Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 13.11.1992 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 13.8.1992 auf Invaliditätspension mit der Begründung ab, daß sie nicht invalid sei.
Dieser Bescheid ist durch die innerhalb von drei Monaten ab seiner Zustellung erhobene (§ 67 Abs 2 ASGG) Klage außer Kraft getreten (§ 71 Abs 1 leg cit). Deren iS des § 82 Abs 1 bis 4 ASGG hinreichend bestimmtes Begehren richtet sich auf eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.9.1992. Es stützt sich darauf, daß die Klägerin, die überwiegend im erlernten Friseurberuf tätig war, diesen nicht mehr ausüben könne. Sie leide nämlich an chronischer Bronchitis, Wirbelsäulenbeschwerden, einer beidseitigen Hüftgelenksarthrose, Varikositas sowie an psychischer Erschöpfung und Depressionen.Dieser Bescheid ist durch die innerhalb von drei Monaten ab seiner Zustellung erhobene (Paragraph 67, Absatz 2, ASGG) Klage außer Kraft getreten (Paragraph 71, Absatz eins, leg cit). Deren iS des Paragraph 82, Absatz eins bis 4 ASGG hinreichend bestimmtes Begehren richtet sich auf eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.9.1992. Es stützt sich darauf, daß die Klägerin, die überwiegend im erlernten Friseurberuf tätig war, diesen nicht mehr ausüben könne. Sie leide nämlich an chronischer Bronchitis, Wirbelsäulenbeschwerden, einer beidseitigen Hüftgelenksarthrose, Varikositas sowie an psychischer Erschöpfung und Depressionen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es traf folgende wesentliche Tatsachenfeststellungen:
Bei der am 13.1.1943 geborenen Klägerin bestehen mindestens seit
August 1992 folgende Leiden: Raucherbronchitis ohne Funktionseinschränkung der Lunge und klimatisches Syndrom; unteres Cervicalsyndrom bei mittelgradiger Spondylose in Höhe C 5/6, angedeuteter Flachrücken, "berichtete" heftige Kreuzschmerzen bei klinisch und röntgenologisch eher normalem Befund der Lendenwirbelsäule und Schleimbeutelentzündung im Bereich beider Hüftgelenke am sogenannten großen Rollhügel;
neurasthenisch-depressives Syndrom mit reaktiver und klimakterischer Komponente und vegetativer Labilität sowie verminderter psychischer Belastbarkeit und Streßresistenz, pseudoradikuläres Cervicobrachial-Syndrom rechts bei funktioneller Blockierung des Cervicalsegmentes C5/C6 rechts und leichter Spondylose und Ostechondrose in diesem Segment ohne motorische oder sensible Ausfälle, Lumbalsyndrom bei funktioneller Blockierung des linken Iliosacralgelenks ohne neurologische Ausfälle, etwas herabgesetzte Belastbarkeit der Wirbelsäule.
Mit diesem körperlichen und geistigen Zustand kann die Klägerin täglich acht Stunden ohne überdurchschnittliche Arbeitspausen leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen verrichten. Zu vermeiden sind Unterkühlungen und Durchnässungen, Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, zB Akkord- und Fließbandarbeiten, stärkere Lärmbelastung, Arbeiten in ständig vorgebückter Körperhaltung (Vorneigen des Oberkörpers aus der Senkrechten um mehr als 45 Grad) - eine solche Haltung kann etwa zehn Minuten pro Stunde eingenommen werden, wenn anschließend in aufgerichteter Haltung gearbeitet werden kann - häufige Über-Kopf-Arbeiten und Arbeiten, die besondere Anforderungen an die Rechenfähigkeit stellen. Die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ist nicht eingeschränkt.
Eine Friseurin muß insbesondere beim Haarewaschen auch in vorgeneigter und vorgebeugter Körperhaltung arbeiten, beim Schminken in vorgebeugter Haltung. Beim Haareschneiden vor allem bei Männern und Kindern sowie beim Maniküren ist ein Arbeiten in diesen Körperhaltungen nicht erforderlich. Es gibt Friseurbetriebe, in denen wegen der geringen Kundenzahl ohne Zeitdruck gearbeitet werden kann. In solchen Betrieben muß eine Friseurin alle anfallenden Tätigkeiten ausüben, ua auch das Haarewaschen.
Unter diesen Umständen sei die Klägerin nicht als invalid iS des § 255 Abs 1 ASVG.Unter diesen Umständen sei die Klägerin nicht als invalid iS des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge.
Es verneinte die behauptete Mangelhaftigkeit (keine amtswegige Ergänzung des schriftlichen berufskundlichen Gutachtens), hatte keine Bedenken gegen die Tatsachenfeststellungen und erachtete die rechtliche Beurteilung des ausreichend und nicht widersprüchlich festgestellten Sachverhaltes durch das Erstgericht als zutreffend.
In der unbeantwortet gebliebenen Revision macht die Klägerin Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend; sie beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.