Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist berechtigt.
Die Revisionswerberin macht geltend, sie habe den landwirtschaftlichen Betrieb nur unter Mithilfe anderer Personen führen können, aber den überwiegenden Teil der Arbeit selbst durchgeführt, so daß ihr ein "Zurückhelfen" in begrenztem Ausmaß möglich gewesen sei. Nunmehr sei ihre Erwerbsfähigkeit so gesunken, daß die Mitarbeit anderer in einem Maß erforderlich würde, das in der Praxis nicht möglich sei und auch nicht mehr durch entsprechendes "Zurückhelfen" ausgeglichen werden könne. Die Fülle der Gegenleistungen würde nämlich die Leistungsfähigkeit der Klägerin bei weitem übersteigen. Es kämen öfter Arbeiten vor, die sofort zu bewerkstelligen wären, die sie aber nicht verrichten könne und für die sie Hilfe brauche. Landwirtschaftliche Sachverständige hätten in ähnlichen Fällen festgestellt, daß es nicht möglich sei, Arbeiten (zB in Weingärten) zu unterbrechen, um aus der Nachbarschaft Hilfe zu holen. Für solche und ähnliche Arbeiten müßte die Klägerin eine Ersatzarbeitskraft einstellen, die aber mangels Vollbeschäftigung nicht zu erhalten sei, aber auch wirtschaftlich nicht verkraftbar wäre. Die Feststellungen, wie solche Arbeiten, wenn überhaupt, zu kompensieren wären, "könnten nur durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen festgestellt werden". Das Berufungsgericht habe "diese" Möglichkeit (nämlich die Möglichkeit des wirtschaftlichen Einsatzes einer Hilfskraft) ohne weitere Prüfung angenommen, obwohl im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich keine Feststellungen getroffen worden seien, und ohne daß dies durch irgendein Gutachten verifiziert worden sei. Darin könne nur eine Mangelhaftigkeit erblickt werden, die eine richtige rechtliche Beurteilung nicht zulasse.
(Bei den in der Folge ohne Gesetzesangaben zit Paragraphen handelt es sich um solche des BSVG.)
Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist und die für den Versicherten in Betracht kommende weitere Voraussetzung des § 121 Abs 2 zutrifft (§ 123 Abs 1). Nach dem bezogenen § 121 Abs 2 ist weitere Voraussetzung für den Pensionsanspruch, daß der (die) Versicherte am Stichtag keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausübt.Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn die Wartezeit (Paragraph 111,) erfüllt ist und die für den Versicherten in Betracht kommende weitere Voraussetzung des Paragraph 121, Absatz 2, zutrifft (Paragraph 123, Absatz eins,). Nach dem bezogenen Paragraph 121, Absatz 2, ist weitere Voraussetzung für den Pensionsanspruch, daß der (die) Versicherte am Stichtag keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausübt.
Nach § 2 Abs 1 Z 1 sind auf Grund des BSVG, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb iS der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach § 2 Abs 3 iVm Abs 2 besteht für die im § 2 Abs 1 Z 1 leg cit genannten Personen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33.000 S nicht übersteigt oder für den Betrieb von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, nur, wenn sie aus dem Etrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, sind auf Grund des BSVG, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb iS der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, besteht für die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit genannten Personen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33.000 S nicht übersteigt oder für den Betrieb von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, nur, wenn sie aus dem Etrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Da der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin 33.000 S nicht übersteigt, wäre diese am Stichtag (1.6.1989) in der Pensionsversicherung nach dem BSVG nur dann pflichtversichert gewesen, wenn sie ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestritten hätte. Daß dies nicht der Fall war, ist wegen der geringen Betriebsfläche und der Bewirtschaftungsart (ein Joch Weingartenmittelkultur und ein Joch mit Mais und Gerste bebauter Acker) im Hinblick auf die seit 1.5.1989 bezogene Witwenpension von 4.453,10 S praktisch auszuschließen. Dies dürfte auch der Grund dafür gewesen sein, daß die beklagte Partei ihre noch in der Klagebeantwortung enthaltene Einwendung, es werde noch eine die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, - in diesem Fall wäre die Klage ohne Prüfung der dauernden Erwerbsunfähigkeit abzuweisen, - in der Berufung, in der sie die Abweisung der Klage ausschließlich mangels dauernder Erwerbsunfähigkeit beantragte, nicht mehr wiederholte. Weil diese Anspruchsvoraussetzung im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig ist und die Erfüllung der Wartezeit nie strittig war, war nunmehr die besondere Anspruchsvoraussetzung der dauernden Erwerbsunfähigkeit zu prüfen.
Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen (§ 124 Abs 1). Daß dies bei der Klägerin zuträfe, wurde weder in der Klage behauptet, noch vom Erstgericht angenommen. Davon könnte auch keine Rede sein, weil die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verschiedene Tätigkeiten ausüben könnte.Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen (Paragraph 124, Absatz eins,). Daß dies bei der Klägerin zuträfe, wurde weder in der Klage behauptet, noch vom Erstgericht angenommen. Davon könnte auch keine Rede sein, weil die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verschiedene Tätigkeiten ausüben könnte.
Nach Abs 2 der letztzit Gesetzesstelle gilt jedoch als erwerbsunfähig auch der (die) Versicherte,Nach Absatz 2, der letztzit Gesetzesstelle gilt jedoch als erwerbsunfähig auch der (die) Versicherte,
a) der (die) - wie die Klägerin - das 55.Lebensjahr vollendet hat, und
b) dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig war, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der (die) Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat.
Daß die persönliche Arbeitsleistung der Klägerin zur Aufrechterhaltung ihres (Kleinst)Betriebes notwendig war, weil dieser ohne ihre Mitarbeit überhaupt nicht aufrechtzuerhalten gewesen wäre, liegt auf der Hand. Fraglich ist jedoch, ob die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen dauernd außerstande ist, ihrer bisherigen oder einer dieser im wesentlichen entsprechenden selbständigen landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Dies kann auf Grund der bisherigen Feststellungen noch nicht verläßlich beurteilt werden.
Zunächst muß gesagt werden, daß der Gesundheitszustand der am 19.12.1931 geborenen Klägerin nicht sehr stark beeinträchtigt ist. Der Sachverständige für Chirurgie sprach von einem altersentsprechenden Allgemein- und Gesundheitszustand, der Sachverständige für Innere Medizin von einem normalen Allgemein- und einem sehr guten Ernährungszustand. Deshalb ist die Klägerin auch in ihrer Arbeitsfähigkeit noch nicht sehr stark eingeschränkt. Sie kann nämlich noch während der üblichen Arbeitszeit und mit den üblichen Ruhepausen alle leichten und mittelschweren Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, im Freien und in geschlossenen Räumen verrichten. Nur schwere Arbeiten, Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg sowie "häufige und länger dauernde Arbeiten in gebeugter Haltung" sind ihr nicht mehr zumutbar.
Das Erstgericht hat zwar allgemeine Feststellungen darüber getroffen, welche Arbeiten von "einem" Land- und Forstwirt und "in den Weingärten" zu leisten sind, jedoch nicht festgestellt, welche Arbeitsleistungen im konkreten, aus einem Joch Weingartenmittelkultur und einem Joch mit Mais und Gerste bebautem Acker bestehenden Kleinstbetrieb der Klägerin oder einem vergleichbaren Betrieb üblicherweise zu erbringen sind. Erst dann wird beurteilt werden können, inwieweit die Klägerin die zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes erforderlichen Arbeiten - im wesentlichen im bisherigen Ausmaß - selbst ausführen kann. Dazu bedarf es allerdings noch der Klarstellung, was unter "häufigen und längerdauernden Arbeiten in gebeugter Körperhaltung" zu verstehen ist.
Wegen dieser Feststellungsmängel erweist sich die Revision iS des auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteten Hauptantrages als berechtigt (§§ 496, 499, 510 und 513 ZPO).Wegen dieser Feststellungsmängel erweist sich die Revision iS des auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteten Hauptantrages als berechtigt (Paragraphen 496, 499, 510 und 513 ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über die Verpflichtung zum Ersatz der Revisionskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über die Verpflichtung zum Ersatz der Revisionskosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.