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Entscheidung 10 ObS 113/95×

Entscheidung 10 ObS 113/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS113/95

Entscheidungsdatum

05.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Helmut Szongott (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Pulkrab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margaretha J*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Robert Hubner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.März 1995, GZ 13 Rs 126/94-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30.Mai 1994, GZ 20 Cgs 340/92-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 13.11.1992 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 13.8.1992 auf Invaliditätspension mit der Begründung ab, daß sie nicht invalid sei.

Dieser Bescheid ist durch die innerhalb von drei Monaten ab seiner Zustellung erhobene (Paragraph 67, Absatz 2, ASGG) Klage außer Kraft getreten (Paragraph 71, Absatz eins, leg cit). Deren iS des Paragraph 82, Absatz eins bis 4 ASGG hinreichend bestimmtes Begehren richtet sich auf eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.9.1992. Es stützt sich darauf, daß die Klägerin, die überwiegend im erlernten Friseurberuf tätig war, diesen nicht mehr ausüben könne. Sie leide nämlich an chronischer Bronchitis, Wirbelsäulenbeschwerden, einer beidseitigen Hüftgelenksarthrose, Varikositas sowie an psychischer Erschöpfung und Depressionen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es traf folgende wesentliche Tatsachenfeststellungen:

Bei der am 13.1.1943 geborenen Klägerin bestehen mindestens seit

August 1992 folgende Leiden: Raucherbronchitis ohne Funktionseinschränkung der Lunge und klimatisches Syndrom; unteres Cervicalsyndrom bei mittelgradiger Spondylose in Höhe C 5/6, angedeuteter Flachrücken, "berichtete" heftige Kreuzschmerzen bei klinisch und röntgenologisch eher normalem Befund der Lendenwirbelsäule und Schleimbeutelentzündung im Bereich beider Hüftgelenke am sogenannten großen Rollhügel;

neurasthenisch-depressives Syndrom mit reaktiver und klimakterischer Komponente und vegetativer Labilität sowie verminderter psychischer Belastbarkeit und Streßresistenz, pseudoradikuläres Cervicobrachial-Syndrom rechts bei funktioneller Blockierung des Cervicalsegmentes C5/C6 rechts und leichter Spondylose und Ostechondrose in diesem Segment ohne motorische oder sensible Ausfälle, Lumbalsyndrom bei funktioneller Blockierung des linken Iliosacralgelenks ohne neurologische Ausfälle, etwas herabgesetzte Belastbarkeit der Wirbelsäule.

Mit diesem körperlichen und geistigen Zustand kann die Klägerin täglich acht Stunden ohne überdurchschnittliche Arbeitspausen leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen verrichten. Zu vermeiden sind Unterkühlungen und Durchnässungen, Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, zB Akkord- und Fließbandarbeiten, stärkere Lärmbelastung, Arbeiten in ständig vorgebückter Körperhaltung (Vorneigen des Oberkörpers aus der Senkrechten um mehr als 45 Grad) - eine solche Haltung kann etwa zehn Minuten pro Stunde eingenommen werden, wenn anschließend in aufgerichteter Haltung gearbeitet werden kann - häufige Über-Kopf-Arbeiten und Arbeiten, die besondere Anforderungen an die Rechenfähigkeit stellen. Die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ist nicht eingeschränkt.

Eine Friseurin muß insbesondere beim Haarewaschen auch in vorgeneigter und vorgebeugter Körperhaltung arbeiten, beim Schminken in vorgebeugter Haltung. Beim Haareschneiden vor allem bei Männern und Kindern sowie beim Maniküren ist ein Arbeiten in diesen Körperhaltungen nicht erforderlich. Es gibt Friseurbetriebe, in denen wegen der geringen Kundenzahl ohne Zeitdruck gearbeitet werden kann. In solchen Betrieben muß eine Friseurin alle anfallenden Tätigkeiten ausüben, ua auch das Haarewaschen.

Unter diesen Umständen sei die Klägerin nicht als invalid iS des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge.

Es verneinte die behauptete Mangelhaftigkeit (keine amtswegige Ergänzung des schriftlichen berufskundlichen Gutachtens), hatte keine Bedenken gegen die Tatsachenfeststellungen und erachtete die rechtliche Beurteilung des ausreichend und nicht widersprüchlich festgestellten Sachverhaltes durch das Erstgericht als zutreffend.

In der unbeantwortet gebliebenen Revision macht die Klägerin Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend; sie beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Ob der schon in der Berufung behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurde, ist nach stRsp vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht zu prüfen (s zB die Judikaturzitate bei Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 503, Rz 3). Der erkennende Senat hat in der E SZ 62/157 = SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535 eingehend begründet, daß die für bestimmte familienrechtliche Verfahren gemachten Ausnahmen von diesem Grundsatz entgegen der - auch von der Revisionswerberin vertretenen - Rechtsansicht Kudernas auf Verfahren in Sozialrechtssachen nicht ausgedehnt werden können. Er hält an dieser Rsp, die ua in der E SSV-NF 7/74 ausdrücklich bestätigt wurde und gegen die in der Revision keine neuen Argumente vorgebracht werden, fest.

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt schon deshalb nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit), weil sie sich auf keinen entscheidungswesentlichen Umstand bezieht.

Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß die Klägerin nicht als invalid iS des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG gilt, weil sie im erlernten und überwiegend ausgeübten Friseurberuf noch als Herren- und Kinderfriseurin tätig sein kann, ist richtig (Paragraph 48, ASGG).

Insoweit die Revisionswerberin die Feststellung begehrt, daß auf Vermeidung von Nässeeinwirkungen zu achten sei, führt sie nicht die Rechtsrüge aus, sondern bekämpft in Wahrheit die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen. Diese haben nämlich trotz der gutachterlichen Äußerung des Sachverständigen für Innere Medizin "Auf Vermeidung von Kälte- und Nässeeinwirkung ist zu achten" (ON 5 AS 21) iS des Kalküls des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie und zusammenfassenden Gutachters festgestellt, daß Unterkühlungen und Durchnässungen zu vermeiden sind (ON 7 AS 51/53). Damit seien nur Durchnässungen des gesamten Körpers gemeint, wie sie (insbesondere) bei ungeschützter Arbeit im Freien vorkämen (S 5/6 des Berufungsurteils AS 145/146).

Auch soweit die Revisionswerberin davon ausgeht, daß sie keine Arbeiten unter dauerndem Zeitdruck leisten könne, führt sie die Rechtsrüge nicht gesetzgemäß aus: Nach der dem Kalkül des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie (ON 7 AS 51) folgenden, vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen erstgerichtlichen Feststellung sind nur Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, wie zB Akkord- und Fließbandarbeiten zu vermeiden, die aber Arbeiten unter dauerndem (einfachem) Zeitdruck nicht gleichzuhalten sind.

Die Kostenenscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E39674 10C01135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00113.95.0705.000

Dokumentnummer

JJT_19950705_OGH0002_010OBS00113_9500000_000