Strittig ist die grundsätzliche Verpflichtung der beklagten Partei zur Leistung einer Abfindung nach § 269 ASVG. Gemäß § 45 Abs.1 ASGG hat das Berufungsgericht im Falle eines nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes auszusprechen, ob sein Wert S 30.000 übersteigt und, wenn er diesen Wert nicht übersteigt, ob die Revision an den Obersten Gerichtshof nach § 46 Abs.2 Z 1 ASGG zulässig ist.Strittig ist die grundsätzliche Verpflichtung der beklagten Partei zur Leistung einer Abfindung nach Paragraph 269, ASVG. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG hat das Berufungsgericht im Falle eines nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes auszusprechen, ob sein Wert S 30.000 übersteigt und, wenn er diesen Wert nicht übersteigt, ob die Revision an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zulässig ist.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist im vorliegenden Fall die Revision nicht nach § 46 Abs.4 ASGG unbeschränkt zulässig, weil ein Abfindungsbetrag nach § 269 ASVG schon begrifflich eine einmalige Leistung darstellt, die nur dann zum Tragen kommen kann, wenn eine wiederkehrende Leistung (Hinterbliebenenpension) mangels Erfüllung der Wartezeit nicht gebührt. Der Abfindungsbetrag wird auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf Grund einer wiederkehrenden Leistung sondern nach § 269 Abs.2 ASVG durch Vervielfachung der Bemessungsgrundlage als einmalige Einzelleistung berechnet.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist im vorliegenden Fall die Revision nicht nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG unbeschränkt zulässig, weil ein Abfindungsbetrag nach Paragraph 269, ASVG schon begrifflich eine einmalige Leistung darstellt, die nur dann zum Tragen kommen kann, wenn eine wiederkehrende Leistung (Hinterbliebenenpension) mangels Erfüllung der Wartezeit nicht gebührt. Der Abfindungsbetrag wird auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf Grund einer wiederkehrenden Leistung sondern nach Paragraph 269, Absatz 2, ASVG durch Vervielfachung der Bemessungsgrundlage als einmalige Einzelleistung berechnet.
Die Unterlassung des zwingend vorgeschriebenen Ausspruches ist als offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und nach § 419 ZPO einer Berichtigung zugänglich. Sollte ein Streitwert von weniger als S 30.000 angenommen und die Revision für nicht zulässig erkannt werden, wäre der klagenden Partei Gelegenheit zu geben, im Sinne des § 506 Abs.1 Z 5 ZPO die Gründe anzuführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Die Unterlassung des zwingend vorgeschriebenen Ausspruches ist als offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und nach Paragraph 419, ZPO einer Berichtigung zugänglich. Sollte ein Streitwert von weniger als S 30.000 angenommen und die Revision für nicht zulässig erkannt werden, wäre der klagenden Partei Gelegenheit zu geben, im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO die Gründe anzuführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.