pensionsversicherungsrechtliche Schutz im Falle geminderter Leistungsfähigkeit in Tomandl (Hrsg), Die Minderung der Leistungsfähigkeit im Recht der Sozialversicherung 73 f). Für den Kläger wäre das Ergebnis daher keinesfalls günstiger, wenn die Frage, ob ihm eine Pension wegen der geminderten Arbeitsfähigkeit zusteht; nach § 255 Abs 1 ASVG beurteilt würde, weil er alle während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten weiterhin verrichten kann. Das Berufungsgericht sah es daher zutreffend als unerheblich an, ob er den Beruf eines Schlossers erlernte.3. ErgLfg 368; Schrammel, Der pensionsversicherungsrechtliche Schutz im Falle geminderter Leistungsfähigkeit in Tomandl (Hrsg), Die Minderung der Leistungsfähigkeit im Recht der Sozialversicherung 73 f). Für den Kläger wäre das Ergebnis daher keinesfalls günstiger, wenn die Frage, ob ihm eine Pension wegen der geminderten Arbeitsfähigkeit zusteht; nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG beurteilt würde, weil er alle während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten weiterhin verrichten kann. Das Berufungsgericht sah es daher zutreffend als unerheblich an, ob er den Beruf eines Schlossers erlernte.
Ebensowenig kommt es dann, wenn der Versicherte die bisher ausgeübte Berufstätigkeit weiterhin ausüben kann, darauf an, ob er auf andere Berufstätigkeiten verwiesen werden darf. Die in diesem Zusammenhang in der Revision angestellten Überlegungen sind daher nicht zielführend. Dasselbe gilt schließlich für die Ausführungen zur Feststellung des Erstgerichtes, daß beim Kläger eine wesentliche Besserung des Zustands, der zur Zeit der Antragstellung bestand, zu erwarten sei. Abgesehen davon, daß es sich hiebei um einen Schreibfehler handelt, weil das Erstgericht offensichtlich das Gegenteil feststellen wollte (vgl. das Gutachten des Sachverständigen für Chirurgie), die erwähnte Feststellung nicht wesentlich; der Kläger gilt nämlich schon auf Grund des vom Erstgericht festgestellten Zustands weder als invalid noch als berufsunfähig.Ebensowenig kommt es dann, wenn der Versicherte die bisher ausgeübte Berufstätigkeit weiterhin ausüben kann, darauf an, ob er auf andere Berufstätigkeiten verwiesen werden darf. Die in diesem Zusammenhang in der Revision angestellten Überlegungen sind daher nicht zielführend. Dasselbe gilt schließlich für die Ausführungen zur Feststellung des Erstgerichtes, daß beim Kläger eine wesentliche Besserung des Zustands, der zur Zeit der Antragstellung bestand, zu erwarten sei. Abgesehen davon, daß es sich hiebei um einen Schreibfehler handelt, weil das Erstgericht offensichtlich das Gegenteil feststellen wollte vergleiche das Gutachten des Sachverständigen für Chirurgie), die erwähnte Feststellung nicht wesentlich; der Kläger gilt nämlich schon auf Grund des vom Erstgericht festgestellten Zustands weder als invalid noch als berufsunfähig.
Ohne Bedeutung für den Pensionsanspruch des Klägers ist es schließlich, ob er in der Lage ist, einen Arbeitsplatz für die ihm zumutbaren Berufstätigkeiten zu finden. Die Möglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, gehört nämlich nicht zu den Tatbestandsmerkmalen der geminderten Arbeitsfähigkeit (in diesem Sinn schon 10 Ob S 21/87 und 10 Ob S 50/87).
Der Revision kann daher auch insoweit kein Erfolg beschieden sein, als damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.