Entscheidungsgründe:
In dem nach der Bestätigung der den Antrag aufnehmenden jugoslawischen Stelle bei ihr erstmals am 6.11.1981 gestellten Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension aus der österreichischen Pensionsversicherung, ausgefertigt auf dem Abkommensformblatt OBR. JA-15/1, sind unter Punkt 13 die für Vornamen, Zunamen, Geburtsdaten, Art des Kindschaftsverhältnisses und Daten der Geburtsurkunden vorgesehenen Zeilen der nach Kindern, für welche der Kinderzuschuß beantragt wird, gestellten Fragen durchgestrichen. Aus diesem vom jugoslawischen Versicherungsträger am 21.8.1985 an die P*** DER A***
übermittelten, dort am 28.8.1985 eingelangten und am 25.9.1985 der zuständigen V*** DER Ö*** E***
abgetretenen Pensionsantrag ergibt sich nicht der geringste Hinweis darauf, daß auch ein Kinderzuschuß geltend gemacht wurde. Mit Bescheid vom 31.1.1986 anerkannte die beklagte Partei auf Grund des Antrages vom 6.11.1981 den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension nach § 254 Abs 1 Z 1 ASVG iVm dem österreichisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen, setzte den Pensionsbeginn mit 27.7.1982, die Bemessungsgrundlage mit 9.433 S und die Höhe der österreichischen Teilpension ab 27.7.1982 und ab dem 1.1. der Folgejahre bis 1986 ohne Kinderzuschuß fest. Am 10.4.1986 langte bei der beklagten Partei ein Schreiben der Ehegattin des Klägers vom 4.4.1986 ein, in dem diese darauf hinwies, daß dem Kläger zur Pension eine "Kinderzulage" zustehen würde. Dem beigelegten Formblatt Beih 102 der FLD für Wien, NÖ und Bgld, ausgestellt am 12.3.1986, ist zu entnehmen, daß der Kläger folgende eheliche, nicht verheiratete Kinder hat:abgetretenen Pensionsantrag ergibt sich nicht der geringste Hinweis darauf, daß auch ein Kinderzuschuß geltend gemacht wurde. Mit Bescheid vom 31.1.1986 anerkannte die beklagte Partei auf Grund des Antrages vom 6.11.1981 den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit dem österreichisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen, setzte den Pensionsbeginn mit 27.7.1982, die Bemessungsgrundlage mit 9.433 S und die Höhe der österreichischen Teilpension ab 27.7.1982 und ab dem 1.1. der Folgejahre bis 1986 ohne Kinderzuschuß fest. Am 10.4.1986 langte bei der beklagten Partei ein Schreiben der Ehegattin des Klägers vom 4.4.1986 ein, in dem diese darauf hinwies, daß dem Kläger zur Pension eine "Kinderzulage" zustehen würde. Dem beigelegten Formblatt Beih 102 der FLD für Wien, NÖ und Bgld, ausgestellt am 12.3.1986, ist zu entnehmen, daß der Kläger folgende eheliche, nicht verheiratete Kinder hat:
Esmere, geb 28.11.1965,
Muzafere, geb 23.3.1969,
Hazer, geb 25.2.1971,
Minevere, geb 9.12.1972,
Elamije, geb 24.4.1975,
Anamsere, geb 12.1.1980,
Fadile, geb 8.4.1982.
Die beklagte Partei übermittelte diese Familienstandsbescheinigung dem Finanzamt Linz und wertete die Eingabe vom 4.4.1986 als Antrag auf Kinderzuschuß.
