Begründung:
Am 23.9.1978 wurde die Klägerin bei einem von der beklagten Partei als Arbeitsunfall anerkannten Schadensereignis verletzt. Mit Schreiben vom 15.7.1991, bei der beklagten Partei eingelangt am 17.7.1991, begehrte die Klägerin aufgrund dieses Unfallereignisses eine Integritätsabgeltung gemäß § 213 a ASVG.Am 23.9.1978 wurde die Klägerin bei einem von der beklagten Partei als Arbeitsunfall anerkannten Schadensereignis verletzt. Mit Schreiben vom 15.7.1991, bei der beklagten Partei eingelangt am 17.7.1991, begehrte die Klägerin aufgrund dieses Unfallereignisses eine Integritätsabgeltung gemäß Paragraph 213, a ASVG.
Mit Bescheid vom 10.9.1991, der Klägerin zugestellt am 12.9.1991, lehnte die beklagte Partei die Gewährung einer Integritätsabgeltung im wesentlichen mit der Begründung ab, daß der Arbeitsunfall nicht durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sei und keine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität der Klägerin zur Folge gehabt habe; nach den Erhebungen und der ärztlichen Begutachtung habe der Unfall keinen Grad des Integritätsschadens von mindestens 50 vH zum 1.1.1990 zur Folge gehabt.
Mit der am 25.7.1992 zur Post gegebenen und am 27.7.1992 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin eine Integritätsabgeltung von 20 vH der Höchstbemessungsgrundlage und brachte unter anderem vor, daß sie einen Rechtsanwalt in Feldkirch beauftragt habe, gegen den negativen Bescheid rechtzeitig Klage einzuzbringen, doch habe dieser keine Klage erhoben. Für den Fall, daß die beklagte Partei nunmehr Verfristung einwenden sollte, werde der Rechtsstreit in eventu gegen diesen Rechtsanwalt bzw dessen Haftpflichtversicherung geführt.
Das Erstgericht forderte die beklagte Partei zur Erstattung einer Klagebeantwortung auf und wies nach deren Einlangen die Klage zurück, weil sie nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden sei.
Mit einem am 7.12.1992 erhobenen Antrag begehrte die Klägerin die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist. Anläßlich einer Besprechung am 30.12.1991 habe der Vorarlberger Rechtsanwalt mitgeteilt, daß er keine Klage erhoben habe, da ihm, ausgehend vom Sachverhalt die Prozeßführung zu riskant erschienen sei. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Rechtslage im Zusammenhang mit dem neu eingeführten Anspruch auf Integritätsabgeltung stelle die Unterlassung der rechtzeitigen Klagseinbringung nur einen minderen Grad des Versehens dar. Erst Mitte Juni 1992 habe der nunmehrige Klagevertreter nach Rückkehr von einem Studienaufenthalt im Ausland in Wien seine anwaltschaftliche Tätigkeit aufgenommen. Auch dieser habe sich vorerst über die genaueren Voraussetzungen für die Gewährung der Integritätsabgeltung informieren müssen und sodann die Klage erhoben. Die Klägerin sei daher durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung der Klage gehindert gewesen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück. Gemäß § 148 ZPO müsse ein Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag erhoben werden, an dem das Hindernis, das die Versäumung verursacht habe, weggefallen sei. Aus der Klageschrift ergebe sich, daß die Klägerin spätestens im Zeitpunkt der Verfassung der Klage zureichende Kenntnis von der Versäumung der Klagsfrist nach § 67 Abs 2 ASGG gehabt habe. Der am 7.12.1992 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist sei daher verspätet.Das Erstgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück. Gemäß Paragraph 148, ZPO müsse ein Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag erhoben werden, an dem das Hindernis, das die Versäumung verursacht habe, weggefallen sei. Aus der Klageschrift ergebe sich, daß die Klägerin spätestens im Zeitpunkt der Verfassung der Klage zureichende Kenntnis von der Versäumung der Klagsfrist nach Paragraph 67, Absatz 2, ASGG gehabt habe. Der am 7.12.1992 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist sei daher verspätet.
Das Rekursgericht gab den von der Klägerin gegen beide Beschlüsse erhobenen Rekursen nicht Folge. Das Erstgericht sei nicht verpflichtet gewesen, die Klage zur Verbesserung durch Stellung eines förmlichen Wiedereinsetzungsantrages zurückzustellen, zumal sich aus dem Vorbringen kein Anhaltspunkt ergebe, daß die Klägerin beabsichtigte, einen solchen Antrag zu stellen; daß sie erklärt habe, für den Fall der Verfristung Ansprüche gegen ihren Rechtsanwalt zu stellen, könne nicht in dieser Richtung ausgelegt werden. Auch dem Umstand, daß das Erstgericht die Klage vorerst zugestellt und den Zurückweisungsbeschluß erst nach Einlangen der Klagebeantwortung gefaßt habe, komme keine Bedeutung zu, zumal die Klage für den Fall der Versäumung der Klagefrist in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen sei. Auch dem Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß komme keine Berechtigung zu. Die Erledigung des Antrages der Klägerin durch die beklagte Partei werde allen Anforderungen, die das AVG für einen Bescheid vorsehe, gerecht. Die Zustellung dieser Entscheidung habe daher die Klagefrist in Lauf gesetzt; aus diesem Grund seien auch die Voraussetzungen für die Säumnisklage nicht gegeben. Daß die Klägerin ihrem seinerzeitigen Rechtsanwalt innerhalb der Klagefrist den Auftrag erteilt habe, den Bescheid außer Kraft zu setzen, ändere nichts daran, daß der Rechtsweg unzulässig sei, nachdem die Frist des § 67 Abs 2 ASGG verstrichen sei.Das Rekursgericht gab den von der Klägerin gegen beide Beschlüsse erhobenen Rekursen nicht Folge. Das Erstgericht sei nicht verpflichtet gewesen, die Klage zur Verbesserung durch Stellung eines förmlichen Wiedereinsetzungsantrages zurückzustellen, zumal sich aus dem Vorbringen kein Anhaltspunkt ergebe, daß die Klägerin beabsichtigte, einen solchen Antrag zu stellen; daß sie erklärt habe, für den Fall der Verfristung Ansprüche gegen ihren Rechtsanwalt zu stellen, könne nicht in dieser Richtung ausgelegt werden. Auch dem Umstand, daß das Erstgericht die Klage vorerst zugestellt und den Zurückweisungsbeschluß erst nach Einlangen der Klagebeantwortung gefaßt habe, komme keine Bedeutung zu, zumal die Klage für den Fall der Versäumung der Klagefrist in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen sei. Auch dem Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß komme keine Berechtigung zu. Die Erledigung des Antrages der Klägerin durch die beklagte Partei werde allen Anforderungen, die das AVG für einen Bescheid vorsehe, gerecht. Die Zustellung dieser Entscheidung habe daher die Klagefrist in Lauf gesetzt; aus diesem Grund seien auch die Voraussetzungen für die Säumnisklage nicht gegeben. Daß die Klägerin ihrem seinerzeitigen Rechtsanwalt innerhalb der Klagefrist den Auftrag erteilt habe, den Bescheid außer Kraft zu setzen, ändere nichts daran, daß der Rechtsweg unzulässig sei, nachdem die Frist des Paragraph 67, Absatz 2, ASGG verstrichen sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben werde und den Beschluß über die Zurückweisung der Klage aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung des Verfahrens über die Klage aufzutragen.