Die außerordentliche Revision der Klägerin ist nicht zulässig.
Als erhebliche Rechtsfragen sieht die Klägerin folgende an:
a) Kann eine pflegebedürftige Person aus Gründen ihres psychischen Wohlbefindens, insbesondere der gustatorischen Komponente der Nahrungsaufnahme für sich in Anspruch nehmen, anstelle von breiiger Nahrung feste und in üblicher Bissengröße vorgeschnittene Nahrung zu sich zu nehmen? Handelt es sich bei dem damit verbundenen Verabreichungsaufwand um einen Pflegebedarf iSd BPGG?
b) Liegt bei fehlender Greiffähigkeit eine Unmöglichkeit zielgerichteter Bewegungen der oberen Extremitäten mit funktioneller Umsetzung oder ein gleichzuachtender Zustand vor?
ad b):
Zu den Voraussetzungen von Pflegegeld der Stufe 7 hat der Oberste Gerichtshof zuletzt in der in der Revision zitierten Entscheidung 10 ObS 57/05p (ARD 5652/7/2006 = RdW 2006, 360) und in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 5/07v (ARD 5778/7/2007 = ZAS-Judikatur 2007/126, 174) zusammengefasst dahin Stellung bezogen, dass dann, wenn aktive Bewegungen ausgeführt werden können, durch die die Betreuung insgesamt etwas vereinfacht wird (weil nicht unbedingt jemand permanent in der Nähe des Betroffenen sein muss bzw der Betroffene nicht ständig unter Beobachtung gehalten werden muss), Pflegegeld der Stufe 7 ausgeschlossen ist. In diese Richtung gehen einerseits die Fähigkeit zur selbständigen Veränderung der Lage im Bett und eine gewisse Fähigkeit zum selbständigen Essen und Trinken, andererseits die Möglichkeit, mit einer Rufglocke, die der Pflegebedürftige ergreifen kann, einen Rufkontakt herzustellen. Es muss sich aber im weitesten Sinn um Bewegungen handeln, die geeignet sind, die Pflege zu erleichtern oder den pflegerischen Aufwand - wenn auch geringfügig - zu mindern bzw die Lebensführung des Betroffenen zu erleichtern (vgl RIS-Justiz RS0106363 [T20]).Zu den Voraussetzungen von Pflegegeld der Stufe 7 hat der Oberste Gerichtshof zuletzt in der in der Revision zitierten Entscheidung 10 ObS 57/05p (ARD 5652/7/2006 = RdW 2006, 360) und in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 5/07v (ARD 5778/7/2007 = ZAS-Judikatur 2007/126, 174) zusammengefasst dahin Stellung bezogen, dass dann, wenn aktive Bewegungen ausgeführt werden können, durch die die Betreuung insgesamt etwas vereinfacht wird (weil nicht unbedingt jemand permanent in der Nähe des Betroffenen sein muss bzw der Betroffene nicht ständig unter Beobachtung gehalten werden muss), Pflegegeld der Stufe 7 ausgeschlossen ist. In diese Richtung gehen einerseits die Fähigkeit zur selbständigen Veränderung der Lage im Bett und eine gewisse Fähigkeit zum selbständigen Essen und Trinken, andererseits die Möglichkeit, mit einer Rufglocke, die der Pflegebedürftige ergreifen kann, einen Rufkontakt herzustellen. Es muss sich aber im weitesten Sinn um Bewegungen handeln, die geeignet sind, die Pflege zu erleichtern oder den pflegerischen Aufwand - wenn auch geringfügig - zu mindern bzw die Lebensführung des Betroffenen zu erleichtern vergleiche RIS-Justiz RS0106363 [T20]).
Das Berufungsgericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt, wenn es davon ausgeht, dass die Fähigkeit der Klägerin, mundgerecht vorbereitete Mahlzeiten mit den beschriebenen Hilfsmitteln selbständig zu sich zu nehmen, die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 7 ausschließt, zumal es sich dabei um zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung handelt, die auch noch im Sinne einer Vereinfachung der Pflege ausgeführt werden können. Aufgrund des dort gegebenen Sachverhalts bildete die Frage der Greiffähigkeit den maßgeblichen Aspekt in der Entscheidung 10 ObS 57/05p; in genereller Sicht kann aber nicht das Fehlen der Greiffähigkeit eine Unmöglichkeit zielgerichteter Bewegungen der oberen Extremitäten mit funktioneller Umsetzung oder einen gleichzuachtenden Zustand bewirken. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für die Voraussetzungen von Pflegegeld der Stufe 6 gezeigt haben.
ad a):
Auf die Frage, ob der Pflegebedarf bei der Klägerin im Monatsdurchschnitt mehr als 180 Stunden beträgt, kommt es nicht mehr an.
Da eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt, ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.Da eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt, ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.