Mit Änderungsbescheid vom 27.4.1987 gewährte die beklagte Partei dem Kläger auf Grund seines Antrages vom 4.4.1986 zu der mit Bescheid vom 31.1.1986 zuerkannten Invaliditätspension für die Kinder A*** Muzafere, Hazer, Minevere, Elamije, Anamsere und Fadile nach § 262 ASVG einen Kinderzuschuß, und zwar nach § 97 Abs 2 ASVG ab 4.1.1986, für Muzafere allerdings nur bis 31.3.1987. Gleichzeitig setzte die beklagte Partei das Ausmaß der monatlichen Pension und des Kinderzuschusses ab 4.1.1986, 1.1.1987 und 1.4.1987 fest.Mit Änderungsbescheid vom 27.4.1987 gewährte die beklagte Partei dem Kläger auf Grund seines Antrages vom 4.4.1986 zu der mit Bescheid vom 31.1.1986 zuerkannten Invaliditätspension für die Kinder A*** Muzafere, Hazer, Minevere, Elamije, Anamsere und Fadile nach Paragraph 262, ASVG einen Kinderzuschuß, und zwar nach Paragraph 97, Absatz 2, ASVG ab 4.1.1986, für Muzafere allerdings nur bis 31.3.1987. Gleichzeitig setzte die beklagte Partei das Ausmaß der monatlichen Pension und des Kinderzuschusses ab 4.1.1986, 1.1.1987 und 1.4.1987 fest.
Mit Schreiben vom 27.4.1987 teilte die beklagte Partei dem Kläger mit, daß für Esmere kein Kinderzuschuß gewährt werden könne, weil dieses Kind bereits am 28.11.1983 das 18.Lebensjahr vollendet habe.
In der gegen den Änderungsbescheid und auch gegen das als Bescheid zu wertende Schreiben über die Ablehnung der Gewährung des Kinderzuschusses für Esmere gerichteten Klage bekämpfte der Kläger die Nichtgewährung des Kinderzuschusses auch für die Zeit vom 27.7.1982 bis 3.1.1986, für Esmere nur bis 28.11.1983 und beantragte, den Kinderzuschuß im gesetzlichen Ausmaß auch für die genannten Zeiträume zu gewähren.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei, zu der mit Bescheid vom 31.1.1986 zuerkannten Invaliditätspension für die Kinder A*** Muzafere, Hazer, Minivere (richtig Minevere), Elamija, Anemsere (richtig Anamsere) und Fadile ab 4.1.1986 (den Kinderzuschuß) zu gewähren, für Muzafere allerdings nur bis 31.3.1987. Das weitere Begehren wies es ab. Es stellte im wesentlichen den eingangs wiedergegebenen Inhalt des Pensionsaktes und insbesondere fest, daß sich daraus vor dem Schreiben vom 4.4.1986 kein Anhaltspunkt auf Kinder des Klägers ergab. Daraus zog das Erstgericht den rechtlichen Schluß, daß der Kinderzuschuß wegen des auch diesbezüglich geltenden Antragsprinzipes nach § 97 Abs 2 ASVG erst ab 4.1.1986 gebühre. Das Berufungsgericht gab der gegen den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Urteils gerichteten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es billigte die Rechtsansicht der ersten Instanz und meinte, § 97 Abs 2 ASVG schließe als lex specialis die Anwendung des § 101 ASVG, die zu einer Nachzahlung für einen längeren Zeitraum als drei Monate führen würde, aus.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei, zu der mit Bescheid vom 31.1.1986 zuerkannten Invaliditätspension für die Kinder A*** Muzafere, Hazer, Minivere (richtig Minevere), Elamija, Anemsere (richtig Anamsere) und Fadile ab 4.1.1986 (den Kinderzuschuß) zu gewähren, für Muzafere allerdings nur bis 31.3.1987. Das weitere Begehren wies es ab. Es stellte im wesentlichen den eingangs wiedergegebenen Inhalt des Pensionsaktes und insbesondere fest, daß sich daraus vor dem Schreiben vom 4.4.1986 kein Anhaltspunkt auf Kinder des Klägers ergab. Daraus zog das Erstgericht den rechtlichen Schluß, daß der Kinderzuschuß wegen des auch diesbezüglich geltenden Antragsprinzipes nach Paragraph 97, Absatz 2, ASVG erst ab 4.1.1986 gebühre. Das Berufungsgericht gab der gegen den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Urteils gerichteten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es billigte die Rechtsansicht der ersten Instanz und meinte, Paragraph 97, Absatz 2, ASVG schließe als lex specialis die Anwendung des Paragraph 101, ASVG, die zu einer Nachzahlung für einen längeren Zeitraum als drei Monate führen würde, aus.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.